Erstellt am 04.06.2013 um 16:06 Uhr von DrHouse
Heinrichbrand,
erstmals einen BR wählen ist nicht so einfach, zumal einige Arbeitnehmer es verhindern wollen.
Wieviele Mitarbeiter habt Ihr?
Sind einige davon gewerkschaftlich organisiert? Wenn ja, versucht Euch dort Hilfe zu holen.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist wirklich sehr komplex.
MfG Dr.House
Erstellt am 04.06.2013 um 16:13 Uhr von gironimo
Klingt jedenfalls so, als wäre es nicht erforderlich einen neuen Wahlvorstand zu wählen. Aber - ein anderer Wahlvorstand kommt vielleicht in die Gänge.
Wenn der eine oder andere von Euch in der Gewerkschaft ist, solltet Ihr die um Unterstützung bitten.
>100 % korrekt < das kommt wohl relativ selten vor. Meist findet man ein Haar in der Suppe. Ihr solltet Euch davon nicht abhalten lassen.
In § 19 BetrVG heißt es: "Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte."
Also der Fehler muss wesentlich sein und das Wahlergebnis muss dadurch beeinflussbar gewesen sein. Und das ist nun bei weitem nicht bei jedem kleinen Fehler der Fall.
Erstellt am 04.06.2013 um 17:18 Uhr von Hoppel
@ Heinrichbrand
Hast Du Dir inzwischen den Wahlleitfaden durchgelesen, auf den ich im Teil 1 Deiner Frage hingewiesen habe?
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=46535&keyword=wahlvorstand%20&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Ich halte es für absolut korrekt, jetzt einen neuen WV zu wählen!!! Auf die Wahl der bisherigen Pappnasen solltet ihr allerdings verzichten.
Erstellt am 04.06.2013 um 20:48 Uhr von mitleserinnenn
Also, einfach einen anderen WV wählen einsetzen geht nicht. Das wäre ein, der erste grobe Fehler der Wahl. ....... Diesen ggf untätigen WV kann nur das ArbG aus dem Amt nehmen, ersetzen ....... Ersetzen des Wahlvorstands
Wann darf ein Wahlvorstand ersetzt werden und wann wird der neue tä-tig?Untätigkeit oder Säumnis des Wahlvorstands führt dann zur Ersetzung durch das Arbeitsge-richt, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Wahl des Betriebsrats überhaupt gefährdet ist. Wird der Wahlvorstand durch einen erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitgerichts durch einen neuen Wahlvorstand ersetzt, so darf dieser erst tätig werden und die Betriebsratswahl durchführen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2004, 16 Sa 86/03 Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2003, 16 TaBV 91/03
Erstellt am 05.06.2013 um 12:13 Uhr von Hoppel
Naja ... eine arbeitsgerichtliche Ersetzung des WV ist ja nun nicht zwingend erforderlich!
Aber ich muss meine vorherige Aussage trotzdem revidieren.
So jedes Mitglied des WV sein Amt niederlegt (der WV darf nicht seinen Rücktritt beschließen) können drei AN (ggf. auch diese Drei) erneut zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines WV einladen.