Erstellt am 06.06.2013 um 20:04 Uhr von gironimo
An der Stelle des Kollegen (und der anderen) würde ich den Job unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung annehmen und innerhalb der 3 Wochenfrist beim Arbeitsgericht Klage einreichen (Fachanwalt beauftragen). Das Gericht muss klären, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Tut er/sie das nicht, wird die Änderungskündigung zur normalen Kündigung. Da würde ich nicht so schnell aufgeben. Die Kollegen sollten sich auf jedem Fall rechtlich beraten lassen.
Mit dem Sozialplan kommt Ihr etwas spät. Es dürfte doch schon eine Weile bekannt sein, dass die Verlagerung stattfindet - oder?
Erstellt am 07.06.2013 um 09:54 Uhr von arkalus
Hallo gironimo,
danke für den Tipp.
Wir vermuten seit anfanfg Mai, das in der Abteilung etwas passieren soll und waren von einem teilweisen Personalabbau ausgegangen.
Haben divers. Versuche unternommen (via WA und Monatsgespräch) das die GF mit uns über das Thema spricht.
Auf die Frage ob eine verlegung geplant, geprüft oder beschlossen sei kam immer nur ein "Nichts ist entschieden und nichts sei geplant oder geprüft". "Wenn eine Verlegung oder Änderung geplant wird, werden sie entsprechend informiert".
Haben auch versucht über Quellen an infos zu kommen (leider ohne Erfolg).
Am 24.5 kurz vor Feierabend bekamen wir (und der BR am anderen Standort) dann den ganzen kram auf den Tisch...
Erstellt am 07.06.2013 um 10:52 Uhr von Hoppel
@ arkalus
Ihr habt aus meiner Sicht einen gravierenden Fehler gemacht, indem Ihr auf die Änderungskündigungen an sich reagiert habt. Erforderlich wäre gewesen, eine Unterlassungsklage einzureichen!
Der AG IST VERPFLICHTET den BR gem. § 111 BetrVG VOR UMSETZUNG einer Betriebsänderung umfassend informieren zu MÜSSEN. Jetzt seid Ihr schon mitten im Geschehen und der AG setzt seine Maßnahme bereits um.
Von einem Sozialplan seid Ihr aus meiner Sicht meilenweit entfernt, so der AG nicht freiwillig mitspielt. Es greift lediglich § 113 BetrVG = Nachteilsausgleich! Die betroffenen KollegInnen sollten unbedingt eine fristgerechte Kü´schutzklage erheben!
Dem jungen Kollegen ist vor allen Dingen dringend anzuraten, sich umgehend arbeitssuchend zu melden (gilt für alle betroffenen KollegInnen).
Was die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots betrifft, kommt § 140 SGB III in´s Spiel. Diesen Paragraphen (insbesondere Abs.4 u. 5) bitte sehr aufmerksam lesen!