Erstellt am 05.06.2013 um 08:47 Uhr von mitleserinnenn
Der BR kann weder Arbeitszeiterhöhungen noch Senkungen mitbestimmen/zustimmen. Hier ist der ArbV/TV bindend. TV kann nur von den Tarifpartnern der ArbV nur von den beiden Vertragspartnern einvetnehmlich geändert werden.
Einzig bei Kurzarbeit ist der BRvim Boot.
Erstellt am 05.06.2013 um 08:59 Uhr von Watschenbaum
was meinst du genau mit "Arbeitszeiterhöhung" bzw. was wären die HIntergründe ?
Erstellt am 05.06.2013 um 11:24 Uhr von ganther
@mitleserin
das ArbG/LAG Köln sieht hier aber durchaus ein MBR aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG. Jede AZ-Änderung hat demnach auch einen kollektiven Bezug
Erstellt am 05.06.2013 um 11:53 Uhr von BRKalfaktor
Mit Arbeitszeiterhöhung ist gemeint, dass das persönliche Arbeitszeitvolumen eines Teilzeitbeschäftigten soll z.B. von 0,6 (z.B. 98 Std./Monat) auf 0,8 (z.B. 131 Stunden) erhöht werden. Eine Anhörung in solchen Fällen, ebenso bei der Verringerung der Arbeitszeit sind gelebte Praxis. Wie sollte sonst auch ein BR Einstellungen oder betriebsbedingte Kündigungen bewerten können. Mir geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der Anhörung sondern um die Frage wie weit eine solche Maßnahme in der Zukunft liegen kann. Kann der AG eine Zustimmen beantragen, wenn die Maßnahme erst in einem, anderthalb oder zwei Jahren greifen soll? Kann und sollte der BR in solchen Fällen zustimmen. Kann der BR zustimmen, wenn er nicht weiss, ob zu dem dem angestrebten Zeitpunkt vielleicht eine wirtschaftliche Situation eintritt die der Maßnahme entgegensteht (z.B. z.B. Reduzierung der Arbeitszeit wg. Nichtauslastung).
Erstellt am 05.06.2013 um 12:35 Uhr von mitleserinnenn
Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitlern ist dann MB § 99 wenn es sich um mind. Ca. 10 Std. /Woche handelt. Klar können AG und AN dieses schon frühzeitig vereinbaren. Wenn dann der BR ggf hier wegen der langen Zeit Probleme sueht, kann er prüfen ob er einen Versagungsgrund lt. BetrVG hat.
Erstellt am 05.06.2013 um 12:38 Uhr von mitleserinnenn
Ganter, ggf kann es einen kolletiven Bezug geben, weil andere AN betroffen wären, dann wäre es MB. Der BR kann aber weder, was viele aber doch machen, weder für AN due Arbeitszeit erhöhen noch reduzieren, auch nicht bei Auftragsproblemen. Einzig dann ggf Kurzarbeit
Erstellt am 05.06.2013 um 16:58 Uhr von ganther
@mitleserin
der BR kann natürlich nicht für den MA die AZ verändern. Die Ausnahme ist von Dir auch richtig genannt.
Aber das LAG Köln war der Auffassung, dass die bei AZ Veränderungen sich die Arbeitslast der anderen MA auch verändert (Orginalton Richter: selbst wenn die MA in dieser Abteilung nicht alle das gleiche machen. Irgendeiner macht die Arbeit dann doch). Daraus hat der Richter hier ein MBR des BR bei jeder AZ-Veränderung gesehen.
Der BR kann bei uns nun also theoretisch sein Veto gegen Veränderungswünsche des MA einlegen. Unser BR vor Ort nutzt das aber nur wenn der MA im Erörterungsgespräch nicht seine Wünsche durchsetzen kann :)