Erstellt am 05.03.2008 um 10:31 Uhr von Kölner
@picard66
Falsch! Der Jahresabschluss muss ERLÄUTERT werden - nicht mehr und nicht weniger.
Es ist zudem auch sehr richtig, wenn der AG erst einmal den Jahresabschluss "wirksam" beschließen lässt durch die UN-Organe und erst DANN dem BR erläutert.
Dann noch eine Frage:
Ihr habt einen WA auf Ebene eines BR obwohl Ihr einen GBR/KBR habt? Da könnte sich die Arbeit eines örtlichen WA's ganz schnell erledigen...
Erstellt am 05.03.2008 um 10:56 Uhr von Petrus
Wirtschaftsausschuss und KBR? Kölner!?
Erstellt am 05.03.2008 um 12:01 Uhr von Kölner
@Petrus
Naja.
GBR ist schon eigentlich zuständig aber als "Hilfsorgan" kann der KBR sich auch einen WA leisten (DKK, 11.Aufl. RN 17 f. zum § 106 BetrVG)
Erstellt am 06.03.2008 um 15:08 Uhr von Petrus
Da sollte sich unser KBR wohl mal einen DKK leisten...
Erstellt am 06.03.2008 um 23:26 Uhr von picard66
Liebe Kollegen,
zunächst einmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort. ABER: Ihr verwirrt mich nun ein wenig.
Hier lese ich in Klebes Basiskommentar zum BetrVG: "Die Mitgl. des WA werden durch den BR oder, wenn ein GBR besteht, durch diesen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BAG (DB 90, 1519) kann der KBR keinen WA einrichten." (S. 549)
Darf ich denn jetzt davon ausgehen, dass die bei uns seit Jahren geübte Praxis (und DIE hat auch unser GF noch nie angegriffen) rechtens ist, dass der WA auf Unternehmenseben zu errichten ist?
Wir haben KEINEN GBR, sondern nur einen KBR.
eure Anregungen bezüglich der nicht sinnvollen Vorlage des Jahresabschlusses vor der Verabschiedung durch die Gremien habe ich gelesen und auch darüber nachgedacht. Nun sind wir aber durch Schulungen und Seminare inzwischen zu der - vielleicht auch ein wenig verstiegenen - Idee gelangt, dass auch der Jahresabschluss zahlreiche Möglichkeiten bietet, Gewinne und Verluste zu regulieren. Und wenn man DAS beeinflussen woltle, dann müsste der Jahresabschluss natürlich VOR der Verabschiedung durch den Konzern vorliegen.
Diesbezüglich lese ich in einem Urteil des LAG, dass Vorlage und Erläuterung gem. § 108 BetrVG grundsätzlich VOR der formellen Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien zu erfolgen hätten (LAG Berlin am 13.07.1988, in AIB 1988, S. 314).
Nun bin ich natürlich schon ein wenig erstaunt, dass das offenbar nirgends so gehandhabt wird. Generell eröffnet doch der Jahresabschluss einige Stellschrauben, die - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - auch zum Nutzen der MA eingesetzt werden könnten (Gewinn über eine bestimmte Marke erhöhen bedeutet in unserem Konzern beispielsweise eine "automatische" Anpassung der Gehälter).
Für eien weitergehende Diskussion dieser Thematik bin ich Euch sehr dankbar.
Herzliche Grüße,
Picard