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Versetzung in eine andere Niederlassung

B
BRBerlin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Unternehmen gibt es mehrere Niederlassungen. Allein in Berlin gibt es 2. Nur in einer einzigen besteht ein BR. Jetzt wechselt ein Mitarbeiter von uns in die andere Niederlassung. Besteht für die Versetzung ein Mitbestimmungsrecht?

1.11505

Community-Antworten (5)

R
Rattle

22.05.2013 um 17:16 Uhr

Hallo,

entscheidend ist erstmal was im arbeitsvertrag steht.

MFG

C
Charlys

22.05.2013 um 17:23 Uhr

Bei Versetzungen in einen anderen Betrieb, hier ML hat der abgebende BR idR keine MB. Höchstens, wenn es für die Verbleibenden hierdurch Nachteile erbeben würde.

Sonst der aufnehmende wenn es dort einen BR gibt.

Rattle, der ArbV ist aber idR nicht entscheiden für die MB, nur ob ggf eine Versetzung möglich ist, oder der AG mit einer Änderungskündigung arbeiten müsste. Dann wäre eine MB auch im abgebenden zu beachten.

A
AlterHase

22.05.2013 um 17:36 Uhr

@brberlin

Sollte hier eine größere räumliche Trennung vorliegen und der Kollege dies nicht freiwillig machen, dann ja. Macht er dieses freiwillig, besteht es zwar immer noch, hat aber keine Grundlage mehr und läuft ins Leere.

Nochwas zur Mitbestimmung.

Hier handelt es sich nicht um eine Mitbestimmung, sondern um ein Anhörungsrecht. Der Begriff Mitbestimmung wird leider oftmals als Oberbegriff für alles missbraucht. Eine reine Mitbestimmung besteht nur dann, wenn Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Nicht aber, wenn einer die Handlungshoheit besitzt. Ein klassischer Paragraf, wo die Mittbestimmung voll greift, wäre hier der 87er-BetrVG.

C
Charlys

22.05.2013 um 19:31 Uhr

Hallo AlterHase,

selbst der Gesetzgeber spricht auch beim § 99 von Mitbestimmung!! BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Es ist halt nur der Unterschied die Folgen bei Nichteiningung, also wenn der BR der Maßnahme nicht zustimmt.

Weiter § 99 behandelt im Gegensatz zum § 87 Personelle Einzelmaßnahmen

A
AlterHase

23.05.2013 um 22:28 Uhr

@ Charlys

Der Begriff Mitbestimmung ist im BetrVG nicht definiert. Im einzelnen sieht das BetrVG vor, wann dem BR ein Mitbestimmungsrecht zusteht nicht dagegen jedoch was sowohl formal als auch inhaltlich Mitbestimmung bedeutet. Formal ist Mitbestimmung ein Konfliktverfahren, bei dem sich Arbeitgeber und BR auf „Augenhöhe“ gegenüberstehen. Beide Betriebsparteien entscheiden, ob sie initiativ werden wollen oder aber nach der entsprechenden Initiative des Gegenüber nur reagieren wollen. Finden die Betriebsparteien eine Lösung, so ist diese vereinbart, mündlich oder schriftlich.

Um Gesetzeskraft zu erlangen (§ 77 Abs. 4 BetrVG) ist die Form der Betriebsvereinbarung notwendig. Kommt es nicht zu einer Einigung, so sieht der Gesetzgeber in diesem Fall ein Verfahren vor, genannt die Einigungsstelle, gemäß § 76 BetrVG. D.h., immer dann, wenn der Gesetzgeber die Formulierung gewählt hat „kommt eine Einigung ... nicht zustande, so entscheidet die Entscheidungsstelle“ besteht ein echtes formales Mitbestimmungsrecht.

Nachstehend nur ein paar Beispiele was wo einzuordnen ist.

    Mitwirkungsrechte:

Anhörungsrechte § 99, 102 BetrVG Vorschlagsrechte § 96 Abs.1, § 92 Abs.2, §92a BetrVG Beratungsrechte § 90 Abs.2, § 92, Abs.1, § 111 BetrVG Allgemeine Informationsrechte § 80.Abs.2 BetrVG

  Mitbestimmungsrechte:

Initiativrecht § 87 BetrVG Korrigierende Mitbestimmung § 97 Abs.2, § 91, 98 BetrVG Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht) § 94, 99, 102 BetrVG Besondere Informationsrechte §§ 89,90,92 Abs.1, 102 und 111 BetrVG

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