Berufliche Wiedereingliederung nach krank
Berufliche Wiedereingliederung
Hallo Kollegen, eben kam eine MAin zu mir mit einer Frage die ich aus dem Stegreif nicht beantworten kann. Sie hat von Ihrem Arzt eine Wiedereingliederung "vorgeschlagen" bekommen, die ersten beiden Wochen mit 2 Stunden. Eben kam sie vom GF der diese ablehnt. Kann er das?
Community-Antworten (11)
14.05.2013 um 11:45 Uhr
Klar... Diese stufenweise Wiedereingliederung ist in §74 SGB V geregelt, und enthält nur ein Vorschlagsrecht seitens des Arztes. Weder AN noch AG müssen diesen Vorschlag annehmen.
Ist im Grunde auch kein wesentlicher Nachteil für den AN. Während der Wiedereingliederung ist der AN immer noch arbeitsunfähig und bezieht entsprechend auch nur Krankengeld. Die Arbeit wird nicht extra vergütet. Insofern bedeutet es für den AN keinen finanziellen Unterschied, ob er Wiedereingliederung macht oder auch nicht. Wenn der AG nicht will, dann hat er eben Pech, verzichtet er doch auf kostenlose Arbeitsleistung. Dem AN tuts auch nicht wirklich weh, bleibt er halt zu Hause.
Einziger echter Nachteil: Wenn er dann nicht mehr arbeitsunfähig ist, gehts halt von 0 auf 100... das kann u.U. durchaus belastend sein.
14.05.2013 um 13:24 Uhr
@rkoch
Danke, hat schon geholfen!!!
14.05.2013 um 13:26 Uhr
Genau so schwer wird es aber für einen AG wenn er der MA kündigen will ohne ihr eine Wiedereingliederung angeboten zu haben.
14.05.2013 um 14:20 Uhr
@snooker
das heisst was??
14.05.2013 um 15:31 Uhr
das heisst was?? Antwort 4 Erstellt am 14.05.2013 um 12:20 Uhr von buster
Das bedeutet, wenn ein AG eine Wiedereingliederung nicht anbietet oder gar eine vom Arzt vorgeschlagene ablehnt und dann dem AN aus Gründe der Gesundheit kündigen möchte, MUSS er belegen, dass eine Kündigung auch unabwendbar gewesen wäre, wenn er ein BEM angeboten hätte bzw ein ordnungsgemäßes BEM durch geführt hätte.
Weiter ist eine Ablehnung eines BEM, oder wie hier ein vom Arzt angeregtes ablehnt, wenn dieses lt. § 84 (2) hätte zwingend angeboten werden müssen ein berechtigtes Indiz für eine Diskriminierung aus Gesundeheitsgründen lt. AGG mit allen dann möglichen Folgen.
14.05.2013 um 16:11 Uhr
@Charlys
nun gut, das wiederum werde ich dem AG nicht unbedingt auf die Nase binden, da dies sicher der nächste Schritt des AG werden wird ;-)
(Kollegin ist 60 Jahre)
14.05.2013 um 16:34 Uhr
Du wedelst ziemlich häufig mit einer angeblichen Diskriminierung aus Gesundheitsgründen laut AGG. So etwas gibt es in der Form nicht und das hat der EuGH auch nicht so geurteilt. Der Fall bezog sich nur auf die Möglichkeit in Dänemark, die Kündigungsfrist zu kürzen, bei entsprechend hohem Krankenstand. Pauschal jetzt jedesmal mit dem AGG zu winken, sobald irgendwas mit AU-Bescheinigung kommt, ist wenig zielführend. Auch wenn ich es selber manchmal gerne anders hätte
15.05.2013 um 00:22 Uhr
@kulum Wen greifst du hier an? Ich hatte doch eigentlich "nur" eine klar verständliche Frage gestellt! Eine Antwort darauf erhalten und der Rest ist Bonus, um mein Wissen zu erweitern!
15.05.2013 um 11:00 Uhr
@buster: Du schreibst:
@kulum: Wen greifst du hier an?
Charly schrieb:
ein berechtigtes Indiz für eine Diskriminierung aus Gesundeheitsgründen lt. AGG
Kulum schrieb:
Du wedelst ziemlich häufig mit einer angeblichen Diskriminierung aus Gesundheitsgründen laut AGG.
buster schrieb nix von AGG...
Preisfrage: Wen hat Kulum gemeint????
Und da Kulum Recht hat und das AGG in dieser Sache nix verloren hat, ignorier den "Bonus" von Charly, was das AGG angeht.
Und auch zur Erkärung: Das AGG listet gleich in §1 abschließend alle Anwendungsfälle des AGG auf. Gesundheit ist NICHT dabei, "lediglich" Behinderung. Aber nicht jeder der Krank war ist behindert.... Auch "Alter" passt nicht, denn eine Kündigung aus Gesundheitsgründen kann auch einem jüngeren passieren, das hat mit dem Alter wenig zu tun, außer der AG schreibt in der Kündigung ausdrücklich "Alte wollen wir loswerden!".
15.05.2013 um 11:16 Uhr
hey buster, sorry falls ich mich so missverständlich ausgedrückt habe. Du warst natürlich nicht gemeint. Sollte mir evtl mal wieder angewöhnen drüberzuschreiben, wenn ich jemanden zum Gedankenaustausch auffordern möchte, wen ich damit emine. In diesem Sinne, viel Erfolg mit eurer MAin
15.05.2013 um 12:28 Uhr
@rkoch
alles klar....
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