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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung BR-Mitglieder

R
Roxxx
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb wird die Produktion eingestellt, nur die Verwaltung arbeitet weiter. Sozialplan, Interessenausgleich alles nach Norm und praktisch fertig zum unterschreiben. Nun ist aber folgendes noch nicht ganz klar: Kündigungsschutzgesetz § 15 (4): Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Wann ist der Zeitpunkt der Stilllegung? Bei Bekanntgabe der Absicht, bei endgültiger Einstellung der Produktion oder nach Ende der Kündigungsfristen ? Gelten bei BR – Mitglieder die jeweiligen persönlichen Fristen oder müssen alle so gekündigt werden das sie zum Schluß gehen?

Gruß, Ro

1.11708

Community-Antworten (8)

M
mitleserinnenn

02.06.2013 um 14:18 Uhr

Der Tag der Stillegung ist der Tag wo der Betrieb sein handeln einstellt. Das kann also ggf unterschiedlich sein, wenn einzelne Abteilungen zu unterschiedlichen Tagen den Betrieb einstellen. Hier muss der AG also prüfen ob die BRM ggf in dem Bereich beschäfftigt werden können, der am längsten Bestand hat, ggf durch freikündigen eines Arbeitsplatzes dort.. Ist dieses nicht möglich kann er auch BRM vorher kündigen, da eine Beschäftigung nicht mehr möglich ist.

R
Roxxx

02.06.2013 um 19:49 Uhr

Freikündigen geht nicht da alle 56 Betroffenen bereits ihre Kündigung haben, lediglich die Kündigungsfristen unterscheiden sich von 14 Tagen bis zu 7 Monaten. Ein BR hat 2 Monate, ein anderer 3 Monate, die restlichen 3 sind bei 7 Monaten dabei. Laut Ankündigung vom April soll zum 30.6. Schluß sein, über genauere Pläne schweigt sich der AG bis heute trotz Nachfragen leider aus. Muß dazu sagen das die Geschäftsführung komplett in Amerika / Belgien sitzt, vor Ort ist nur ein Betriebsleiter, auch er wird eingespart. Das erschwert die Verständigung natürlich (absichtlich?) erheblich.

Gruß, Ro

M
mitleserinnenn

02.06.2013 um 20:21 Uhr

Klar geht und muss der AG ggf freikündigen, denn in der Verwaltung wird ja weiter gearbeitet. Wenn also von den betroffenen BRM welche in der Verwaltung arbeiten könnten muss der AG freikündigen, wenn der BR, die BRM es wollen, vetlangen. Wenn der BR aber Kündigungen von BRM zustimmt, ist er es selber schuld. Der BRvsollte das BetrVG kennen, ggf sich schlau machen.

R
Roxxx

02.06.2013 um 21:18 Uhr

Eine Sekretösenstelle freikündigen um einen Handwerker dort hinzusetzen? Oder die Lohnbuchhaltung mit einen Schichtleiter besetzen? Die verbleibenden Arbeitsplätze sind in keiner Weise von der Ausbildung her durch die gekündigten BR zu besetzen. Auch Umschulungen helfen da nicht, es müßten komplett neue Berufe erlernt werden. Die Gesetze sind uns durchaus bekannt, der BR hat seine Hausaufgaben gemacht, die Kündigungen sind unvermeidbar und ausgesprochen, es geht hier wirklich nur um den Zeitpunkt. Danke trotzdem für die Antwort, Ro

P.S. wir haben einen Anwalt, der ist aber heute nicht zu sprechen (Sonntag) und hat morgen einen Gerichtstermin, weiß nicht, ob wir ihn vorher erreichen, Sozialvertrag muß aber schnellstmöglich unterschrieben werden, deshalb meine Nachfrage hier im Forum.

M
mitleserinnenn

02.06.2013 um 22:00 Uhr

Einen Hinweis, dass auf den verbleibenden Ap die betroffenen BRM auf keinen Fall einsetzbar sind, hätte geholfen.

H
Hoppel

03.06.2013 um 10:49 Uhr

@ Roxxx

Bevor Ihr den SP unterschreibt, sollte vor allen Dingen der IA in trockenen Tüchern sein!!!

Wenn Ihr Euren Anwalt kontaktiert, lasst Euch als BR bzgl. der §§ 21a, 21b BetrVG beraten.

R
Roxxx

03.06.2013 um 11:02 Uhr

Noin Hoppel IA ist unterschrieben. Zu 21b habe ich aber noch ne Frage: wann müssen wir Neuwahlen für die verbleibenden ausschreiben, wenn der erste BR geht (keine Nachrücker vorhanden) oder erst zum Jahresende, wenn die letzten 3 gehen?

H
Hoppel

03.06.2013 um 11:26 Uhr

@ Roxxx

Lasst Euch hier wirklich von Eurem RA beraten! Auch kann hier nicht beurteilt werden, ob nicht auch §21a BetrVG greift.

Zur Einstimmung schon mal hier lesen: http://openjur.de/u/320848.html

Ergänzend dazu "Übergangs- und Restmandat des Betriebsrates Hossfeld" googlen

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