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Befristeter AV ab November 2012 in unbefristet AV geändert

N
Nordfriesin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, uns BRM wurde diese Frage gestellt und ich bin mir nicht ganz sicher, wie die korrekte Antwort sein müsste.

Eine Kollegin hat einen befristeten AV bis Ende Oktober 2012, ab November 2012 wird dieser in "unbefristet" gewandelt. Sie hat auch bereits dafür unterschrieben.

Was würde nun passieren, wenn sie ein anderes Jobangebot z.B. ab Oktober 2012 annehmen würde ? Ist es so, dass der bereits unterschriebene Vertrag (der ab November erst gilt ) dann einfach unwirksam ist ? Denn sie hat diesen Vertrag ja noch nicht angetreten.... Im Grunde geht es hier eben um die breits geleistete Unterschrift, ist dies bindend für die Kollegin ?

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Community-Antworten (4)

R
rkoch

17.08.2012 um 17:34 Uhr

Im Grunde geht es hier eben um die breits geleistete Unterschrift, ist dies bindend für die Kollegin ?

Ein Vertrag ist ein Vertrag, ist ein Vertrag, ist ein Vertrag ..... :-)

Natürlich hat sich die Kollegin mit Unterschrift auch verpflichtet den Vertrag anzutreten. Sie kann aber den Vertrag wieder kündigen. Es ist aber in der Rechtsmeinung umstritten, wann in dem Fall die Kündigungsfristen zu laufen beginnen....

Die einen sagen: Mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die anderen sagen: Mit Einsetzen der Wirkung des Vertrages.

Allerdings gilt wohl: Bei der Kündigung vor Arbeitsantritt ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung gewollt haben, sodass die Kündigungsfrist auch in einem solchen Fall in der Regel mit Zugang der Kündigungserklärung beginnt. (Orientierungssatz der BAG-Richter/innen)

BAG v. 9. 2. 2006 – 6 AZR 283/05

Etwas anderes gilt nach anderer Rechtsprechung, wenn aus dem Vertragstext unmissverständlich hervorgeht, dass einen Mindestbeschäftigung gewollt war, i.d.R. z.B. dann, wenn für den Nichtantritt eine Entschädigung vereinbart ist.

Also sollte es wohl reichen unverzüglich den Vertrag wieder zu kündigen. 4 Wochen zum Monatsende würde den Vertrag zum Ende September wieder auflösen. Es sei denn, im Vertrag sind andere Kündigungsfristen vereinbart. Kleiner Fallstrick: Um nicht versehentlich den noch laufenden Vertrag zu kündigen sollte evtl. mit der Kündigung bis nach dem 15. September gewartet werden.

N
Nordfriesin

17.08.2012 um 17:46 Uhr

Vielen Dank, die Antwort hilft uns schon sehr viel weiter !

B
blackjack

17.08.2012 um 18:09 Uhr

Nordfriesin, ein Arbeitsverhältnis kann bereits vor dem vereinbarten Termin zur Arbeitsaufnahme ordentlich gekündigt werden, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Wann der Lauf der Kündigungsfrist beginnt, richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung. Im Zweifelsfall gilt, dass die Kündigungsfrist auch bei einer Kündigung vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme mit dem Zugang der Kündigungserklärung in Lauf gesetzt wird.

P
poiuz

17.08.2012 um 20:59 Uhr

Die Dame ist ja auch schon beschäftigt, sie hat keinen neuen AV unterschrieben (Jaja, das stand oben drüber) sondern eigentlich nur eine Änderung des bestehenden Vertrages. Deshalb laufen die Kündigungsfristen ganz normal.

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