Erstellt am 05.07.2012 um 09:35 Uhr von lolli
bei Kündigung eines Schwerbehinderten, muss der Arbeitgeber die Zustimmung vom Integrationsamt einhohlen, und Kündigung nur weil jemand ein gutes Geld bekommt? gibt es bei Euch einen BR oder eine SBV die haben bei Kündigungen Mitbestimmung.
Erstellt am 05.07.2012 um 09:39 Uhr von blackjack
VFBJN,
#gekündigt werden soll wer viel Verdient muß gehen.#
Da freut sich doch jeder Richter.
Erstellt am 05.07.2012 um 09:39 Uhr von rkoch
> ein Betrieb muß Mitarbeiter entlassen wegen Auftragsrückgang
> gekündigt werden soll wer viel Verdient muß gehen.
Soll das ein Scherz sein? VFBJN, die bist doch auch ein alter Hase, insofern sollte Dir der Begriff "soziale Auswahl" nicht fremd sein, oder?
Aber zur Frage: Zur Kündigung eines Schwerbehinderten oder einem Schwerbehinderten gleichgestellten muss das Integrationsamt seine Zustimmung erteilen. (§85 SGB IX ff., vgl. insbesondere die Ausnahmen aus §90 SGB IX)
Erstellt am 05.07.2012 um 09:59 Uhr von vfbjn
Hallo,
rkoch alter Hase ist übertrieben aber wie entscheidet das Integrationsamt in der Regel welche Möglichkeiten hat der Schwerbehinderte ich habe immer gedacht die Mitarbeiter haben einen Kündigungsschutz.
Erstellt am 05.07.2012 um 10:08 Uhr von rkoch
> aber wie entscheidet das Integrationsamt in der Regel
Lies einfach die von mir zitierten §§, insbesondere §88 und §89. Abgesehen davon, wer weiß wie das Amt entscheidet? Keine Ahnung. Ich würde mir wünschen sie lehnen grundsätzlich ab, wenn sie nicht wegen §89 nicht ablehnen dürfen (sollen). Aber die Realität sieht IMHO anders aus (vgl. §87 (3), Stichwort "gütliche Einigung").
> ich habe immer gedacht die Mitarbeiter haben einen Kündigungsschutz.
Ja, eben die zusätzliche Erschwernis, dass der AG nur Kündigen darf wenn das Integrationsamt zustimmt. Ist ähnlich wie bei einem BRM: Stimmt da der BR zu, darf der AG kündigen, sonst nicht. Das Verfahren wenn der AG mit der Zustimmungsverweigerung nicht einverstanden ist, ist bei SchwB anders als bei BRM, aber in Grundzügen ist die Idee die selbe.
Erstellt am 05.07.2012 um 14:20 Uhr von wahlvst
Wenn die Kuendigung nichts mit der anerkannten Schwerbehinderung zu tun hat und der AG nicht grob gegen das SGB IX verstossen hat. Die SBV und BR also nicht auf grobe Verstoesse hinweist, stimmt das IA idR zu, da sie nur einen begrenzten Widerspruchsspielraum haben.
Einfach vorher mal das Gespraech mit dem.IA suchen.
Erstellt am 05.07.2012 um 14:59 Uhr von Laffo
Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung:
1.Auftragsmangel,Absatzschwierigkeiten o.Rationalisierung veranlaßt eine freie Unternehmerentscheidung->Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit(en)
2.Verhältnismäßigkeit der Kündigung-> gibt es ein milderes Mittel z.B.anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen,Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung
3.Sozialauswahl-> alle vergleichbaren Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes.Auswahl der AN->Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten,Schwerbehinderung.
bei der Sozialauswahl würde ich als BR die Finger von lassen, da ihr sonst den AN die Möglichkeit nehmt eine erfolgreiche Kschutzklage wegen Mangel in der Sozialauswahl durchzuführen.
Erstellt am 05.07.2012 um 23:26 Uhr von Betriebsrätin
Wichtig,
wenn betriebsbedingte Probleme für den AG erkennbar sind. Also dadurch eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis Schwerbehinderter/Gleichgestellter entstehen KÖNNTE. Muss der AG § 84 (1) SGB IX beachten und die SBV und BR und ggf. das IA einbinden. Dann muss geprüft werden o die Gefährdung der Beschäftigung der Schwerbehinderter/Gleichgestellter abgewendet werden kann.
BR und SBV haben hier auch INIATIVRECHTE!!
Wichtig hier im Gesetzestext des § 84 (1) SGB IX steht das sehr wichtige und entscheidende Wort / Worte "die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können,"