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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gang zum Amtsarzt

L
luciano
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo Kollegen/innen

unser AG hat wohl Themen mit älteren und/oder schwächeren AN, da er immer wieder mal versucht die Kollegen/innen auf Grund von hohen Ausfalltagen zum Amtsarzt (Vertrauensarzt ??) zu schicken, um eine Zukunftsprognose zu bekommen. Bitte Antwort auf die Frage:

Wo steht dies bzw. ist dies geregelt ? Darf er das ? Wie schützen wir unsere Kollegen/innen ?

Gruß Luciano

1.63002

Community-Antworten (2)

A
AlterHase

23.05.2013 um 16:19 Uhr

§§ 275 ff. SGB V § 18 SGB XI Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung vom 27.08.1990

Die Krankenkassen sind in gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen, zur Einleitung von Leistungen der Teilhabe oder bei Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.

Angesichts der erheblichen Gelder, die alljährlich von den Sozialversicherungsträgern für Entgeltersatzleistungen der verschiedensten Art ausgegeben werden, ist eine Kontrolle über die Berechtigung zur Inanspruchnahme derartiger Leistungen häufig unverzichtbar. Diese Kontrollfunktion nahm in früheren Jahren der Vertrauensarzt wahr. Im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes ist Anfang der 90er-Jahre der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) an dessen Stelle getreten.

Leider verleitet dieses manche AG dazu, dieses öfter als den Kassen selbst lieb ist, bei ihnen einzufordern. Auch wenn oftmals eine Art von Schikane dahinterstehen mag, hat man hier so seine Probleme damit, dieses auch zu beweisen.

Verhindern wird man es kaum können.

C
Charlys

23.05.2013 um 16:54 Uhr

Wichtig hier, die KK kann den MDK einschalten muss aber nicht. Weiter unterliegen die Amts-/Betriebsärzt auch der ärztlichen Schweigepflicht.

Der AG kann selbst AN nicht zum Amtsarzt senden.

Wenn aber eine Einbestellung vom MDK/Amtsarzt erfolgt muss der AN dieser Foleg leisten, sonst dort die Kündigung

Die Weigerung, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann einen Arbeitnehmer den Job kosten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Demnach ist in diesen Fällen nicht nur eine ordentliche, sondern sogar eine fristlose Kündigung zulässig (Aktenzeichen: 6 Sa 640/09).

Weiter nehmt eure Rechte aus dem Arbeits und Gesundheitsschutz wahr. Hier gibt es wohl Handlunsgbedarf.

Weiter dieses Urteil beachten:

LAG Rheinland-Pfalz - Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes GewO § 106; BGB § 241 II

  1. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird.
  2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt.
  3. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist. Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen. Betriebliche Gründe werden in der Regel der Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nicht entgegenstehen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist und der Arbeitgeber Bedarf für die Tätigkeit hat. Ferner muss der Arbeitnehmer für die betreffenden Arbeiten fachlich und gesundheitlich geeignet sein. (Leitsätze der Redaktion) LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2013 - 2 Sa 533/12, BeckRS 2013, 68625

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