Zusammenlegung 3er Filialen - muss es Neuwahlen geben?
Hallo, wie sieht eigentlich die Regelung aus? Unsere Niederlassung wird im 1. Quartal in eine andere Niederlassung umziehen, wo aus 3 Niederlassungen eine gemeinsame gemacht wird. Wir sind die einzigste Niederlassung mit einem Betriebsrat. Werden wir weiter als Betriebsrat in der neuen Niederlassung tätig sein können, oder muss es Neuwahlen geben?
Für Eure Hilfe danke ich jetzt schon.
Community-Antworten (1)
20.12.2007 um 13:49 Uhr
Es muss Neuwahlen geben, bis zu deren Abschluss Ihr das Übergangsmandat ausübt.
Ihr als BR habt unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat endet in jedem Fall mit Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten (§ 21a BetrVG).
Die Zuständigkeit des jetzigen BR erstreckt sich nach der Betriebszusammenführung auch auf die ArbN der bisher BR-losen Betriebe.
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