Erstellt am 27.07.2008 um 18:54 Uhr von ridgeback
@Susi 444,
warum müssen Frauen einen immer verwirren? :-).
Du schreibst, - er will Dich wegen des gleichen Vorfalls Kündigen - obwohl Du nicht das gleiche getan hast. ..???..
Im Gegensatz zur Abmahnung stehen Ermahnungen, die zwar eine Rüge aussprechen, diese jedoch nicht mit einer Warnung verbinden, so dass sie sich nicht als Vorbereitung auf eine Kündigung eignen. Sie können außerdem auch bei geringfügigen Verstößen ausgesprochen werden (LAG Köln vom 12.05.1995, Az. 13 Sa 137/95).
Erstellt am 27.07.2008 um 19:02 Uhr von Susi 444
Männer...
ich hab geschreiben: nicht das gleiche NOCHMAL getan habe.... also sagen wir mal so als ob ich am 1. April 2007 zu spät kam und deswegen Ermahnt wurde, und für den 1. April 2007 eine Kündigung kriege. mit dem nicht nochmal meinte ich das ich nicht noch mal zu spät kam, auch nicht an einem anderen tag. (auch wenn es in meinem fall nicht um zu spät kommen geht)
OK? ;)
aber jetzt weiß ich noch immer nicht ob ich mit der Ermahnung nicht schon bestraft wurde, und er mich nochmal bestrafen darf mit einer kündigung....
Erstellt am 27.07.2008 um 19:04 Uhr von carrie
@susi 444
Habe ich das richtig verstanden, nach einem Jahr fällt deinem Chef ein, dass er dich kündigen will?
Erstellt am 27.07.2008 um 19:06 Uhr von Susi 444
Ja!
er will mich los werden, auch wenn ich nich weiß warum, und was besseres findet er halt net.
er meint er wollte mir damals nur nicht kündigen weil ich da private Probleme hatte.
Meiner meinung nach kann er aber nicht belegen wann das war. er hat nur zeugenaussagen aber keiner kennt mehr den genauen tag! deswegen habe ich damals weder eine Abmahnung noch Kündigung gekriegt!
Erstellt am 27.07.2008 um 19:07 Uhr von carrie
@susi 444
Warum will er dich denn nun kündigen? Er wird doch wohl kaum gesagt haben: "sie kamen vor einem Jahr zu spät, sie sind entlassen?!
Erstellt am 27.07.2008 um 19:08 Uhr von ridgeback
@susi 444,
vom zeitpunkt des 1. zum 2. Vergehen wär Kündigung harter Tobac.
Er könnte Dir max. (meine Meinung) eine Abmahnung zukommen lassen.
Erstellt am 27.07.2008 um 19:12 Uhr von Susi 444
Ich soll mit einer Aussage den Betriebsfrieden gestört haben....
und jetzt stehen BR wahlen an und er hat wohl mitgekreigt das ich kanidieren will und deswegen versucht er mich noch schnell los zu werden!
@ ridgeback da war kein 2 vergehen!
Also mal so generlell... darf man für etwas gekündigt kriegen wegen dem man schon ermahnt wurde?
Erstellt am 27.07.2008 um 19:17 Uhr von ridgeback
@susi 444,
sorry,
das Recht zur Abmahnung kann verwirkt sein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer nicht mehr damit rechnen muss, dass dieses Recht ausgeübt wird (bejahend im Falle des Zuwartens von einem Jahr nach Vertragsverstoß: LAG Köln vom 28.03.1988, Az. 5 Sa 90/88).
Erstellt am 27.07.2008 um 19:28 Uhr von carrie
@susi 444
Also erstens, wie ridgeback schon schrieb, ist es viel zu lange her und dann kann man nicht zwei Strafen für eine Sache bekommen. Eine Ermahnung ist eben so, wie auch ridgeback schon "sagte" und selbst wenn du eine Abnahnung erhalten hättest. In einer Abmahnung steht, dass du bei Wiederholung des abgemahnten Verhaltens mit arbeitsrechtlichen Konsquenzen rechnen musst.
Erstellt am 27.07.2008 um 19:28 Uhr von pirat
@ Susi 444,
"Also mal so generlell... darf man für etwas gekündigt kriegen wegen dem man schon ermahnt wurde?"
Nun mal so generell...JEPP!
Erstellt am 27.07.2008 um 23:14 Uhr von rainer w
@Susi 444
Wenn ihr im Moment einen BR habt soll dieser Einsicht in Deiner Personalakte einfordern ,ob diese Ermahnung dokumentiert wurde.Du kannst dies auch selber einfordern.
Dann Feststellen in wie weit die Behauptungen des AG haltbar sind, denn er ist in der Beweispflicht
Wenn BR vorhanden wird dieser wohl begründet wiederspruch einlegen.
Wenn demnächst sowiso BR Wahlen bei euch anstehen und Du kandidieren willst, komme dem AG zuvor und sieh zu das Du so schnell wie möglich auf die Wählerliste kommst,dann hast Du erst mal Kündigungsschutz.
Falls AG schneller ist auf jeden Fall Kündigungsschutzklage einreichen,denn ridgeback hat recht
Erstellt am 28.07.2008 um 09:34 Uhr von Tulpe
Nein er kann nicht Kündigen.
Erstens nach 1 Jahr wird auch eine Abmahnung aus den Akten Entfernt und 2. eine Ermhanung ist nur eine Vorstufe zur Abmahnung und in einer Abmahnung muß der hienweis zur Kündigung enthalten sein.
Erstellt am 28.07.2008 um 09:34 Uhr von Tulpe
Nein er kann nicht Kündigen.
Erstens nach 1 Jahr wird auch eine Abmahnung aus den Akten Entfernt und 2. eine Ermhanung ist nur eine Vorstufe zur Abmahnung und in einer Abmahnung muß der hienweis zur Kündigung enthalten sein.
Erstellt am 28.07.2008 um 10:03 Uhr von Lohengrin_2
Hallo Susi 444,
Du solltest Dir in deiner Personalakte die "Ermahnung" einmal ansehen. Und auf die Formulierung bezüglich der Folgen bei einer Wiederholung achten. Bei einer Störung des Betriebsfriedens kann u.U. eine Abmahnung vor Aussprache einer Kündigung schon ausreichen.
@Tulpe,
eine Abmahnung kann nach einem Jahr aus der Personalakte entfernt werden, muß aber nicht.
Erstellt am 28.07.2008 um 11:00 Uhr von waschbär
Ermahnung Abmahung ....... Oft ist es einer lei und hier scheint der Chef das zu nutzen .
Aber erstaunlich welche Interpretationen das so zu lässt.
Soll heissen , das ist gar nicht so Sauber wie der chef klaubt, geh halt zum RA und lasse dich Braten äh Beraten .-))
Sorry bin beim Essen .-))
Erstellt am 28.07.2008 um 14:59 Uhr von ridgeback
@Tulpe,
Abmahnungen können zwar aufgrund Zeitablaufs wirkungslos werden,
jedoch gibt es keine Regelfrist.
Es wird vertreten, dass die Wirkungsdauer bei leichten Fällen 2 Jahre beträgt und bei schweren Fällen 3 - 5 Jahre.
BAG v. 10.10.2002,AZ.2AZR 418/01 und BVerfG v. 16.10.1998, Az. 1 BvR 1685/92
Erstellt am 28.07.2008 um 18:35 Uhr von Kölner
@Susi 444
Selbstredend kann er natürlich kündigen, egal wie lange der Vorfall her ist!
Er hat sich nach einem Jahr eben überlegt, dass der Vorfall seinerzeit so gravierend war, dass man Dir kündigen muss. Ob vor Gericht die Kündigung dann genau so noch Bestand hat, kann man vielleicht bezweifeln.
Man sollte sich dennoch bewegen:
a) zur Agentur für Arbeit
b) zum Arbeitsgericht
c) und vielleicht auch zum BR, wenn dieser existiert und/oder infolge der Organistion der Neuwahl nicht völlig eingespannt ist
@Tulpe, ridgeback
Ermahnungen sind es hier, KEINE Abmahnungen. Demnach fehlt hier einiges:
a) die bereits erfolgte Sanktion (ERmahnung und eben keine ABmahnung)
b) die 'Verwirkung' durch bereits erfolgter Sanktion