Erstellt am 06.06.2013 um 20:46 Uhr von mitleserinnenn
Das Bundesurlaubsgesetz, besagt zum einen, der AG bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs, wenn auch unter Beachtung der Interessen der AN. Weiter verlangt es den Erholungsaspekt, was gegen die verlängerten Wochenenden spricht. Wenn aber AG und AN keine Lösung finden, ist der BR mit im Boot. Das § 87 1,5 bis zur Einigungsstelle. Also hat der BR hier alle Karten in der Hand.
Erstellt am 06.06.2013 um 21:34 Uhr von Hoppel
@ Helllali
Euer AG hat vollkommen Recht! Bereits im BUrlG steht geschrieben:
"Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, SO MUSS EINER DER URLAUBSTEILE MINDESTENS ZWÖLF AUFEINANDERFOLGENDE WERKTAGE UMFASSEN."
Warum liest man nicht erst mal das zuständige Gesetz!?
@ mitleserinnenn
Soso ... der AG bestimmt also den Zeitpunkt des Urlaubs! Komisch aber auch, dass das im BUrlG so überhaupt nicht zu lesen ist.
Aber wenn es nach Dir geht, müssen AN wohl geradezu dankbar sein, dass deren Wünsche zu berücksichtigen sind ...
Erstellt am 06.06.2013 um 21:44 Uhr von Kölner
@hoppel
Wie immer, ne echte mitleserinnenantwort.
Erstellt am 06.06.2013 um 22:56 Uhr von Laffo
@Helllali
was möchte denn die Belegschaft? Dieses sollte erst einmal euer Handeln bestimmen!
Was spricht bei den älteren Kollegen gegen deren Urlaubswünsche?Müssen andere AN auf zusammenhängenden Urlaub deshalb verzichten?
Es gibt bei uns AN die nehmen 6 Wochen zusammenhängend & andere hangeln sich von Urlaubswoche zu 2 Urlaubswochen. Alles individuell machbar...
Erstellt am 07.06.2013 um 08:52 Uhr von Lotte
Hallo Hellali,
mal ganz pragmatisch: wie war es denn in der Vergangenheit und warum soll es in Zukunft anders sein? Vielleicht kann man ja einen diplomatischen Mittelweg finden?
Nachdem hier früher alle 3 oder 4 Wochen Urlaub haben wollten, erlebe ich auch zunehmend kürzere Urlaubswünsche.
Das liegt aber, glaube ich, nicht daran, dass die Leute nicht gerne mal 3 Wochen frei hätten, sondern eher daran, dass die Arbeitsbelastung so hoch geworden ist, dass man immer öfter Erholungsphasen benötigt.
LG Lotte
Erstellt am 07.06.2013 um 09:07 Uhr von mitleserinnenn
http://www.arbeitnehmerkammer.de/beratung/haeufig-gestellte-fragen/urlaub/urlaub.html#273. ....... Also § 7 ist eindeutig. Weiter sollte man Antworten auch stets ganz lesen und vor allem verstehen. Hier auch weiter den Hinweis auf § 87
Erstellt am 07.06.2013 um 09:30 Uhr von gironimo
>der AG bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs< wenn schon denn schon - natürlich nur unter Beachtung der mit dem BR unter Ausübung seiner Mitbestimmung ausgehandelten Urlaubsgrundsätze....
Da ja selbst mit zwei Wochen zusammenhängendem Urlaub noch genügend verlängerte Wochenenden möglich sind, wäre das aber dann doch eine gute Vorlage zur Klärung des strittigen Einzelfalls (bis zur E-Stelle!?!). Zumal ja dann die Frage der zeitlichen Lage der zwei Wochen auch immer noch im Raum steht.
Da müsste doch Spielraum für eine betriebliche Einigung sein, die wohl dann am wahrscheinlichsten ist, wenn man praktische Überlegungen in den Vordergrund stellt.
Erstellt am 07.06.2013 um 09:40 Uhr von Charlys
Hallo, also hier scheinen wirklich wohl einige Antworten nicht richtig zu lesen oder bewusst falsch auslegen zu wollen.
Denn die Koll. hat richtiger Weise auf den Grundsatz des § 7, hingewiesen. Auf darauf, dass die Interessen des AN soweit betrieblich möglich hingewiesen. Auch auf die MB und die ggf mögkiche E-Stelle.
Also bitte, wo ist hier etwas falsch?
Falsch nur für die welche es unbedingt falsch haben möchten.
Erstellt am 07.06.2013 um 10:17 Uhr von Hoppel
@ Charlys
FALSCH ist, dass der AG den Urlaubszeitpunkt BESTIMMT und dabei lediglich die Wünsche des AN zu berücksichtigen hat.
Das BUrlG sieht definitiv eine andere Reihenfolge vor: Der AN äußert seine Urlaubswünsche und der AG muss diesem Wunsch entsprechen, es sei denn, dass er berechtigte dringende betriebliche Belange geltend machen kann! Ein kleiner, aber bedeutsamer Unterschied!!
Der ErfK bringt es wunderbar auf den Punkt: "Die Urlaubserteilung ist nicht Teil des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Der AG über kein Weisungsrecht eines Gläubigers aus, sondern kommt seiner Pflicht als Schuldner nach."
Weiter im Text ...
" Meldet der AN (zunächst) keine Urlaubswünsche an, ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen. Die Erklärung, zu einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu erteilen, ist grds. eine ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld. "
"Der AN ist aber nicht gehalten, die Bestimmung des Urlaubszeitraums hinzunehmen. Er kann auch jetzt noch seine Wünsche äußern und die Urlaubserteilung für den vom AG festgelegten Zeitraum ablehnen. Der AG hat mit der Freistellungserklärung seine Schuld konkretisiert.
Da er den AN jedoch nicht nach seinen Wünschen gefragt hat, wie es das Gesetz verlangt, kann der AN eine nicht ordnungsgemäße Konkretisierung rügen und ein Annahmeverweigerungsrecht geltend machen."
Erstellt am 07.06.2013 um 11:33 Uhr von Kulum
Charlys
Wieso verteidigst du eigentlich permanent den geistigen Unfug von mitleser...???
Seid ihr ein und die selbe Person oder magst du sie nur einfach besonders? Richtig sind ihre Kommentare eher selten, daran kann es also nicht liegen.