Erstellt am 16.06.2022 um 21:14 Uhr von Dummerhund
"Ich habe in dem Zusammenhang gelesen, dass der BR bei leitenden Angestellten kein Mitbestimmungsrecht hat. Was genau bedeutet das?"
Das trifft bei allen Personen zu die unter § 5 BetrVG fallen.
"Kann der BR neben der internen auch eine externe Stellenausschreibung verlangen?"
Nein, nicht ohne BV.
Erstellt am 16.06.2022 um 22:00 Uhr von ganther
"...dass Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden solle. Das wollen wir jedoch jetzt beschließen." Wenn der AG so eine BV unterschreibt ist ja gut. Aber nach dem Gesetz ist nur vorgesehen, dass auch intern ausgeschrieben werden muss, aber nicht zunächst intern, sondern gleichzeitig
Erstellt am 17.06.2022 um 09:32 Uhr von UdoWoe
Auf interne Stellenausschreibung sollte man schon bestehen. Dazu ist oben schon einiges geschrieben worden.
Auch bei uns haben wir oft den Fall, dass es schon "ausgesuchte" Personen gibt. Wir bestehen trotzdem auf die Interne Stellenausschreibung. Jeder sollte die Chance bekomme sich auf offene Stellen zu bewerben. Auch wenn diese wenig Chancen haben.
In Ausnahmefällen (!), wenn der AG uns sehr gut erklären kann, dass entweder diese ausgesuchte Person die einzigste ist die diesen Job machen kann, oder wenn die Stelle schon mal ausgeschrieben wurde und sich niemand gemeldet hat, dann stimmen wir einer Einstellung auch ohne Interne Stellenausschreibung zu. Aber nur in Ausnahmefällen. Ansonsten bestehen wir auf die Interne Ausschreibung.
Erstellt am 17.06.2022 um 09:45 Uhr von Maria22
Danke für eure Antworten.
@UdoWoe
Derzeit haben wir noch keine Betriebsvereinbarung bzgl. der internen Stellenausschreibung. Diese wollen wir nächste Woche aufsezten. Da uns die mögliche Person für die neu geschaffene Stelle bereits mitgeteilt wurde, müssen wir das jetzt so hinnehmen, oder? Sprich hier können wir keine interne Ausschreibung verlangen, solange es die BV noch nicht gibt.
Falls wir die BV jedoch nächste Woche durchkriegen, dürften wir dann für diese stelle noch eine interne Ausschreibung verlangen?
Erstellt am 17.06.2022 um 10:06 Uhr von UdoWoe
Das sagt das Betriebsverfassungsgesetz:
§ 93
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Ich würde mich jetzt schon darauf berufen und den AG auffordern jetzt schon die Stelle intern auszuschreiben. D.h., ihr benötigt eigentlich keine BV für die Interne Stellenausschreibung. Außer ihr legt noch fest wie lange (üblich 14 Tage) und wo die Ausschreibungen ausgelegt/ausgehängt werden. Und auch wie mit internen Bewerbungen umgegangen werden. Das diese Vorrang haben und/oder das bei Absagen genau erläutert werden muss warum diese Person nicht genommen wurde.
Erstellt am 17.06.2022 um 10:48 Uhr von Dummerhund
https://www.aas-seminare.de/betrvg-kommentar/kommentarseiten/paragraph-93/ausschreibung-von-arbeitsplaetzen.html