Ist das schon Erpressung durch den Arbeitgeber?
Hallo Kollegen. folg. Sachverhalt: Ende des Jahres 2012 wurde uns (Betriebsrat und Belegschaft) eine Sonderzahlung / Weihnachtsgeld / einmalige Zahlung (wie auch immer deklariert) mündlich versprochen, unter der Vorraussetzung das der Jahresabschluss positiv ausfällt. Der Jahresabschluss ist nun erstellt und geprüft und ist überaus positiv ausgefallen. Als wir nun daraufhin die Geschäftsführung ansprachen, kamen Sie mit der Begründung das der Jahresabschluss sehr gut ausgefallen ist und sie gern zahlen würden, wenn wir doch endlich ihre entworfene Betriebsvereinbarung zur Änderung der Arbeitszeit unterschreiben würden. Dazu ist zu sagen das die BV von der Geschäftsführung absolut unakzeptabel ist und sie sich auf unsere Änderungen nicht einlassen will. Auf gut deutsch: Entweder wir unterschreiben die vorgelegte BV oder es gibt keine Zahlung. Was würdet ihr tun ? Die Belegschaft ist empört !!! Vielen Dank für eure Antworten
Community-Antworten (10)
09.02.2013 um 10:09 Uhr
Das ist die Arroganz der Macht und so würde ich es auch den Herren der Geschäftsleitung sagen.
Sprecht noch einmal mit ihnen und zeigt ihnen den Weg auf, den Ihr gehen werdet.
Und dass kann nur sein: Information der Arbeitnehmer über das Verhalten der Geschäftsführung und Einberufung der Einigungstelle für die Arbeitszeit.
BRs sind auch AN und als solche sollten sie das Arbeitsgericht anrufen, um die versprochene Zahlung zu bewirken.
09.02.2013 um 10:44 Uhr
kein AN wird das Arbeitsgericht anrufen, um eine mündlich versprochene Zahlung einzuklagen, wäre auch niemandem zu raten, sein Arbeitsverhältnis dadurch zu zerütten, außer ein BR-Mitglied mit Rechtschutz opfert sich allerdings worauf will man konkret klagen ? gab es Summen, die genannt oder versprochen wurden ?
das, was der AG macht, nennt man "Kompensationsgeschäft", das eine gibts im Gegenzug für das andere
unseriös, weil er das "eine" bereits per Bedingung versprochen hat, die eingetreten ist und nun nochmals nachlegen will
sind die Wünsche des AG in dieser BV wirklich so unakzeptabel, oder könnte sie man sich nicht "vergolden" lassen,( z.b. durch Vereinbarung über eine feste Prämie auch für die folgenden Jahre o.ä.)
wenn der AG diese BV mit dieser Prämie verknüpfen will, warum nicht ? kann man doch mal drüber reden (und entsprechend aufstocken ?) da der AG diese BV Arbeitszeitänderung will, wird er die Einigungsstelle anrufen müssen, nicht der BR
09.02.2013 um 11:22 Uhr
Also die BV wurde bisher dreimal angepasst und immer der Geschäftsführung ein Stück entgegenkommender. Nun aber ist Schluss denn das MBR lassen wir uns in der BV nicht entziehen auch nach Rücksprache mit unserem RA. Ich denke auch, dass nun die Einigungsstelle der nächste Schritt seitens der GF sein wird, aber da diese dann wieder Kosten verursacht, hätten sie ja opt. Vorraussetzungen um zu argumentieren, dass sie nicht zahlen wollen, weil es ja sooooo teuer war. Jedenfalls steigt nun die Motivation der AN nicht gerade in den Himmel...im Gegenteil. Weiß nicht ob das Arbeitsgericht der richtige Weg ist auch wenn jeder der AN Zeuge der Versprechung war im Rahmen der Betriebsversammlung und es auch in den Sitzungsprotokollen eine Niederschrift dazu gibt. Die Höhe läßt sich anhand der letzten 2 Jahre nur vermuten, darüber gibt es leider keine klare Aussage.
09.02.2013 um 11:57 Uhr
Ich habe das Instrument, das AG Gericht als BR-Mitglied und AN anzurufen in Verbindung mit anderen Aktionen (Öffentlichkeitsarbeit, in Aussichtstellung von E-Stelle) durchaus schon angewandt.
Ist ja gar nicht gesagt, dass es dann wirklich zur Verhandlung kommt oder vielleicht doch schon eine Einigung erzielt wird.
Alles in Allem eine Frage, wer welchen Druck aufbauen kann, um den anderen zum Einlenken zu bewegen. Die dazu notwendigen Mittel muss man situationsbedingt wählen.
Bleibt standhaft.
09.02.2013 um 12:07 Uhr
@gironimo Genau darin, 'standhaft zu bleiben', liegt der Haken: Wenn der AG - so wie es hier scheint - nur ein wenig geschickt ist, bekommt er die BV AZ letztlich mit den Veränderungen durch, die er zwingend haben möchte. Beim Geld hört der Spass beim AN bekanntlich ja auf
09.02.2013 um 13:18 Uhr
@ Kölner: Warum so pessimistisch? Du kennst die Forderungen des AG doch gar nicht. Letztlich ist es auch eine Frage der geschickten Kommunikation zwischen BR und AN, wie es in dieser Sache weiter geht. Im Übrigen kann der BR den AG ja auch mit immer neuen (nicht unbedingt ersnt gemeinten) BV-Wünschen quälen, die dann alle vor der Einigungsstelle landen. Außerdem kann man dem AG gegenüber ja auch durchblicken lassen, dass er gerade massiv Werbung für die Gewerkschaft macht. und und und...
09.02.2013 um 13:31 Uhr
@AlterMann Warum so bezuglos? Fakt ist laut den Ausführungen des TE: Der AG machte mal ne mündliche Zusage zur Gewinnbeteiligung der AN. Dann kam er um die Ecke mit einer Kopplung der Ausschüttung des Geldes an das erfolgreichen Abschluss einer BV AZ. Der BR möchte sich nicht erpressen lassen, will seine MBR bzgl. der BV wahren und sucht nach Wegen. Wenn es also zur ESt und den daraus resultierenden hohen Kosten kommt, wird der AG möglicherweise seine Zusage nicht halten - und jetzt? Wer wird wem dann den schwarzen Peter zuschieben? Und selbst bei einer ESt. wird sich kaum das für den BR/Belegschaft bestmögliche Ergebnis einstellen. Eher schon wird der BR so oder so verlieren...
Achja: Die Werbung für die Gewerkschaft schreckt heute kaum noch jemanden, obwohl ich ein großer Freund der Gewerkschaften bin. Zumal sich auch eine gewisse "Gewerkschaftsphobie" bei AN eingestellt hat.
09.02.2013 um 18:15 Uhr
Was ich nicht finde oder überlese ist der Art der Arbeitszeitänderung : Lage oder Umfang?
09.02.2013 um 22:53 Uhr
@brdlp
Wenn ich die Frage richtig deute, handelt es sich hier um eine Gesamtzusage an die ganze Belegschaft.
Wenn dieses in irgendeiner Form beweisbar ist, sollte es auch durchsetzbar sein.
Hier wäre gut zu wissen, wie genau die mündliche Zusage erfolgt ist?
Der ganzen Belegschaft mündlich auf einer Versammlung (ein Teil der Belegschaft reicht hier schon aus) - keine Schriftform erforderlich,
oder
dem BR mündlich als Kollektivzusage - hier wäre die Schriftform erforderlich und somit die Zusage nicht von Bestand.
Da der BR hier nicht für die ganze Belegschaft klagen kann, § 80 BetrVG Abs. 1 Nr 1 greift hier nur bei einem Kollektiven Anspruch (wäre gegeben bei schriflicher Info an BR), sollte man versuchen, hier eine Sammelklage ins Leben zu rufen. Dies hätte dann auch den Vorteil, dass nicht nur einer der Buhmann wäre.
Da Rechtsanwälte diese ungern anleiern (wohl zu wenig Umsatz) und oft Versuchen hier zumindest mehrere kleinere Pakete zu schnüren, sollte hierzu die GW eingeschaltet werden.
Diese Option würde ich als BR dem Chefe einmal unter die Nase halten. Eine Verknüpfung mit einer in Verhandlung befindlichen BV würde ich mir als BR grundsätzlich verbeten. Wenn er so etwas möchte, soll er auf einen Basar gehen.......
Die sonstigen Möglichkeiten wurden ja bereits ausgiebig angesprochen.
Auszug aus BAG, 11.12.2007, 1 AZR 869/06:
Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Angebots iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31 m.w.N., BAGE 118, 360). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327, 340 f. m.w.N.). Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - a.a.O. m.w.N.). Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen.
11.02.2013 um 18:39 Uhr
Der BR sollte doch auch den AG darauf hinweisen, daß er mit Sicherheit seine Mitbestimmung bei der Arbeitszeit nicht aufgeben könne. In einer solch verfahrenen Situation ist es dem BR mit Sicherheit auch nicht mehr möglich Anfragen zur Genehmigung von Überstunden positiv zu Bescheiden. Auch sei es wichtig nun eine BV §87.10 zur Erfolgsbeteiligung und Vorraussetzung zu verhandeln.
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