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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frist und Vorgehensweise einer schriftlichen Ermahnung

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MuttiBR
Nov 2016 bearbeitet

Hi... Wer kann mir sagen ob es Fristen zu einer schriftlichen Ermahnung gibt? Hab im Netz alles durchgeschaut und so wie es aussieht gibt's keine. Folgender fall: ein Mitarbeiter wurde vom Vorgesetzten schriftlich ermahnt, da er sein Telefon auf das Geschäftshandy nicht umgestellt hat an diesem besagten Tag, der 3 Wochen zurück liegt. Der Witz an der Sache ist, dass der Vorgesetzte die Möglichkeit hatte auch einfach aufs Handy anzurufen, es jedoch nicht gemacht hat! Da stellt sich mir die frage ob auch nicht er/sie seine Pflicht als Vorgesetzter verletzt hat. Danke für eure Hilfe

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Community-Antworten (2)

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Watschenbaum

05.06.2013 um 10:40 Uhr

Fakt ist nunmal, es besteht offenbar eine Anweisung, das Telefon umzustellen Hält sich der AN nicht daran, wird er ermahnt, sich zukünftig daran zu halten Ob dies nun mündlich oder schriftlich geschieht, hat nur Bedeutung hinsichtlich der besseren Nachweisbarkeit, daß eine Ermahnung erfolgte, man hätte auch gleich abmahnen können, sieht den Vorfall aber offenbar als nicht so gravierend an, um zu diesem Mittel zu greifen

3 Wochen wäre in beiden Fällen wohl nicht zu beanstanden, da sicherlich noch "zeitnah"

warum man in diesem Fall überhaupt erwägt, die Sache weiter aufzubauschen, indem man das Ganze noch großartig hinterfragt oder bei anderen irgendeine "Schuld" konstruieren will, entzieht sich meinem Verständnis

Was nun der Vorgesetzte hätten machen können, sollen, müssen, hat mit dem konkreten Vorwurf nicht das Geringste zu tun, das hätte nur Relevanz, falls man dem AN über den reinen ermahnten Pflichtverstoß hinaus weitere Folgen , die sich aus diesem Pflichtverstoß ergeben hätten, vorwerfen wollte, was man aber offenbar nicht tut

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mitleserinnenn

05.06.2013 um 10:44 Uhr

Der AG muss zeitnah ermahnen/abmahnen zu dem Zeitpunkt an welchem er Kenntnis des Vorfalls erhält. Weiter ist hier auch der große Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung zu beachten. Abmahnung mit Androhung von Folgen bei Wiederholung. Also ggf Zurückhaltung, nicht dass der AN dann doch Abmahnt.

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