Einstellung neuer Mitarbeiter Eingruppierung
Hallo,
Unser Arbeitgeber ist Tarif gebunden.
nun möchte er jemanden einstellen der grundsätzlich der Eingruppierung entspricht.
Im Tarif vertrag steht:
-
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet.
-
Sie erreichen - die Stufe 4 in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TVöD-K - nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei der PSG (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4.
Nun möchte er den Neuen Mitarbeiter in Stuffe 4 einstellen.
Der Einstellung möchten wir nicht widersprechen aber der Eingruppierung. Wie hoch sind hier unsere Chancen das der Arbeitgeber darauf hören muss??
Aussage von Verdi ist: Das wir keine Chance diesbezüglich haben und wenn der Arbeitgeber das zahlen möchte dann ist es eben so....
Community-Antworten (5)
15.06.2022 um 11:46 Uhr
Meiner Ansicht nach müsstet Ihr der Eingruppierung widersprechen und der AG diese dann gerichtlich durchfechten.
Soweit die Theorie ... TVöD? Gelten da vielleicht andere Regeln? Und würde Euer Gremium die Sache wirklich vor Gericht bringen, wenn Ihr widersprecht und der AG das ignoriert?
15.06.2022 um 12:59 Uhr
Zitat von celestro: "TVöD? Gelten da vielleicht andere Regeln?"
So ist es. Relevant sind hier folgende §§:
§ 16 Abs. 2 TVöD-K: 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
und unter Umständen auch...
§ 17 Abs. 4.1 TVöD-K: 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Beschäftigten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 16 Abs.1, 2, 2a, 2a.1, 3, 3.1 und 4 sowie § 17 Abs. 4 bis 4a.1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Beschäftigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3Im Übrigen bleibt § 17 TVöD unberührt.
D.h. der AG kann bei der Eingruppierung sowohl Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, als auch ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewähren. Daran ist nichts ungewöhnliches, ich würde davon ausgehen, dass der einzustellende MA einfach bereits Berufserfahrung hat und Euer AG seine bisherige Stufe übernimmt, oder sogar noch eine "drauflegt", um halt Personal zu gewinnen. Das ist ja auch nur logisch. Es wäre ja vollkommen sinnlos, wenn eine erfahrene Pflegekraft (o.ä.) mit ihrer Stufe wieder bei 1 anfangen müsste, sobald sie den Betrieb wechselt.
Unser TV (DRK-RTV) ist an den TVöD angelehnt und enthält die gleichen Regelungen. Durch den bundesweiten Personalmangel im Rettungsdienst wird diese derzeit auch regelmäßig angewendet. Praktisch jeder AG in diesem Bereich rechnet Vorbeschäftigungen sehr großzügig an und sogar frisch ausgelernten Azubis wird meist angeboten direkt in Stufe 3 einzusteigen, um irgendwie Personal zu gewinnen.
15.06.2022 um 14:06 Uhr
danke §§-Reiter für die gute "sachliche" Zusammenfassung
Ich hätte einfach geschrieben, dass der BR von HoffmannSa -realitätsfremd ist. :)
15.06.2022 um 17:22 Uhr
Ein gutes Beispiel dafür, dass die streng juristische Betrachtung und die praktische Beurteilung abgewogen werden muss.
Uns ist es auch manchmal ein Dorn im Auge, dass externe Einstellungen teilweise zu besseren Konditionen vorgenommen werden als interne Besetzungen. Auf den ersten Blick strebt man natürlich eine Gleichbehandlung aller vergleichbaren Beschäftigten an.
Nun ist es aber so, dass in einigen Bereichen die Fachkräfte nicht auf Bäumen wachsen es für einige Stellen intern keine Nachrücker gibt, so dass man extern einstellen muss. Qualifizierten Bewerbern muss man dann zum Teil schon gut was bieten.
Natürlich kann man nun zwei Beschlüsse draus machen und die Eingruppierung ablehnen. Schlimmstenfalls lehnt der Bewerber dann dankend ab. So weit so gut. Daraus kann aber dann ein Dilemma entstehen, wenn eine so große Lücke klafft, dass die Last auf den Schultern der vorhandenen Beschäftigten zu groß wird.
Ich bin dabei, dass man das ablehnen kann und es notfalls auf die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ankommen lässt. Werden dann aber an anderer Stelle größere Baustellen aufgerissen (Betriebsfrieden, Gesundheitsgefährdung, Produktivitätsverlust...), sollte die Zweckmäßigkeit im BR diskutiert werden.
Deshalb dauern unsere BR-Sitzungen manchmal auch ein wenig länger, weil wir über die rein juristische Betrachtung hinaus auch versuchen, über den Tellerrand hinauszublicken und die praktischen Folgen unseres Handelns abschätzen.
15.06.2022 um 21:15 Uhr
Moin,
gilt das auch bei Überleitung von AT nach TVöD-K ?
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