@ Hoppel
> Das ist mehr als weit hergeholt ...
Sehe ich nicht so.
> Im Regelfall ist jeder BR mit 1 oder 2 BRM im GBR vertreten! Da bedarf es KEINER Teilnahme eines GBR-V, um >berichten zu können.
Ist korrekt.
Berichten sollen sie ja auch. Hier dem örtlichen BR. Wie sonst sollte eine Kontrolle stattfinden.
Aber auch beim GBR verhält es sich so wie bei einem normalen BR. Hier plappert nicht jeder in der Weltgeschichte umher, sondern in der Regel der hierfür zuständige VS.
Und wenn div. Verhandlungsrunden über dies und das anliegen und/oder Neuigkeiten zu vermelden sind die alle angehen aber im Zuständigkeitsbereich eines GBR liegen, erfolgen diese in der Regel aus erster und nicht aus zweiter oder dritter Hand. Da ein GBR von sich aus keine BV durchführen kann, BR lose Betriebe ausgenommen, ist er hier auf die der örtlichen angewiesen. Da hier auch Fälle denkbar wären, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr über den örtlichen BR laufen könnten, könnte hier die Situation entstehen, zeitnah eine erneute BV durchführen zu müssen. Dieses könnte dann den AG dazu veranlassen, hier die Kostertragungspflicht abzulehnen und den Teilnehmern dann den anteiligen Lohn nicht zahlen zu wollen. Wenn dann auch noch wirtschaftliche Schäden durch Standzeiten der Produktion hinzukommen, möchte ich nicht entscheiden, ob hier die Verhältnismäßigkeit noch gewahrt ist.
Hierzu fallen mir auch einige Geschichten von Opel und Nokia in Bochum, sowie von VW in Wolfsburg, Braunschweig, Salzgitter und Hannover ein. Um nur einige zu nennen.
> Auch wenn man diesem BR einen groben Verstoß gegen seine gesetzlich auferlegten Pflichten bescheinigen >muss, kann sich der GBR-V nicht einfach einladen!
Das ist korrekt.
Natürlich wird er per Beschluss des Örtlichen eingeladen und kann es nicht selbst. Er hat aber das Recht, das dieser ihm eine Teilnahme mit Rederecht ermöglicht. Wie das ausgeht, wenn er dieses Recht nicht erhält, ist dann wieder eine ganz andere Geschichte. Strittig ist hier nur, ob er einfach als Zuschauer zur Versammlung kommen kann. Hier kommt es immer auf die Themen an. Warum sollte es einem GBR-Mitglied verwehrt werden, sich auf Versammlungen auf denen auch konzernweite Themen behandelt werden, sich ein Bild über die Ansichten der Mitarbeiter zu machen? Würde man ihm diese Möglichkeit der Kenntnisbildung nehmen, wäre er allein auf die Meinung des örtlichen BR beschränkt. Und ob dieser nun immer die Meinung der Belegschaft wiedergibt, wollen wir mal dahingestellt lassen.
Aber wie gesagt. Es kommt immer auf die Art und Themen der VS an. Generell ist hier nur, dass es irgendwann Nacht wird…….
> Außerdem hat der GBR seinen Tätigkeitsbericht lediglich im Rahmen der Betriebsräteversammlung zu erstatten!
Wenn es nur darum ginge, wäre es sehr einfach.
Er soll sich ja vor der Belegschaft auch nicht Outen oder anderweitig rechtfertigen, was beim Örtlichen gelegentlich notwendig oder angebracht wäre, sondern Informieren. Warum sollte er hier auch geringere Rechte als eine GW haben?
Information und Einbindung der Belegschaft ist das A und O einer BR-Arbeit.
Leider wird auch der § 2 BetrVG meistens nur wörtlich gelesen und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nur mit den dort genannten Institutionen in Verbindung gebracht. Dieser gilt aber erst recht im Verhältnis BR – Belegschaft.
Betriebsräte sind demokratisch gewählte Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebs. Als ihre Interessenvertreter sind sie verpflichtet, sich an den Forderungen und Anliegen der Beschäftigten auszurichten. Um diesem gerecht zu werden, benötigen sie laufend Informationen.
Allein dieser Grundsatz dürfte jedem BR egal ob BR, GBR oder KBR zumindest im betrieblichen Innenverhältnis, das gleiche Recht wie einer GW einräumen.