Erstellt am 05.06.2013 um 08:40 Uhr von Watschenbaum
Fakt ist nunmal, es besteht offenbar eine Anweisung, das Telefon umzustellen
Hält sich der AN nicht daran, wird er ermahnt, sich zukünftig daran zu halten
Ob dies nun mündlich oder schriftlich geschieht, hat nur Bedeutung hinsichtlich der besseren Nachweisbarkeit, daß eine Ermahnung erfolgte,
man hätte auch gleich abmahnen können, sieht den Vorfall aber offenbar als nicht so gravierend an, um zu diesem Mittel zu greifen
3 Wochen wäre in beiden Fällen wohl nicht zu beanstanden, da sicherlich noch "zeitnah"
warum man in diesem Fall überhaupt erwägt, die Sache weiter aufzubauschen, indem man das Ganze noch großartig hinterfragt oder bei anderen irgendeine "Schuld" konstruieren will, entzieht sich meinem Verständnis
Was nun der Vorgesetzte hätten machen können, sollen, müssen,
hat mit dem konkreten Vorwurf nicht das Geringste zu tun,
das hätte nur Relevanz, falls man dem AN über den reinen ermahnten Pflichtverstoß hinaus weitere Folgen , die sich aus diesem Pflichtverstoß ergeben hätten, vorwerfen wollte,
was man aber offenbar nicht tut
Erstellt am 05.06.2013 um 08:44 Uhr von mitleserinnenn
Der AG muss zeitnah ermahnen/abmahnen zu dem Zeitpunkt an welchem er Kenntnis des Vorfalls erhält. Weiter ist hier auch der große Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung zu beachten. Abmahnung mit Androhung von Folgen bei Wiederholung. Also ggf Zurückhaltung, nicht dass der AN dann doch Abmahnt.