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vereinfachte Wahl/Kandidaten

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niemanngaby
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage zur vereinfachten Wahl: Es haben sich vorab Kanditaten gemeldet, die gerne Vertrauensperson werden möchten, aber nicht schwerbehindert sind. Wie erhalten die Wähler Kenntnis davon? Kann es in der "Eingangsrede" vom Wahlleiter ( nicht schwerbehindert)bekannt gegeben werden? Oder wir macht man das? Beim förmlichen verfahren ist es mir klar.

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Community-Antworten (7)

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Petrus

12.11.2010 um 18:02 Uhr

Die Kandidaten suchen sich jeweils einen Schwerbehinderten, der sie auf der Wahlvers. vorschlägt? (Im "normalen" Verfahren müssten sie sich ja sogar mehrere - wegen der Stützuntersschriften - suchen.)

N
niemanngaby

12.11.2010 um 19:31 Uhr

Hallo Petrus,

und die Liste der Wähler müssen sich die Kandidaten dann einsehen können beim Wahlvorstand, BR oder des alten Schwerbehindertenvertreters? Oder wie kommen sie hinter die Namen?

Danke!

S
sbvsgbix

12.11.2010 um 19:45 Uhr

Nein, sie haben hier kein Einsichtsrecht, das sieht beim verinfachten Wahlverfahren werder das SGB IX noch die SchwbVWO vor. Denn im vereinfachten Wahlverfahren gibt es nicht die Liste der Wahlberechtigten wie im formellen Wahlverfahren. Es sind hier sehr große Unterschiede.

Sie müssen ja noch nicht einmal wissen wann die Wahlversammlung ist. Denn das Gesetz schreibt hier nicht vor, dass hier ein Aushang erfolgen muss. Sie dürfen auch nur in die Wahlversammlung wenn sie vorgeschlagen wurden und dann die Mehrheit der anwesenden Wähler damit einverstanden sind, dass sie in die Wahlversammlung kommen. Wenn dann auch nur um sich vorzustellen, also Hallo sagen und wer sie sind. Mehr nicht. Also keine Wahlwerbung!

Einladung zur Wahl Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen?

Nein, die Einladung zur Wahlversammlung ist auch in anderer geeigneter Form möglich. Sie kann auch mündlich gegenüber den Wahlberechtigten, per E-Mail oder in einer Betriebsversammlung ausgesprochen werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Einladung von berechtigten Personen ausgeht und rechtzeitig erfolgt, d.h. drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit (§19 SchwbVWO).

Ein schriftlicher und unterschriebener Aushang ist allerdings zweckmäßig, um im Falle einer Anfechtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung nachweisen zu können.

http://www.integrationsamt.de/Vereinfachtes-Wahlverfahren/290c/index.html

N
niemanngaby

12.11.2010 um 21:21 Uhr

Hallo sbvsgbix,

Noch eine Frage dazu: Kann die "alte" SBV ( nicht schwerbehindert),die zur Wahlversammlung eingeladen hat, dort erwähnen, dass sich bei ihr Kanditaten gemeldet haben und auch namentlich bekannt geben? - ist das Wahlwerbung?-

Danke für Deine super Auskunft. Dann haben wir ja alles richtig gemacht.

S
sbvsgbix

12.11.2010 um 22:16 Uhr

Nein! Vorschläge und das wäre einer nur von aktiv Wahlberechtigten. Aber die noch im Mandat befindliche SBV darf teilnehmen. Aber sie erföffnet nur die Wahlversammlung und lässt die Versammlungsleitung/ Wahlleitung wählen. Dann übernimmt dieser.

Die SBV könnte in einer SBV-Info dieses erwähnen.

N
niemanngaby

12.11.2010 um 22:47 Uhr

Super Antwort! Also: vor der Wahlversammlung zu einer extra SBV-Info-Veranstaltung einladen,Sitzung abschliessen. Danach dann die Wahlversammlung eröffnen. Ist das OK?

S
sbvsgbix

12.11.2010 um 22:52 Uhr

Ja! Aber auch bei der SBV-Info-Veranstaltung dürfen NUR Schwbs teilnehmen. "Geschlossene Veranstaltung".

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