@ Charlys
Der Begriff Mitbestimmung ist im BetrVG nicht definiert. Im einzelnen sieht das BetrVG vor, wann dem BR ein Mitbestimmungsrecht zusteht nicht dagegen jedoch was sowohl formal als auch inhaltlich Mitbestimmung bedeutet.
Formal ist Mitbestimmung ein Konfliktverfahren, bei dem sich Arbeitgeber und BR auf „Augenhöhe“ gegenüberstehen. Beide Betriebsparteien entscheiden, ob sie initiativ werden wollen oder aber nach der entsprechenden Initiative des Gegenüber nur reagieren wollen.
Finden die Betriebsparteien eine Lösung, so ist diese vereinbart, mündlich oder schriftlich.
Um Gesetzeskraft zu erlangen (§ 77 Abs. 4 BetrVG) ist die Form der Betriebsvereinbarung notwendig. Kommt es nicht zu einer Einigung, so sieht der Gesetzgeber in diesem Fall ein Verfahren vor, genannt die Einigungsstelle, gemäß § 76 BetrVG. D.h., immer dann, wenn der Gesetzgeber die Formulierung gewählt hat „kommt eine Einigung ... nicht zustande, so entscheidet die Entscheidungsstelle“ besteht ein echtes formales Mitbestimmungsrecht.
Nachstehend nur ein paar Beispiele was wo einzuordnen ist.
Mitwirkungsrechte:
Anhörungsrechte § 99, 102 BetrVG
Vorschlagsrechte § 96 Abs.1, § 92 Abs.2, §92a BetrVG
Beratungsrechte § 90 Abs.2, § 92, Abs.1, § 111 BetrVG
Allgemeine Informationsrechte § 80.Abs.2 BetrVG
Mitbestimmungsrechte:
Initiativrecht § 87 BetrVG
Korrigierende Mitbestimmung § 97 Abs.2, § 91, 98 BetrVG
Zustimmungsverweigerungsrecht (Vetorecht) § 94, 99, 102 BetrVG
Besondere Informationsrechte §§ 89,90,92 Abs.1, 102 und 111 BetrVG