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Täglicher Arbeitsplatzwechsel

M
Marcopoloo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Mitarbeiterin aus der Produktion hatte sich beschwert das Sie jeden Tag in verschiedenen bereichen der Produktion eingesetzt wird. Manchmal auch an einem Tag bis zu 3mal. Muss dazu sagen das diese Mitarbeiterin Jahrelang nur in einem Bereich gearbeitet hat. Seit längerem wird Sie von A nach B eingesetzt, Sie ist kein einzelfall in unserem Unternehem.

Der Arbeitsvertrag beinhaltet das die Mitarbeiter/in überall einsetzbar sind.

Wie kann hier der Betriebsrat vorgehen, soweit ich weiss gilt hier das Direktionsrecht des AG.

Danke schonmal im voraus..

1.25402

Community-Antworten (2)

W
Watschenbaum

24.05.2013 um 12:36 Uhr

du hast ja schon eine Möglichkeit angesprochen :

es liegt eine Beschwerde vor, ein Rechtsanspruch auf Beschäftigung in einem bestimmten Bereich besteht offenbar auch nicht, also kann ein BR, falls er diese Beschwerde als berechtigt erachtet, theoretisch bis zur Einigungsstelle durchmarschieren, wenn der AG auf stur stellt

wäre diese Beschwerde berechtigt ?

H
Hoppel

24.05.2013 um 13:36 Uhr

@ Marcopoloo

Ergänzend zu Watschenbaum ...

Auch wenn der AV Versetzungen hergibt, MUSS der AG die Grenzen billigen Ermessens wahren.

Unabhängig von der individualrechtlichen Möglichkeit der Versetzung ist aber auch die kollektivrechtliche Ebene zu betrachten.

Deine Schilderung klingt danach, dass die Kollegin als "Springer" eingesetzt wird und der BR im Rahmen einer Anhörung zur einer Versetzung zu beteiligen wäre.

Google mal: LAG Köln 26.08.2010 AZ: 7 TaBV 64/09

Kurzform: Das LAG Köln sah in einer zweimal wöchentlichen Springertätigkeit zwischen Bereich A & Bereich B eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.

Dass es sich um eine Versetzung handelt, begründete das LAG Köln damit, dass der Arbeitnehmer nunmehr in zwei verschiedenen Bereichen tätig ist, auch wenn sie demselben Abteilungsleiter unterstehen. In organisatorischer Hinsicht seien jedoch zwei verschiedene Handlungsfelder gegeben, die innerbetrieblich deutlich voneinander abgegrenzt werden. Außerdem spreche für eine Versetzung, dass der Arbeitnehmer früher nur in einem der Bereiche eingesetzt wurde, während er nun, nach Zuweisung der Springertätigkeit an zwei Tagen in der Woche, in beiden Bereichen eingesetzt wird. Das verändere das Gesamtbild der Tätigkeit derart, dass es als eine „andere“ Tätigkeit anzusehen sei.

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