Erstellt am 15.05.2013 um 20:18 Uhr von Kölner
@toninoel
...wenn du ihn bekommst.
Alternative:
www.ebundesanzeiger.de
Erstellt am 15.05.2013 um 22:36 Uhr von toninoel
Also liegt es am GF ob er uns den aushädigt
Erstellt am 15.05.2013 um 23:34 Uhr von Watschenbaum
er muß ihn euch erläutern, ggf. mit sachkundiger Hilfe
Erstellt am 16.05.2013 um 00:19 Uhr von Pjöng
"er muß ihn euch erläutern"
Wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage?
Erstellt am 16.05.2013 um 02:25 Uhr von Watschenbaum
Der Unternehmer hat dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats den Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). An dieser Sitzung nehmen alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats teil. Der Unternehmer muss gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Mitarbeiter die Bedeutung der einzelnen Bilanzpositionen und ihre Zusammenhänge darstellen und erläutern, so dass sich der Wirtschaftsausschuss ein umfassendes Bild machen kann. Fragen muss der Unternehmer sachgemäß beantworten. Der Wirtschaftsausschuss und der Betriebsrat haben das Recht die Unterlagen einzusehen. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Jahresabschluss dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen. Dazu gehört auch der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zu veröffentlichende Jahresabschlüsse (Kapitalgesellschaften und große Genossenschaften) sind dem Wirtschaftsausschuss auszuhändigen. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen können auch im elektronischen Handelsregister und im ebenfalls elektronisch geführten Unternehmensregister (Kapitalgesellschaften) von jedermann eingesehen werden.
Zum Verständnis des Jahresabschlusses kann vom Betriebsrat nicht ohne Weiteres ein Sachverständiger hinzugezogen werden (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die im Einzelfall die Notwendigkeit sachverständiger Beratung ergeben. (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 34/75). Der Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Zahlung eines Bußgeldes bis zu 10.000 Euro verpflichtet, werden, wenn er dem Wirtschaftsausschuss in Beisein den Betriebsrats den Jahresabschluss überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erläutert (§ 121 Abs. 1 BetrVG).
Hat ein Betrieb oder Unternehmen weniger als 101 Arbeitnehmer, kann dort kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Und was noch schlimmer ist: In diesen Firmen darf der Betriebsrat auch nicht stellvertretend die Rechte wahrnehmen, die sonst dem Wirtschaftsausschuss zustünden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG vom 05.02.1991, in: AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972). Allerdings hat es in diesem Urteil auch gesagt, dass sich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats natürlich auch auf wirtschaftliche Angelegenheiten erstrecken. Das gilt vor allem für das wichtige Informationsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist allerdings ein konkreter Anlass. Der ist z.B. bei Umstrukturierungen, einem Betriebsübergang oder einer Betriebsänderung gegeben.
Erstellt am 16.05.2013 um 08:39 Uhr von rkoch
So weit es einen WA nicht gibt, gibt es aber noch einen "Umweg" um zumindest an dem Jahresabschluß vergleichbare Informationen zu kommen:
§ 110 BetrVG: Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Ergo: Einmal im VIERTELJAHR muss der AG in Unternehmen ohne WA sich mit dem BR über die "wirtschaftliche Lage" des Unternehmens auseinandersetzen. So weit er da die Bilanzen nicht vorlegt, muss er dem BR nach §80 trotzdem derart umfangreich informieren, dass dieser den Informationsgehalt der vom AG geplanten Information nachvollziehen kann, denn eine Abstimmung über den Inhalt dieser ist sonst unmöglich.
Erstellt am 16.05.2013 um 12:55 Uhr von betriebsratten
Vollständigkeit halber: In einem gemeinnützigen Betrieb muss der AG viel weniger-u.a. gibts dort auch keinen Wirtschaftsausschuss.
Grüsse von den Betriebsratten
Erstellt am 16.05.2013 um 18:21 Uhr von Nubbel
warum sollte es in gemeinnützigen Unternehmen keinen wa geben?
Erstellt am 24.05.2013 um 13:54 Uhr von betriebsratten
@nubbel und alle
Sorry....die meisten-wenn nicht alle-gemeinnützig tätigen Unternehmen sind gleichzeitig Tendenzbetriebe-und DORT gibt es keinen WA
Meine Antwort muss als korrekt lauten: In Tendenzbetrieben-zu denen im übrigen auch Zeitungen, Gewerkschaften etc. gehören, gibt es keinen WA