Also erstmal: Krank und Urlaub sind zwar beides ein Grund für eine anzunehmende Verhinderung, aber kein Zwang zur Verhinderung... Die betroffenen BRM/EBRM könnten trotz Urlaub/Krank an einer Sitzung teilnehmen.
Für den Fall, dass diese tatsächlich verhindert sind und Fristen laufen, wird den verbleibenden BRM in dem Fall zugestanden, dass sie alleine eine Sitzung abhalten und entsprechend Beschlüsse fassen können, in Anlehnung an die §§ 11 und 22 BetrVG.
> Nun habe ich das Problem das ich von GL ein Schreiben erhalten habe, gemäss §99 BetrVG
> einer kurzfristigen Versetzung eines MA (für 2 Wochen) zuzustimmen.
> Der MA arbeitet schon seit gestern in dem neuen Bereich !
Dabei ist das so eine Sache für sich. Eine Versetzung ist in §95 (3) BetrVG definiert:
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Dauer von einem Monat entfällt, also muss die Arbeit an dem neuen Arbeitsplatz derart sein, dass sie "mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist." Im wesentlichen ist das der Fall, wenn der AN eine ganz anders geartete Arbeit leisten muss. I.d.R. eher nicht wenn z.B. ein Schlosser andere Schlossertätigkeiten in einer anderen Abteilung leisten muss. Damit musst der BR (also quasi Du selbst) erst einmal beurteilen, ob es überhaupt eine Versetzung ist.
Wenn Du dieses Schreiben schon vor einer Woche erhalten hast, kannst Du dir weitere Schritte sparen, da nach §99 BetrVG nach einer Woche die Zustimmung als erteilt gilt.
Falls nicht, darf der AG die Maßnahme nicht umsetzen, außer er betreibt das Verfahren nach §100 BetrVG, aber dann muss er das eben explizit so tun wie dort beschrieben.
Ansonsten müsstest bzw. könntest Du nach §101 BetrVG bei dem Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben die Maßnahme rückgängig zu machen....
Bei einer Maßnahme die eh nach zwei Wochen endet, ist das aber wenig sinnvoll, da müsste das schon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erfolgen....
Aber ich glaube nicht, dass Du das wirklich vorhast, oder?