Wahlvorstand verweigert unserer Liste die Teilnahme an der Betriebsratswahl
Wir haben ausserordentliche Betriebsratswahlen. Der Wahlvorstand wurde eingesetzt und hat seine Arbeit aufgenommen. Nachdem das das Wahlausschreiben aushing, wurden insgesamt 5 Listen bei uns eingereicht. Eine Liste wurde vom Wahlvorstand abgelehnt, weil diese Liste angeblich am letzten Tag zu spät eingereicht wurde. Ich muss dazu sagen, das der Wahlvorstand die Abgabefrist ivon zwei Wochen n unzulässiger Weise verkürzt hat, nämlich den letzten Tag der Abgabe auf 16:00 Uhr gesetzt hat. Wir sind ein Dreischichtbetrieb und haben dementsprechend auch 24 Stunden geöffnet.
Ich habe den Wahlvostand auf diese Mißlage aufmerksam gemacht, dieser weigert sich dennoch unsere Liste noch anzunehmen. Der Abgabeschluss war vor einer Woche, jedoch eben verkürzt auf 16:00 Uhr des letzten Tages.
Meiner Meinung nach handelt der Wahlvorstand jetzt grob vorsätzlich indem er unsere Liste nicht mehr annimmt, denn ich habe ihm die rechtlcihe Lage mit einigen Urteilen erklärt. Der Wahlvorstand beharrt nun auf seine Macht und will unsere Liste nicht mit aufnehemen.
Was können wir nun noch tun?
Kann man gegen den Wahlvorstand wegen seinem vorsätzlichen Verhaltens auch rechtlich noch angehen?
Falls ja, würde dieses Angehen sogar zu einer Kündigung seines Arbeitsvertrages führen können?
Ich weiss das wir dier Wahl anfechten können, dies würde uns aber nicht wirklich weiterhelfen.
Vielen Dank für eure Antworten im voraus!
Community-Antworten (12)
30.10.2012 um 19:14 Uhr
Wahl anfechten und ggf per Anwalt prüfen lassen ob nicht sogar das Recht besteht die Wahl noch stoppen zu lassen.
Wegen solcher Gründe wie bei euch wurden Wahlanfechtungen schon stattgegeben.
30.10.2012 um 19:24 Uhr
Auf jedem Fall einen Fachanwalt aufsuchen (oder die Gewerkschaft um Hilfe bitten), um den Fall genau zu prüfen.
Vielleicht kann vor der Wahl was bewegt werden.
31.10.2012 um 07:01 Uhr
@ Leserin
Die Wahl kann aus diesem Grund NICHT gestoppt werden.
@ gironimo
Wenn diese Liste nach Ablauf der angegebenen Abgabefrist eingereicht wurde, erreicht man zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nichts.
@ Listenmitglied
Ihr könnt nur eine Wahlanfechtung betreiben.
31.10.2012 um 10:40 Uhr
Hessisches LAG Beschluss vom 31.08.2006 - 9 TaBV 16/06
31.10.2012 um 11:26 Uhr
Hoppel
ob die Wahl ggf auch per einstweiliger Verfügung gestoppt werden kann, müsste das ArbG entscheiden. Es wäre möglich, wenn das ArbG auch NICHTIGKEITSGRUND entscheiden würde.
Da hier ArbG durchaus unterschiedlich entscheiden wäre es immer einen Versuch wert. Auch weil es Entscheidungen gibt, dass hier vermutlich rechtswidrig entschieden wurde. Siehe auch Urteil von blackjack
31.10.2012 um 16:15 Uhr
Dummerweise würde eine Stoppung der Wahl zu einer betriebsratslosen Zeit führen, da der Betriebsrat nur noch ein Übergangsmandat hat wegen Spaltung.
Rechtlich nach der Wahl gegen die Wahlvorstandsmitglieder vorgehen geht nicht? Dieser hat doch vorsätzlich die Wahl manipulliert oder nicht? Wir haben den Wahlvorstand doch einige LAG Urteile zu diesem Thema zukommen lassen, trptzdem lässt er unsere Liste nicht zu.
31.10.2012 um 17:40 Uhr
Dummerweise würde eine Stoppung der Wahl zu einer betriebsratslosen Zeit führen
Dann scheint doch eine nachträgliche Anfechtung das Mittel der Wahl zu sein. Dann ist es am wohl zurecht angefochtenen "neuen" BR, eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden...
31.10.2012 um 17:53 Uhr
Eine Anfechtung bringt uns aber doch nicht weiter, wir dürfen nicht gewählt werden. Wir werden von dem Wahlvorstand um unser Recht des passiven Wahlrechts gebracht. Der Wahlvorstand weiss Bescheid, nur tun tut er nichts! Es kann doch nicht sein das Bewerber nach Gutdünken des Wahlvorstandes zur Wahl zugelassen werden, indem der Wahlvorstand hier vorsätzlich das Gesetz bricht. Da müssten die doch auch persönlich haftbar oder bestrafbar sein oder bin ich zu blauäugig?
31.10.2012 um 18:46 Uhr
Wir werden von dem Wahlvorstand um unser Recht des passiven Wahlrechts gebracht.
Weshalb die Wahl ja anfechtbar sein dürfte - oder vielleicht sogar nichtig ist (siehe Antwort von "Leserin" - hier könnte per einstweiliger Verfügung vom ArbG so ziemlich alles passieren...)
Der Wahlvorstand weiss Bescheid, nur tun tut er nichts!
Das glaube ich nicht. Er wird Eure Argumente und Urteil geprüft haben - und zum Schluss gekommen sein, das die Situation bei Euch völlig anders ist als in den Urteilen... Du bist anderer Meinung. Wer recht hat, entscheidest aber nicht Du, sondern auf Antrag das Gericht...
Bewerber nach Gutdünken des Wahlvorstandes zur Wahl zugelassen
Nicht nach Gutdünken - aber nach dem Wortlaut das Wahlausschreibens! Und solange niemand gerichtlich feststellen lässt, dass das Wahlausschreiben rechtswidrig ist, gilt dieses!
der Wahlvorstand hier vorsätzlich das Gesetz bricht
Die falsche Fristsetzung im Wahlausschreiben dürfte höchstwahrscheinlich nicht vorsätzlich erfolgt sein. Und wenn die Nichtkorrektur nach entsprechender Abwägung (wie oben beschrieben) erfolgte, mag sie rechtsirrig sein, aber nicht vorsätzlich... Wenn er allerdings eure Liste nach_der im Wahlausschreiben angegebenen_Frist noch zugelassen hätte, wäre dies ein Verstoß gegen §8(1) Nr.1 der Wahlordnung - also ein klarer Gesetzesbruch!
Da müssten die doch auch persönlich haftbar oder bestrafbar sein
Wenn der Staatsanwalt beweisen könnte, dass der Wahlvorstand die BR-Wahl manipuliert, indem er tatsächlich vorsätzlich die geltenden Rechtsvorschriften beugt, dann ist dies eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Wird er aber nicht können.
Es bleibt Eure Wahl als Liste, was ihr macht:
-
Antrag auf einstweilige Verfügung zum sofortigen Stopp der Wahl wegen schwerwiegender Mängel, die zur Nichtigkeit des Ergebnisses führen. Wenn der Richter dem stattgibt, wird er auch entscheiden, wie es weitergeht: Neueinleitung der Wahl (=neues Wahlausschreiben und somit neue Frist zur Listeneinreichung für alle) oder er setzt einen neuen Wahlvorstand ein oder ... Gibt er dem Antrag nicht statt, folgt
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Anfechtung der Wahl nach §19. Dann seid ihr zwar bis zur Neuwahl nicht drin - aber zumindest gibt es dann in absehbarer Zeit eine Neuwahl.
-
Nix, außer meckern. Dann ist es wie es ist...
31.10.2012 um 19:11 Uhr
31.10.2012 um 19:34 Uhr
Dummerweise würde eine Stoppung der Wahl zu einer betriebsratslosen Zeit führen, da der Betriebsrat nur noch ein Übergangsmandat hat wegen Spaltung.<
Verstehe Deine Ausführungen nicht. Bei Übergangsmandat gibt es doch keine terminliche Deadline (etwa nach dem Motto: "Das Übergangsmandat gilt 6 Wochen nach der Spaltung"). Vielmehr werden doch im Gesetz klare Bedingungen genannt, die das Ü-Mandat regeln-
Wenn der Fall so eindeutig ist wie Du schilderst, würde ich morgen bei einem Fachanwalt sein und ihn Fragen , ob ein Eilverfahren möglich erscheint.
01.11.2012 um 02:30 Uhr
ArbG entscheiden immer im "beschleunigten Verfahren". Im Ernst, verglichen mit ordentlichen Gerichten sind die wahnsinnig schnell.
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