W.A.F. LogoSeminare

Stellenbesetzung "ohne" ausreichende Qualifikation?

S
Stadtwerker
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo Betriebsräte; mal eine Frage zur Stellenbesetzung bzw. einer Ablehnung. Wir haben folgendes Problem, interne Ausschreibung einer Führungsposition mit geforderter Mindestqualifikation. Wir haben 8 Bewerber, wovon 6 die Mindestqualifikation haben, einer sogar eine höhere Qualifikation. 2 Bewerber haben jedoch eine Art Gleichstellung der Mindestqualifikation, zumindest wird das behauptet, gesehen haben wir da noch nichts. Jetzt wird es etwas schwierig, einer dieser beiden soll nach Willen der Geschäftsführung diese Führungsposition bekommen, wir sehen den Bewerber aufgrund der geringsten Qualifikation aber nicht auf dieser Stelle und haben im Bewerbungsgespräch auch festgestellt, dass diesem Bewerber die Steigbügel gehalten wurden. Wir müssen unseren Widerspruch nach 99 begründen, ich sehe da 99/2 allerdings haben wir keine vereinbarten Auswahlrichtlinien nach 95. Wie geht ihr da vor? Oder lohnt ein Widerspruch nicht und wir müssen die Besetzung hinnehmen?

Danke!

69306

Community-Antworten (6)

G
ganther

05.03.2022 um 00:09 Uhr

Es gibt keine Vereinbarung den am besten qualifizierten Bewerber zu nehmen. Der AG ist hier zunächst frei in seiner Wahl. Wenn es eine Richtlinie gäbe wäre es ggf anders. Auch im öffentlichen Dienst schaut es anders aus. Ansonsten gilt immer noch der alte Spruch : Ein nicht gewährte Vorteil ist kein Nachteil. Weil ich eine Stelle nicht bekomme erleide ich also keine Benachteiligung. Dass der AG lieber Radfahrer befördert ist zunächst also sein Ding. Nennt sich unternehmerische Freiheit

S
Stadtwerker

05.03.2022 um 13:04 Uhr

Hallo Ganther, Du schreibst, "auch im öffentlichen Dienst schaut es anders aus"! Wärst Du so nett und würdest das mal etwas detaillierter beschreiben? Meinst Du Regelungen aus dem Personalvertretungsgesetz? Wir sind eine kommunale GmbH und im BetrVG, aber da finde ich keinen Ansatz. Klar haben wir eine Mitbestimmung nach 99 aber auch da finde ich keinen Ansatzpunkt. Fakt ist, wenn wir dem zustimmen, machen wir uns als BR 3 Wochen vor der Wahl unglaubwürdig, was vom AG bestimmt als willkommener Nebeneffekt akzeptiert wird. Es ist wirklich schwierig.

VG

C
celestro

05.03.2022 um 13:39 Uhr

1.) Ihr müsst nicht zustimmen ... Ihr könnt die Wochenfrist ohne Stellungnahme ablaufen lassen. Das wirkt dann rechtlich zwar wie zugestimmt, aber Ihr habt es nicht gemacht.

2.) Ich würde widersprechen. Schreibt rein, was für ein Problem Ihr damit habt. Selbst wenn der AG das am Ende nicht beachten muss, weil Ihr Euch auf keinen Punkt des § 99 beziehen konntet, so habt Ihr (Beschluss vorausgesetzt) doch Euren Standpunkt deutlich gemacht.

S
Stadtwerker

05.03.2022 um 17:57 Uhr

Die 2. ist eine gute Idee und vielen Dank dafür, auch wenn dieser Vorschlag mittlerweile schon per Messanger innerhalb des BRs kommuniziert wurde. Vermutlich werden wir das machen

VG

G
ganther

07.03.2022 um 12:03 Uhr

im öffentlichen Dienst kann der Bewerber selber aktiv werden (google mal "Konkurrentenklage öffentlicher Dienst"). Die Personalvertretung selbst hat schon weniger Möglichkeiten und nach BetrVG wird es auch nicht besser...

S
Stadtwerker

07.03.2022 um 19:50 Uhr

Habe die Konkurrentenklage mal gegoogelt, dass ist ein interessantes Verfahren, allerdings nur für Beamte und Angestellte (TVÖD) im öffentlichen Dienst. Wir sind eine 100% kommunale Gesellschaft, die allerdings nicht im TVÖD sondern im TV-V beheimatet ist, dass ist ein an den TVÖD angelehnter Tarifvertrag. Ob das dann anwendbar ist? VG

Ihre Antwort