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Künd. o. Anhörung

N
NickBR
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir bekamen heute ein Schreiben vom Arbeitsgericht, in dem eine Stellungnahme zu einer (krankheitsbedingten) Kündigung gefordert wird. Ich habe das Schreiben selbst noch nicht gesehen. Wir haben von dem ganzen Vorgang erst heute erfahren. Es gab also keine Anhörung vor der Kündigung. Das diese damit unwirksam ist, scheint momentan klar zu sein. Meine Frage bezieht sich eher auf den Inhalt und die Formulierung der Antwort. Welcher Inhalt mit entsprechender Formulierung muß zwingend enthalten sein?

Vielen Dank im voraus.

96508

Community-Antworten (8)

F
Freigeist

01.06.2013 um 03:07 Uhr

Hallo,

"...WIR bekamen heute ein Schreiben vom Arbeitsgericht..."..."...das Schreiben selbst noch nicht gesehen..."..."...vom Vorgang erst heute erfahren..." Ääähhhmmm.... Sprecht ihr im BR miteinander? Wenn nicht - vllt. sollte ja mal so grundsätzlich überlegt werden... (Achtung: Sarkasmus)

Aber konstruktiv: Stell doch mal den Text des Gerichts ein, damit wir dann damit arbeiten können.

G
gironimo

01.06.2013 um 11:16 Uhr

.... das ist doch ein Glücksfall für den AN.

Teilt dem Arbeitsgericht mit, dass der BR zu diesem Vorgang nicht gehört wurde.

Kurz und knapp - fertig aus.

S
Snooker

01.06.2013 um 14:29 Uhr

Als Nachsatz zu @gironimo. Ich würde einfügen das euch als BR auch nichts darüber bekannt ist das dem MA ein BEM angeboten wurde. Ich kann mir nämlich nicht vorstellenn das er nur kurzerkrankt war, bei einer kündigung aus krankheitsbedingten Gründen.

F
Freigeist

01.06.2013 um 16:30 Uhr

Ah sorry für mein Antwort - hatte irgendwie ´nen Knick im Denken.

Ansonsten wie gironimo und snooker schon sagten: Kurze Mitteilung und fertig. Gut für den AN.

M
mitleserinnenn

01.06.2013 um 20:38 Uhr

Snooker, aus welcher Glaskugel weisst Du, dass kein BEM durchgeführt wurde?? Weiter, der AG muss nur ein BEM anbieten. Mdhr erst einmal nicht. Wenn dann ggf der AN keines will, war es das. Weiter wenn der AG kein BEM anbietet mach dieses eine Kündigung nicht nichtig. Der AG muss dann vor dem ArbG nur ggf beweisen, dass auch mit Durchführung eines BEM es zur Kündigung gekommen wäre.

A
azrael

02.06.2013 um 14:19 Uhr

da die kündigung alleine durch die nicht erfolgte anhörung nichtig ist, wozu dann der hinweis auf BEM? es kommt mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit zu einer erneuten kündigung mit anhörung. dass ist dann der richtige zeitpunkt für den AG sich vor dem arbeitsgericht zum (fehlenden?) BEM zu erklären.

N
NickBR

02.06.2013 um 17:52 Uhr

Hallo, vielen Dank für die Antworten. Die Sache sieht nach meinen bisherigen telefonischen Infos umfangreicher als gedacht aus. Morgen weiss ich mehr. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre alles weiter reine Spekulation.

P
Petrus

03.06.2013 um 14:58 Uhr

@mitleserin:

aus welcher Glaskugel weisst Du, dass kein BEM durchgeführt wurde??

Da gucken wir doch mal ins Gesetz (§84(2) SGB IX), wer mit wem das BEM durchführt... "...klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung..." Und erst wenn ArbG, SBV und (oh Wunder!) der BR zusammen den Betroffenen über ihr Klärungsinteresse informieren, hat er als Beteiligter das erste Mal überhaupt die Chance, etwas abzulehnen... Und selbst wenn sich der ArbGeb versehentlich mal nicht an die Reihenfolge halten sollte, wird er die SBV und den BR über die Ablehnung des Betroffenen zu informieren haben. ("Ich hätte ja gern ein BEM... aber der MA will leider nicht...")

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