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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf der BR im Auftrag des Arbeitnehmers in die Personalakte schauen?

A
Arkalus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

unser Betrieb ist sehr weit (mehrere Fahrstunden) von der Zentrale entfernt in der auch die Personalabteilung sitzt und die Personalakten aufbewahrt werden.

Gem. § 83 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht seine Akte zusammen mit einem BR seines Vertrauens die Akte ein zu sehen.

Nun zu meiner Frage: ein Kollege sprach mich an, ob ich für Ihn etwas in seiner Personalakte nachschauen könnte. Er würde hierfür einen Termin mit der Personalabteilung machen und mir auch schriftlich einen entsprechenden Auftrag/Einsichtserlaubniss geben. Hintergrund ist der, das ich sehr oft in der Zentrale bin und er aus Fam. Gründen die Fahrt nicht machen kann und auch nicht will, das die Personalabteilung mitbekommt, was er in seiner akte sucht.

Kann er mich beauftragen und ich ohne sein beisein, mit einer schriftlichen Erlaubniss einsicht nehmen?

1.01403

Community-Antworten (3)

G
gironimo

31.05.2013 um 11:20 Uhr

Ja - kannst Du. Natürlich brauchst Du die genannte schriftliche Beauftragung. Vielleicht ein Anlass mal mit der Personalabteilung zu klären, ob sie nicht auch die Akten vor Ort bei Bedarf zur Verfügung stellen kann. Es gibt doch sicher einen Ansprechpartner in Personalfragen vor Ort - oder?

A
Arkalus

31.05.2013 um 11:24 Uhr

Hallo Gironimo,

danke für die schnelle Antwort.

Seit etwa einem halben Jahr haben wir hier am standort nur noch eine Beauftrage, die Unterlagen entgegen nimmt und das dann verschlossen der PA in der Zentrale zukommen lässt ohne Zugriff auf Akten und Daten....

Ist alles aus Kostengründen Zentralisiert worden....

H
Hoppel

31.05.2013 um 13:16 Uhr

@ arkalus

Dazu sei angemerkt, dass die ein oder andere Personalabteilung die Einsichtnahme durch ein beauftragtes BRM verweigert. Der reine Gesetzestext sieht lediglich vor, dass der AN ein BRM hinzuziehen kann.

So geht auch die Literatur nicht einhellig davon aus, dass ein BRM ohne Weiteres zur stellvertretenden Einsichtnahme bevollmächtigt werden kann.

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