Schwerbehindert
Hallo zusammen, habe mal wieder eine Frage. Ist der AG verpflichtet dem BR mitzuteilen welche MA im Betrieb Schwerbehindert ist? Unser AG verweigert diese Info mit dem Hinweis auf auf den Datenschutz. Fände für eure Antworten.
Community-Antworten (7)
19.05.2013 um 01:21 Uhr
Wie wollt ihr denn eure BR Arbeite machen, wenn er solche wichtigen Informationen euch vorenthält? Vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht jedenfalls anders aus! Aber vielleicht solltet ihr Euch einen Anwalt nehmen, der euren AG erklärt wie vertrauensvolle Zusammenarbeit zu funktionieren hat, die Kosten für die Aufklärung darf er natürlich dann bezahlen.
19.05.2013 um 07:50 Uhr
natürlich fallen diese Daten nicht unter den Datenschutz, da der BR eine berechtigte Stelle im Betrieb ist, diese Daten zu erfahren und zu verwerten Dem Betriebsrat dürfen diejenigen Daten bekannt gegeben werden, die zur Durchführung seiner Aufgaben und Prüfungspflicht erforderlich sind. Dies hat rechtzeitig und umfassend zu geschehen
grundsätzlich zum Datenschutz hat das BAG entschieden: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Beschluss vom 18.07.2012, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Vorschriften zur Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen darf (Az.: 7 ABR 23/11). Aus der Entscheidung ergibt sich indirekt, dass der Betriebsrat auch selbst darüber entscheidet, welche Beschäftigtendaten er zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt und verwendet. http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5756
weitergehende grundsätzliche Infos siehe hier: http://www.arbeitsrecht-berlin.de/betriebsrat/informationsrecht-vom-betriebsrat/
Das Bundesdatenschutzgesetz steht einer Information des Betriebsrats nicht entgegen. Der Betriebsrat ist Teil der "verantwortlichen Stelle" im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG des Unternehmens und kein Dritter.
19.05.2013 um 10:24 Uhr
Ich denke, man kann sich das ganz gut auch aus dem BetrVG ableiten.
§ 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(1.-3. ....) 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; (...). Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; (...)
19.05.2013 um 11:23 Uhr
SGB IX; § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. (2) 1 Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. 2 Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. 3 Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. (3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten. (4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird. (5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind. (6) 1 Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. 2 Die Bundesagentur für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren zulassen. (7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden. (8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.
19.05.2013 um 15:17 Uhr
und was hat das jetzt mit der frage zu tun?
wie soll der betriebsrat entscheiden ob ein sbv gewählt werden muß, wenn er die infos vom arbeitgeber nicht erhält
spätestens bis 31.03 für das vergangene jahr, das ist höllenaktuell
19.05.2013 um 19:40 Uhr
Nubbel, lesen und erkennen, dass nach diesem § 89 (2) der AG auch dem BR eind Liste der beschaftigten Schwetbehindetten geben muss. Also klarvein Beleg, dass hier der Datenschutz kein Hemmnis ist.
19.05.2013 um 21:51 Uhr
Hallo @all, danke für eure Antworten. Dann werden wir mal dem AG kräftig auf die Finger klopfen!
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