Erstellt am 21.05.2013 um 12:55 Uhr von Aidan
Der AG kann den BR so oft zu beabsichtigten Maßnahmen anhören, wie er möchte.
Das OK vom BR verpflichtet den AG aber nicht, aus der Absicht eine Tat zu machen.
Insofern ein klares Nein, die Anhörung ist keine Absichtserklärung sondern nur ein "Wärd ihr damit einverstanden, wenn ich dasunddas machen will?"
Erstellt am 21.05.2013 um 13:50 Uhr von Lexpedia
@Tomate
Was meinst du mit beidseitiger Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag? AG und AN?
Dann geht es nur mit einer Kündigung inkl. Anhörung des BRs.
Wenn der AG den AN noch nicht den Arbeitsvertrag unterschrieben hat läuft der Vertrag einfach aus. (Konkludentes Handeln mal ausgenommen: Der AN kommt einfach am Tag nach dem Auslaufen des AVs und arbeitet einfach. Er wird nicht nach hause geschickt.!)
Eine Absichtserklärung ist noch kein Vertrag! Es ist eine einseitige Erklärung ich beabsichtige folgendes zu tun! Aber noch keine Zusage, dass der AN bleiben darf!
Erstellt am 21.05.2013 um 13:51 Uhr von AlterHase
@Tomate
Aidan hat es im Grunde schon richtig beantwortet. Hier nur den Begriff „Absichtserklärung“ einwenig falsch gedeutet.
Als Absichtserklärung werden im Rechtswesen einige mehr oder weniger rechtsverbindliche einseitige Willenserklärungen eines Verhandlungspartners verstanden, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Vertrages bekunden sollen. Eine Anhörung ist hier nur die Einholung einer eventuell benötigten Zustimmung zum weiteren Vorgehen.
Keinesfalls ist es als eine feste Zusage zu interpretieren. Diese könnte auch nicht gegenüber einem BR, sondern nur gegenüber dem hier betroffenen abgegeben werden um einen rechtlichen stand zu erhalten, auf den sich dann auch berufen werden kann.