Erstellt am 16.05.2013 um 13:42 Uhr von Rapper
Generell.. NEIN.
Schichtzulagen oder Schichtzuschläge werden nur dann gezahlt, wenn der AN auch diese Schichten ableistet.
Anders wäre es, wenn er krank würde. Dann ist ihm die Vergütung so zu zahlen, als wenn er gearbeitet hätte. Allerdings werden die Zulagen dann mit versteuert.
Erstellt am 16.05.2013 um 15:27 Uhr von gironimo
> ist vom Vorgesetzten angeordnet worden!<
Da fragt man sich natürlich, was hat der BR dazu gesagt?
Oder gibt es eine BV, die dem Vorgesetzten einen Freibrief ausstellt?
Erstellt am 16.05.2013 um 15:46 Uhr von petrus
Um zu Rappers Antwort ein ABER formulieren zu können, fehlen noch ein paar weitere Infos vom Fragesteller...
Wie sieht bei Euch der "Schichtplan" aus? Wird der in regelmäßigen Abständen (z.B. 14tägig oder monatlich) aufgestellt und veröffentlicht? Oder heißt "Schichtplan", dass es bei Euch einfach mehrere Schichten, ohne dass da was veröffentlicht werden muss? (Heißt also: wenn der MA nicht für Krankheits-/Urlaubsvertretung mal kurzzeitig die Schicht wechselt, kann er heute schon sagen, welche Schicht er in drei Jahren hat, weil er einfach nur "früh"- "spät" - "nacht" weiterzählen muss)
Gibt es eine BV zum Thema?
Mit welcher Frist ist das vom Vorgesetzten angeordnet worden?
Wurde der BR gefragt? Wurde begründet, warum Koll. X wechseln soll und nicht Koll. A oder Koll. B? (Das Ermessen des ArbGeb muss eben auch billig sein...)
Worauf ich hinaus will: Es _könnte_ sein, dass die Anweisung vom Vorgesetzten eventuell so rechtlich nicht möglich ist. Dann müsste der ArbGeb sowohl BR als auch den MA _bitten_, die Schicht zu wechseln. Wenn dann weder finanzielle Nachteile drohen noch (insbesondere bei kurzfristigen Wechselwünschen) persönliche Belange des MA dagegen sprechen, schagen ja weder BR noch MA eine freundliche Bitte ab...
Aber zu diesem könnte, hätte, wäre... fehlen eben noch ein paar Angaben in der Frage...
Erstellt am 16.05.2013 um 17:46 Uhr von twister
kurze Gedanken.....der ist versetzt worden, nämlich von der einen in einer andere Schicht.....eigentlich muss der BR doch zustimmen, bei Änderungen am Schichtplan oder....der könnte ja auch zustimmen, wenn er so dringend gebraucht wird und sich auch evt. noch bereit erklärt in die andere Schicht zu wechseln, dann soll er wenigstens die Zuschläge erhalten die er auch in der anderen Schicht bekommen hätte oder?? ....immer nach dem Günstigkeitsprinzip....
Erstellt am 17.05.2013 um 13:21 Uhr von Rapper
Etwas spät, aber besser so als garnicht!!!
An alle die nach mir geantwortet haben: Das was geronimo, petrus und twister geantwortet haben, WAR NICHT DIE FRAGE.
Die lautete schlicht und ergreifend: Hat ein Schichtarbeiter anrecht auf Schichtzulagen die ihm entgehen, wenn er anstatt in die vorgesehene Spät- oder Nachtschicht in die Normalschicht wechselt auf Anweisung des Vorgesetzten?
Und da sage ich nochmal...NEIN (Plus Begründung oben).
Alles andere war nicht gefragt oder erwänt oder wie auch immer (wurde BR gefragt, Antrag, regelmäßiger Schichtplan etc.).
Erstellt am 17.05.2013 um 13:41 Uhr von Watschenbaum
" Hat ein Schichtarbeiter anrecht auf Schichtzulagen die ihm entgehen, wenn er anstatt in die vorgesehene Spät- oder Nachtschicht in die Normalschicht wechselt auf Anweisung des Vorgesetzten?"
und ich sage ja,
unter der Voraussetzung, daß der Vorgesetzte einseitig anweist/ändert ohne dazu berechtigt zu sein (halte ich jetzt mal absichtlich so allgemein, egal ob "unbillig" im Sinne des 109 GewO/315 BGB oder mitbestimmungswidrig ohne Beteiligung des BR oder oder)
und der Mitarbeiter widerspricht (also nicht durch stillschweigendem Nachkommen dieser Änderung Zustimmung signalisiert ) oder zum ursprünglich eingeteilten Dienst erscheint (und z.B. wieder heimgeschickt wird)
um den entgangenen Verdienst zu bekommen, wird er klagen müssen
natürlich kann auch der BR eine BV zur Dienstplanung verhandeln, in der auch geregelt ist, was mit Verdiensteinbußen passiert, wenn Dienstpläne aus bestimmten Gründen geändert werden,
Erstellt am 19.05.2013 um 20:19 Uhr von nicoline
Modelmaster,
****Der Schichtplan sagt klar Spätschicht für diese Woche aus!***
Der Schichtplan ist verbindlich, er kann arbeitgeberseitig nur mit Einverständnis des MA geändert werden.
***Der Wechsel in die Normalschicht ist vom Vorgesetzten angeordnet worden!***
Der Vorgesetzte kann das nicht einfach anordnen, oder sind 75% der Beschäftigten gestorben, von einer Seuche befallen oder einfach nicht zur Arbeit erschienen? Das wären Notfälle, wo der AG das u.U. anordnen könnte, ansonsten gilt:
Der Dienstplan ist verbindlich und der AG kann mal ganz nett fragen, ob der Kollege evt. bereit wäre zu tauschen. Dann kann der Kollege sagen: " Ja gerne, wenn meine Zulagen erhalten bleiben, ansonsten nicht!"
Klick Dich mal hier durch:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/meinfrei1.htm
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
Und um Deine Frage noch zu beantworten: Schichtzulagen stehen nur zu, wenn man die Schichten auch leistet. In Deinem beschriebenen Fall müsste der betroffene Kollege den AG wohl auf Annahmeverzug verklagen, wenn er denn die Schicht wechselt. Wie das ausgehen würde kann ich nicht einschätzen, würde mich aber interessieren.
Erstellt am 20.05.2013 um 07:28 Uhr von Hoppel
@ nicoline
"Schichtzulagen stehen nur zu, wenn man die Schichten auch leistet. "
Wenn das stimmen würde, dürften Schichtzulagen im Urlaubs-/Krankheitsfall komplett unberücksichtigt bleiben und das ist NICHT so.
Richtig ist, dass Schichtzulagen steuerfrei gezahlt werden, so die entsprechende Schicht geleistet wurde. Ansonsten muss versteuert werden.
Den "Annahmeverzug" sehe ich nicht. Wie Watschenbaum bereits schrieb, kann der AN die entgangene Schichtzulage einklagen. Aber ob sich das lohnt???
Erstellt am 20.05.2013 um 08:51 Uhr von nicoline
*Wenn das stimmen würde, dürften Schichtzulagen im Urlaubs-/Krankheitsfall komplett unberücksichtigt bleiben und das ist NICHT so.*
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich mich nicht korrekt genug ausgedrückt habe. Um Urlaub und Krankheit ging es hier aber nicht!
*Den "Annahmeverzug" sehe ich nicht.*
Ich eher auch nicht.
*Wie Watschenbaum bereits schrieb, kann der AN die entgangene Schichtzulage einklagen.*
Ja, nochmals Entschuldigung, dass ich das auch noch mal geschrieben habe.
Erstellt am 21.05.2013 um 10:03 Uhr von Rapper
Muss ich nochmal was sagen:
@Watschenbaum:
>unter der Voraussetzung, daß der Vorgesetzte einseitig anweist/ändert ohne dazu berechtigt zu sein"
Wo bitte steht das in der Frage?
Das ist das, was ich meine. Bei manchen Fragen wird a) vermutet, b) angenommen, c) vorrausgesetzt, d) eventuell usw..
In der Frage steht ja nicht mal, dass in der Firma des "Fragenden" ein BR existiert.
Muss man das hier jetzt "vermuten"?
Einfach nur die Frage lesen und nachdenken, ohne wenn und aber oder vermutlich oder sonstewas. Es wird kein BR genannt, Vorgesetzter weisst an. Und das kann er mit dem existierenden Direktionsrecht.
Oder sehe ich hier was falsch?
Erstellt am 21.05.2013 um 10:38 Uhr von Hoppel
@ Rapper
Dein Beitrag zeigt, dass Du einiges nicht verstanden hast.
Mit der Veröffentlichung eines Dienst-/Schichtplans hat ein AG sein Direktionsrecht verbraucht.
Wie DU nun darauf kommst, dass dieser Vorgesetzte einen Wechsel in die Normalschicht per existierendem Direktionsrecht anordnen kann, ist mir ein Rätsel.
Watschenbaum hat aufgezeigt, dass dieser AN u.U. sehr wohl einen Anspruch auf die entgangene(n) Schichtzulage(n) haben kann. Diese Umstände wurden benannt ...
Erstellt am 21.05.2013 um 15:28 Uhr von Rapper
@Hoppel,
ich würde Dir zustimmen, wenn expliziet davon die Rede gewesen wäre, dass ein BR existiert.
Das wird in der Frage aber nicht angegeben bzw. zu erkennen. Die von Watschenbaum angeführten Link´s gehen von Pflegediensten aus. Was für eine Firma es beim Fragesteller ist, geht auch nicht aus der Frage hervor.
Also, wo steht die gesetzliche Regelung, dass in einem BR losen (?), nicht tarifgebundenen Betrieb (?) (keine Angaben dazu in der Frage) der AG mit dem Dienstplan/ Schichtplan sein Direktionsrecht verliert? Nenne mir den § und das Gesetz dazu.
Sollte es sowas geben, was ich jedoch ausschließe, dann werde ich mich 1000 Mal entschuldigen für meine Unwissenheit.
Was sagt das Direktionsrecht: § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Das ist die Möglichkeit des AG, wenn... kein BR, Tarifvertrag etc..
Und das wird in der Frage nicht genannt. Also kein BR, kein Tarifvertrag. Punkt
Erstellt am 21.05.2013 um 15:39 Uhr von Kulum
§106 GewO
Ob das Direktionsrecht verbraucht ist, hat nichts mit dem Bestehen eines BR zu tun. Der AG "verbraucht" es so oder so, also völlig egal ob ein TV gilt, ob ein BR existiert oder was auch sonst noch zum Tragen kommen könnte.
Der AG hängt den Schichtplan aus und hat damit sein Direktionsrecht verbraucht. Jede Änderung muss den Grundsätzen des billigen Ermessens genügen (§315 BGB).
Erstellt am 21.05.2013 um 21:36 Uhr von Modelmaster
Hallo
Schön das ich mit meiner frage diese rege diskussion ausgelöst habe!
Vorab schon mal: "Nein es existiert kein AR"
Wenn ich alles richtig verstanden habe dann hat der Arbeitnehmer sein recht auf schichtzulage damit verspielt indem er die Schicht von Spät auf Normalschicht gewechselt hat! des wäre sein recht gewesen in der spätschicht zu bleiben und hätte dann auch schichtzulagen bekommen! richtig?
Der vorgesetzt darf bei ausgehangenen Schichtplan übriegens in unserem betrieb Donnerstags für die folgende Woche ausgehangen die Schicht gar nicht umändern! richtig?
Gruß
Modelmaster
Erstellt am 22.05.2013 um 12:05 Uhr von Rapper
Modelmaster,
Zu deiner ersten Fesstellung : JA
Zur zweiten: Es muss ja einen bestimmten Grund gegeben haben, dass dieser AN per Anweisung von Spät in die Frühschicht wechseln musste. Nur mal so aus lange Weile des Vorgesetzten kann ich mir einfach nicht vorstellen.
Was mich natürlich wundert, dass es bei Euch in der Spätschicht Zulagen gibt. Was für Zulagen? Der Gesetzgeber sagt eigentlich nur für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Vielleicht kannst Du dazu noch was sagen.
Erstellt am 22.05.2013 um 19:06 Uhr von nicoline
*dass es bei Euch in der Spätschicht Zulagen gibt. Was für Zulagen?*
Bei DB z.B. gibt es Spätschichtzulagen ab 12:00 Uhr.
Erstellt am 04.09.2023 um 08:15 Uhr von BigD67
Schon länger her aber trotzdem, ich bin kein BR aber die Rechtslage ist eindeutig. Ein bestehender Plan kann vom AG nicht einseitig geändert werden. Die günstiger Geschichte läuft immer unter der Hand. Zu zahlen ist nur die Zulage für die tatsächliche Schicht. Machst du Tag statt Nacht und bekommst die Zulage ist es rechtlich gesehen Steuerhinterziehung. Natürlich bekommst du diese in der Regel trotzdem, sonst würde ja keiner mehr einspringen.