> ich habe jetzt nämlich keine Lust in den 42 - 44er BetrVG zu blättern ;)
Du hast schon vollkommen recht... bis auf ein Detail...
Ich zitier hier mal die bislang noch nicht zitierten, relevanten Portionen und fasse mal die bisherigen Beiträge zusammen:
> § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
> (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung
> einzuberufen. (...) Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere
> Betriebsversammlung (...) durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen
> zweckmäßig erscheint.
Die zwei zusätzlichen (außerordentlichen) Betriebsversammlungen aus §43 (1) kann der BR nur bei vorliegen "besondere Gründe" machen, die sind dann aber Arbeitszeit und der AG hat ein Teilnahmerecht.
> (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von
> mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine
> Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die
> Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des
> Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
Bei den außerordentlichen Betriebsversammlungen nach §43 (3) hat der AG also nur dann ein Teilnahmerecht, wenn er sie veranlasst hat (deshalb ist er vom Zeitpunkt zu verständigen).
Bei den anderen außerordentlichen Betriebsversammlungen nach §43 (3) hat der AG kein Teilnahmerecht, er ist von deren Stattfinden und Zeitpunkt ja nicht zu unterrichten.
> (1) Die in den §§ (..) 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers
> einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt (...)
Mit dem zweiten Halbsatz wird auf die Betriebsversammlungen nach §43 (3) Bezug genommen. Diese finden dann auch während der Arbeitszeit statt (das ist das Detail). Der einzig relevante Unterschied zu den Betriebsversammlungen nach §43 (1) besteht darin, dass diese Betriebsversammlungen dann nicht auf die Betriebsversammlungen nach §43 (1) angerechnet werden, der BR muss also weiterhin seine 4 regelmäßigen machen und kann weiterhin 2 außerordentliche ansetzen.
> (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit
> statt.
Weitere Betriebsversammlungen finden also tatsächlich außerhalb der AZ statt.
> Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im
> Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte
> Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der
> Arbeitnehmer zu mindern.
..., es sei denn, der AG ist damit einverstanden, dass sie während der AZ stattfinden. An diesen hat der AG trotzdem kein Teilnahmerecht, selbst wenn er mit dem Stattfinden während der AZ einverstanden ist. Finden sie während der AZ statt, muss er sie auch bezahlen. Insofern stellt sich die Frage, warum er mit dem Stattfinden während der AZ einverstanden sein sollte.....
Und damit nochmal zur Frage:
> Hallo muss der Betriebsrat zu einer ausserplanmäßigen Betriebsversammlung den
> Arbeitgeber einladen? Die Mitarbeiter wünschen sich eine Versammlung ohne
> Geschäftsführer.
Die Mitarbeiter wünschen.... Wenn das ein Viertel der AN waren, wäre das einen Pflicht-Betriebsversammlung außerhalb der AZ und ohne den AG.
Waren es nicht ein Viertel der AN, kann nur der BR aufgrund seines eigenen Rechts eine Betriebsversammlung aus §43 (1) oder (3) ansetzen. Bei einer nach §43 (1) dürfte der AG teilnehmen.
> Wieviele Tage muss ich sie vorher beim Arbeitgeber beantragen?
Wenn es eine nach §43 (3) ist, gar nicht, außer ihr wollt den AG fragen, ob er mit einer BVers. während der AZ einverstanden ist.
Wenn es eine nach §43 (1) ist, wie üblich "rechtzeitig".
BTW: Betriebsversammlungen, egal welche, finden i.d.R. immer im Betrieb statt, es sei denn es wäre aus organisatorsichen Gründen unmöglich oder unstatthaft.