Erstellt am 24.05.2013 um 10:36 Uhr von Watschenbaum
du hast ja schon eine Möglichkeit angesprochen :
es liegt eine Beschwerde vor, ein Rechtsanspruch auf Beschäftigung in einem bestimmten Bereich besteht offenbar auch nicht, also kann ein BR, falls er diese Beschwerde als berechtigt erachtet, theoretisch bis zur Einigungsstelle durchmarschieren, wenn der AG auf stur stellt
wäre diese Beschwerde berechtigt ?
Erstellt am 24.05.2013 um 11:36 Uhr von Hoppel
@ Marcopoloo
Ergänzend zu Watschenbaum ...
Auch wenn der AV Versetzungen hergibt, MUSS der AG die Grenzen billigen Ermessens wahren.
Unabhängig von der individualrechtlichen Möglichkeit der Versetzung ist aber auch die kollektivrechtliche Ebene zu betrachten.
Deine Schilderung klingt danach, dass die Kollegin als "Springer" eingesetzt wird und der BR im Rahmen einer Anhörung zur einer Versetzung zu beteiligen wäre.
Google mal: LAG Köln 26.08.2010 AZ: 7 TaBV 64/09
Kurzform: Das LAG Köln sah in einer zweimal wöchentlichen Springertätigkeit zwischen Bereich A & Bereich B eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Dass es sich um eine Versetzung handelt, begründete das LAG Köln damit, dass der Arbeitnehmer nunmehr in zwei verschiedenen Bereichen tätig ist, auch wenn sie demselben Abteilungsleiter unterstehen.
In organisatorischer Hinsicht seien jedoch zwei verschiedene Handlungsfelder gegeben, die innerbetrieblich deutlich voneinander abgegrenzt werden.
Außerdem spreche für eine Versetzung, dass der Arbeitnehmer früher nur in einem der Bereiche eingesetzt wurde, während er nun, nach Zuweisung der Springertätigkeit an zwei Tagen in der Woche, in beiden Bereichen eingesetzt wird.
Das verändere das Gesamtbild der Tätigkeit derart, dass es als eine „andere“ Tätigkeit anzusehen sei.