In unserem Betrieb wird die Produktion eingestellt, nur die Verwaltung arbeitet weiter. Sozialplan, Interessenausgleich alles nach Norm und praktisch fertig zum unterschreiben. Nun ist aber folgendes noch nicht ganz klar:
Kündigungsschutzgesetz § 15 (4):
Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Wann ist der Zeitpunkt der Stilllegung? Bei Bekanntgabe der Absicht, bei endgültiger Einstellung der Produktion oder nach Ende der Kündigungsfristen ?
Gelten bei BR – Mitglieder die jeweiligen persönlichen Fristen oder müssen alle so gekündigt werden das sie zum Schluß gehen?

Gruß, Ro