Stellungnahme für den AG bei nicht getragener PSA
hallo , ich bin neu in den BR gewählt und der vorsitzende und stellvertreter sind im urlaub. jetzt ist ein MA an mich herran getreten weil er eine Stellungnahme schreiben soll da er zum wiederholten malev dabei erwischt wurde als er keine PSA trug. kann der AG dies verlangen?
Community-Antworten (9)
16.06.2022 um 23:18 Uhr
17.06.2022 um 00:09 Uhr
dem AG geht es wahrscheinlich nicht um eine Gegendarstellung, sondern vielleicht will er den Sachverhalt weiter aufklären oder dem MA die Möglichkeit geben entlastende Umstände mitzuteilen. Im öffentlichen Dienst ist es sogar tariflich vorgesehen
17.06.2022 um 09:53 Uhr
"kann der AG dies verlangen?"
Das PSA getragen wird? - definitiv ja Das der AN eine Stellungnahme schriebt - auch ja , von der Antwort kann dann abhängen ob es eine Abmahnung 8entschuldigung ich habs vergessen, es wir nicht weder vorkommen) oder gar eine Kündigung (ich weigere mich irgendwelche PSA zu tragen ist doch alles Quatsch)
Pflichten des AN https://www.weka.de/arbeitsschutz-gefahrstoffe/persoenliche-schutzausruestung-diese-pflichten-haben-sie/
17.06.2022 um 11:40 Uhr
Mir stellt sich die Frage was unter einer "Stellungnahme" zu verstehen ist. Versteht man die Feststellung das er die PSA nicht getragen hat, oder das der AG den MA wiederholt geschult hat oder soll es eine Feststellung sein, dass der MA entgegen den Vorschrift gehandelt hat. Oder will der AG sich nur absichern, dass im Falle eines Unfalles er alles getan hat und den MA auf das Tragen von PSA hingewiesen/geschult hat. Jedenfalls, und dies ist in den vorherigen Anmerkungen schon genannt worden, ist der MA zum Tragen von PSA verpflichtet. Im schlimmsten Fall wird er Entschädigungsleistungen nicht oder nur eingeschränkt erhalten. Ich würde als BR dem MA klarmachen, dass er schon aus Eigeninteresse PSA tragen sollte bzw. sogar muß. Frage mal den MA warum er die PSA nicht trägt. Will er nicht, oder ist es nicht die richtige PSA für seine Arbeit. Dann wäre dem AG dies zu vermitteln und er müsste für die korrekte und passende PSA sorgen.
17.06.2022 um 23:12 Uhr
"Das der AN eine Stellungnahme schriebt - auch ja , von der Antwort kann dann abhängen ob es eine Abmahnung 8entschuldigung ich habs vergessen, es wir nicht weder vorkommen) oder gar eine Kündigung (ich weigere mich irgendwelche PSA zu tragen ist doch alles Quatsch)"
Sorry, aber dieses "auch ja" halte ich für kompletten Nonsens. Aus was für einer gesetzlichen Regelung heraus, sollte der AG hier auf einer Stellungnahme bestehen können?
21.06.2022 um 13:52 Uhr
Ja, der AG kann um eine Stellungnahme bitten, es gibt aber keine Pflicht eine abzugeben. Ich würde den betreffende MA raten, sich an der Rechtsberatung seiner Gewerkschaft zu wenden. Gibt man nämlich eine Stellungnahme ab, kann alles was darin steht gegen einem verwendet werden. So etwas sollte als sorgfältig formuliert sein.
21.06.2022 um 14:20 Uhr
Aus arbeitsrechtlicher Sicht, z.B. als Reaktion auf eine Abmahnung, besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Gegendarstellung. Sie kann aber eine Chance sein, die Gründe für die Abmahnung zu entkräften. Deshalb muss der Arbeitgeber die Gegendarstellung auch mit in die Personalakte nehmen. Liefert man die Gegendarstellung aber überhastet ab, kann man ggf. den Arbeitgeber auch unbewusst bei der Beweisführung helfen und sich selbst belasten. Insofern kann das keine Pflicht sein, und man sollte sich bei der Formulierung definitiv Beistand holen, oder sich den Inhalt zumindest sehr gut zurechtlegen.
Nun scheint aber noch gar keine Abmahnung ausgesprochen worden zu sein. Nun ist Vorsicht geboten, was mit dieser Gegendarstellung bezweckt werden soll und ob man sich damit ggf. selbst belasten würde. Auch hier sehe ich - zumindest arbeitsrechtlich - keine Verpflichtung.
Nun stellt sich aber die Frage, wie weit z.B. BetrSichV oder PSA-BV im Hinblick auf die Prüfpflichten des Arbeitgebers gehen und welche Kontrollen hier zulässig wären. Dazu finde ich leider nichts. Richtig ist, dass der AG die PSA zur Verfügung stellen und für entsprechende Unterweisungen sorgen muss. Ob alles weitere allein in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegt, oder ob und in welcher Form Kontrollen (auch durch das Einfordern solcher Gegendarstellungen) erlaubt sind, kann ich nicht sagen.
Arbeitsrechtlich ist das unstrittig, aber es muss doch auch Handlungsoptionen geben, notfalls auch mit Nachdruck für die notwendige Arbeitssicherheit zu sorgen. Die Frage ist halt nur, wie weit das geht.
21.06.2022 um 15:06 Uhr
@Muschelschubser "Sie kann aber eine Chance sein, die Gründe für die Abmahnung zu entkräften. Deshalb muss der Arbeitgeber die Gegendarstellung auch mit in die Personalakte nehmen. Liefert man die Gegendarstellung aber überhastet ab, kann man ggf. den Arbeitgeber auch unbewusst bei der Beweisführung helfen und sich selbst belasten. Insofern kann das keine Pflicht sein, und man sollte sich bei der Formulierung definitiv Beistand holen, oder sich den Inhalt zumindest sehr gut zurechtlegen." Super Idee !!! (wenn man mögliche negative Folgen für den AN außer Acht lässt)
Dann hat der AG wenigstens die Möglichkeit die Abmahnung korrekt zu formulieren, damit sie beim evt Kündigungsschutzprozess dann auch verwendet werden darf.
Man stelle sich vor, die Abmahnung wäre unzulässig und würde dann vom Arbeitsgericht "kassiert", damit wäre dann die Grundlage für die Kündigung ggf. hinfällig und der AN würde seinen Kündigungschutzprozess gewinnen.
Die Gefahr das man dem AG "in die Hände" spielt durch Abgabe einer Stellungnahme ist doch viel größer, als wenn man erstmal keine Stellungnahme abgibt und wartet was der AG macht. Entkräftende Argumente werden ja nicht dadurch "nichtig", das man sie später kundtut.
Ohne genaue Kenntnis was der AG beabsichtigt, würde ich ohne fachlich kompetente Beratung da gar nichts zu schreiben und abwarten
21.06.2022 um 15:31 Uhr
So viel anderes schrieb ich sinngemäß auch nicht. ;-)
Ich sag ja auch nicht, dass ich das Verfassen einer Gegendarstellung grundsätzlich favorisiere.
Aber gut dass Du den letzten Satz nochmal ergänzt hast, dass uns die Kenntnis fehlt. Je nach Sachlage könnte eine Gegendarstellung nämlich durchaus Sinn machen, z.B. wenn sich herausstellt dass es keine Unterweisung gab oder das Anlegen der PSA nur unzureichend geregelt ist.
Aber wie schon gesagt, nicht ohne Beistand.
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