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gegen den Ersatz von festen Stellen durch Leiharbeit

U
Uwe
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Kollegen, wenn der Fall bevorsteht, dass bisher "feste Stellen", die mit unbefristeter Stammbelegschaft besetzt waren, nach deren Ausscheiden (Rente) dauerhaft mit Leiharbeit besetzt werden sollen, würden wir unsere Ablehnung sicherlich mit dem §80 Abs. 1 Satz 8 BetrVG "... die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern." begründen. Hattet Ihr schon solche Fälle und worauf basierte Eure Ablehnung? Für uns ist das Neuland und wir wollen auf der sicheren Seite sein, falls sich der AG unseren Beschluss durch die Einigungsstelle ersetzen lassen will.

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Community-Antworten (7)

M
mitleserinnenn

05.06.2013 um 10:50 Uhr

Es gibt ein ganz aktuelles Urteil des ArbG Mchn, dass Leiharbeitnehmer nicht dauethaft auf Dauerarbeitsplätzen eingestellt werden dürfen. Auch was "vorübergehend" ist hat das ArbG entschieden. Das Urteil ist aber noch nichtvrechtskräftig das Revission zum LAG zugelassen ist. Doch man kann sich ja trotzdem darauf berufen. Dann entscheidet ggf noch ein weiteres ArbG

W
Watschenbaum

05.06.2013 um 11:11 Uhr

macht euch nicht zuviel Hoffnungen, dieses Vorhaben des AG verhindern zu können

schon gar nicht mit dem 80 er

und welcher Beschluß soll über die Einigungsstelle ersetzt werden ?

es ist zwar immer recht abgedroschen, darauf hinzuweisen, aber bei euch wären vermutlich erstmal einige Seminare angebracht ? wird durch den AG "Neuland" betreten, entsteht Schulungsbedarf .........................

G
ganther

05.06.2013 um 13:12 Uhr

ihr könnt im Rahmen von §99 BetrVG zwar versuchen zu widersprechen. Aber nach unserer Erfahrung sieht der BR im Ersetzungsverfahren vor dem ArbG kein Land.

Leider!

H
Hoppel

05.06.2013 um 13:40 Uhr

@ ganther

Deine Erfahrung ist nicht ganz nachvollziehbar! Seit Änderung des AÜG gibt es inzwischen einige, auch LAG Entscheidungen, die ein ganz anderes Ergebnis gezeigt haben.

"Nach dem LAG Niedersachsen (Beschluss v. 19.9.2012 – 17 TaBV 22/12) hat nun auch das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12) in einem auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern gerichteten Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG entschieden, dass die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem auf Dauer eingerichteten Arbeitsplatz gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.

Nach dieser Norm erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend. Die Einstellung erfolge danach gesetzwidrig, weshalb der Verweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfüllt sei. Die Zustimmungsersetzungsanträge wurden in beiden Fällen daher zurückgewiesen.

Nun liegen nach einer Vielzahl von untergerichtlichen Entscheidungen immerhin schon zwei Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten vor. Man darf auf zweierlei gespannt sein: Einmal, ob damit ein Meinungsumschwung eingeleitet ist, und dann, wie das BAG in den anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren entscheiden wird. Man darf gespannt sein, was die Folge der Gesetzesänderung zum 1.12.2011 sein wird."

Quelle: http://www.arbrb.de/blog/2012/12/20/kein-dauerverleih-ohne-zustimmung-des-betriebsrats/

G
ganther

05.06.2013 um 20:15 Uhr

Uns AG spielt dieses SPiel aber in Kenntnis solcher Urteile anders. Beantragung beim BR für die Zeit von 6 Monate. BR lehnt ab. AG geht nach § 100 vor. Bis das Verfahren beendet ist, sind die 6 Monate rum. Verfahren dadurch (eigentlich) erledigt. Aber selbst ein Urteil zu erwirken ändert ja nix. Nach den 6 Monaten beantragt der AG wieder für 6 Monate. Genau der gleiche Antrag. Genau das gleiche Spiel: BR lehnt ab, AG zieht § 100. Ergebnis wieder gleich

Wir spielen das Spiel inzwischen seit 5 Jahren. Es gab dazu inzwischen schon über 20 Verfahren. Die Justiz sieht hier keine Handhabe. Auch Versuche mit einstweiligen Verfügungen waren ohne jeden Erfolg. Der Frust sitzt bei uns tief. Wir haben inzwischen über die Presse versucht diese Machenschaften anzugreifen. Wir haben da gemerkt dass wir nicht alleine sind (das wird wohl deutschlandweit von einer AG-Kanzlei als Modell "verkauft") aber es hat nix gebracht. Wenn dann noch der Vorstand kommt und mit Outsourcing droht brökelt auch der Zusammenhalt im BR

H
Hoppel

05.06.2013 um 21:11 Uhr

@ ganther

Ihr solltet nicht vergessen, dass das AÜG erst vor 1 1/2 Jahren verschärft wurde. Höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Thema "Leih-AN auf Dauerarbeitsplätzen" stehen noch aus.

Der AG wird das Spiel vermutlich dann einstellen, wenn´s für ihn mal richtig teuer wird! Vielleicht solltet/könntet Ihr mal andere Klageanträge stellen ...

G
ganther

06.06.2013 um 12:02 Uhr

In den letzten 1,5 Jahren alleine 9 Verfahren. Wir wollten die Möglichkeiten nutzen die das veränderte Gesetz hergibt.

Alles verloren. Da sich die Verfahren ja überholen wollen die Gerichte nicht mehr entscheiden und drängen die Parteien die Erledigung zu erklären. Jetzt "zwingen" die Gerichte quasi zu entscheiden. Aber es bringt nix da man nichts mehr vollstrecken kann. Die nächste Befristung ist schließlich ein neuer Lebenssachverhalt. Und es geht wieder los. Du kommst da nicht zum BAG. Denn wir gewinnen ja die Verfahren aber es hat null Konsequenz für den AG

Dann also die einstweilige Verfügung. Und was ist da? Wir fallen beim ArbG und LAG hinten runter. Problem: im einstweiligen Rechtschutz kommst Du nicht zum BAG

Daher sind wir echt gefrustet. Insbesondere da das den anderen BRs bei uns Im Unternehmen im ganzen Land genauso geht. Wir kommen da nicht vorwärts. Wie sagte uns da ein LAG Richter: "das ist nicht schön für sie aber das nennt man Regelungslücke"

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