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Kuendigung

M
Mondlicht
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind in unserer Abt.40 MA ,ein Kollege ist nun krankheitsbedingt ( Rücken ) an seinem alten Arb.Platz nicht mehr einsetzbar.Wenn der AG nun diesen AN gesundheitsbedingt kündigen will (kein geeigneter Platz vorhanden ) können wir dieser Kündigung widersprechen - Grund : durch interne Versetzung kann ein geeigneter Platz freigemacht werden ????

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Community-Antworten (8)

G
gironimo

08.05.2013 um 11:49 Uhr

.... wenn der zu versetzende sich nicht quer legt....

Ansonsten - klar könnt Ihr:

§ 102 Abs 3 BetrVG bietet ja unter anderem

  1. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
  2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
  3. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

Da ist doch was für Euch dabei.

P
Pjöng

08.05.2013 um 11:53 Uhr

Naja, der Fall "Grund : durch interne Versetzung kann ein geeigneter Platz freigemacht werden" ist aber im Gesetz genau nicht erwähnt...

Wenn der Arbeitgeber nicht will, dann wird es schwer und ob das Arbeitsgericht ggf. Änderungskündigungen für andere AN verlangt? Wohl eher nicht.

A
AlterMann

09.05.2013 um 00:04 Uhr

Hallo Mondlicht,

bevor ein AG krankheitsbedingt kündigt, muss er ein (faires) BEM-Verfahren durchziehen. Dabei wird geprüft, welche Möglichkeiten da sind, den Kollegen weiter zu beschäftigen, inkl. z.B. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Hebehilfen u.s.w. Habt Ihr einen BEM-Beauftragten? Noch schwieriger für den AG wird es, wenn der Kollege sich das Leiden durch die Arbeit selbst zugezogen hat, oder wenn er mit den Rückenproblemen als SB anerkannt wird.

Seid Ihr ein Betrieb, in dem viel körperlich geschuftet wird? Dann müsste der Chef sich vielleicht auch verstärkt Gedanken machen. Es gibt Arbeitsrichter, die sehen es gar nicht gern, wenn eine Firma junge Leute körperlich verschleißt und dann mit 35 oder 45 wieder auf den Arbeitsmarkt spuckt...

L
Laffo

09.05.2013 um 00:17 Uhr

ergänzend zu AlterMann, wie sieht es aus mit einem leidensgerechten Umbau des bisherigen Arbeitsplatzes? Dazu könntet ihr z.B. die BG, die Krankenkasse, evt. LaGeSo & den AG mit ins Boot holen!!! Die Kosten können sich die genannten teilen.

R
rkoch

10.05.2013 um 10:53 Uhr

Am Ende hat der Widerspruch eh nicht die Wirkung den AG an der Kündigung zu hindern... Nur damit ihr Euch keine falschen Hoffnungen macht.

Der AN muss dann sowieso mit einer Kündigungsschutzklage reagieren. Und seine Rückenprobleme müssten dann schon so erheblich sein, dass er eigentlich Rente beziehen müsste, damit der AG mit der Kündigung durchkommt. Der AG muss jederzeit mit krankheitsbedingten Umständen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes rechnen. Sofern der AN also überhaupt noch in der Lage ist zu arbeiten, muss der AG erst ALLE denkbaren Schritte ergreifen, um dem AN die Arbeit an seinem Arbeitsplatz zu ermöglichen (deswegen das BEM, um alle denkbaren Mittel eruieren zu können). Erst wenn es tatsächlich keine derartigen Mittel gibt und auch alle anderen denkbaren Maßnahmen (eben z.B. Versetzung) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr eröffnen, erst DANN darf der AG kündigen (Ultima Ratio, die Kündigung muss das letzte aller denkbaren Mittel sein). I.d.R. endet ein solcher Prozess dann aber doch mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.....

Das heißt jetzt beim besten Willen nicht, dass ich Euch den Widerspruch ausreden will, ganz im Gegenzeil. Nur mit einem Widerspruch des BR hat ein AN eine Chance auf einen fairen Prozess, da er dann bis zum Abschluß des Prozesses seinen Lohn weiter bezieht.

H
Hoppel

11.05.2013 um 12:22 Uhr

@ rkoch

Manchmal wundere ich mich ...

Es ist doch kompletter Unsinn, dass ein AN NUR mit einem Widerspruch des BR die Chance auf einen FAIREN Prozess hat.

Auch hängt ein "fairer Prozess" mit Sicherheit nicht davon ab, ob ein AN einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen kann oder nicht. Hier sollte man doch noch ganz klar zwischen zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten trennen können!

Desweiteren ist Deine Aussage falsch, dass ein AN aufgrund eines Widerspruchs des BR bis zum Abschluss des Prozesses seinen Lohn weiter bezieht. So MUSS der AN seinen Anspruch auf WEITERBESCHÄFTIGUNG gesondert geltend machen! In erster Instanz setzt das einen Widerspruch des BR voraus, der aber auch vom AG angegriffen werden kann.

R
rkoch

13.05.2013 um 10:51 Uhr

@Hoppel

Es ist doch kompletter Unsinn, dass ein AN NUR mit einem Widerspruch des BR die Chance auf einen FAIREN Prozess hat.

Der Sinn einer Kündigungsschutzklage ist doch, die Kündigung aufzuheben, damit der AN seinen Job behält, nicht etwa eine möglichst fette Abfindung rauszuschlage, oder?

Wenn der BR aber keinen Widerspruch schreibt, hat der AN nicht den Anspruch, Weiterbeschäftigung zu verlangen (jetzt zufrieden? Das hatte ich natürlich gemeint, denn wenn ein Widerspruch vorliegt, warum sollte ein AN dann auf diesen Anspruch verzichten!).

Damit endet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist, und der AN erhält nur noch Arbeitslosengeld und wird quasi genötigt sich einen neuen Job zu suchen.

Jetzt gibt es quasi 2 mögliche weitere Abläufe:

  1. Bis die Gerichtstermine sind, hat er hoffentlich schon einen neuen Job. Damit ist das Verfahren quasi beendet, bevor es begonnen hat, denn eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz wird damit unwahrscheinlich.
  2. Er ist mit Hartz IV zufrieden und kann das Arbeitsamt hinhalten, wenn er Jobangebote ausschlägt. Dann kann er das Verfahren bis zum Ende durchziehen und bekommt evtl. seinen alten Job zurück.

Damit ist klar, dass unter den Voraussetzungen eigentlich nur eine Abfindung als Endergebnis drin ist. Findest Du das einen "fairen" Prozessablauf? Ich nicht. Insofern meine Aussage: Nur mit dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat der AN eine Chance auf einen fairen Prozess, denn nur dann kann er sich zurücklehnen und dem Ende dieses Prozesses gelassen entgegen sehen.... Ohne Widerspruch endet die Sache mit 99%iger Wahrscheinlichkeit in der Güteverhandlung mit einer deutlich niedrigeren Abfindung. Ich finde das unfair, wenn diese Situation eintritt, nur weil ein BR sich nicht die Mühe gemacht hat, zu versuchen einen ordentlichen Widerspruch zu schreiben - und auf mehr wollte ich nicht hinaus. Und der Gesetzgeber hat sich mit dieser Geschichte sicher was gedacht.... warum würde er sonst ausdrücklich diesen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen, wenn es auch ohne den zum selben, fairen Ergebnis käme? Warum es dann nicht pauschal diesen Anspruch gibt, darüber will ich jetzt nicht noch philosophieren....

Desweiteren ist Deine Aussage falsch, ....

Auf die Unwägbarkeiten eines möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Widerspruchs wollte ich absichtlich nicht eingehen, da für die Sache die ich darstellen wollte erstmal irrellevant.

H
Hoppel

13.05.2013 um 21:27 Uhr

@ rkoch

Jetzt wundere ich mich noch mehr ... :-(

"Wenn der BR aber keinen Widerspruch schreibt, hat der AN nicht den Anspruch, Weiterbeschäftigung zu verlangen (jetzt zufrieden? Das hatte ich natürlich gemeint, denn wenn ein Widerspruch vorliegt, warum sollte ein AN dann auf diesen Anspruch verzichten!)."

Bis zu diesem Punkt bin ich zufrieden.

"Damit endet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist, und der AN erhält nur noch Arbeitslosengeld und wird quasi genötigt sich einen neuen Job zu suchen."

Hier hakt´s dann wieder. Hat der AN Kü´schutzklage eingereicht gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

  1. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts wird noch vor Ende der Kündigungsfrist gefällt a) Kündigung ist wirksam b) Kündigung ist unwirksam

  2. Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts wird nach Ablauf der Kündigungsfrist gefällt a) Kündigung ist wirksam > das AV endet rückwirkend zum Ablauf der Kündigungsfrist b) Kündigung ist unwirksam > dann wird man sich irgendwie verständigen müssen

"Jetzt gibt es quasi 2 mögliche weitere Abläufe:

  1. Bis die Gerichtstermine sind, hat er hoffentlich schon einen neuen Job. Damit ist das Verfahren quasi beendet, bevor es begonnen hat, denn eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz wird damit unwahrscheinlich."

Auch das stimmt so doch überhaupt nicht. Sollte man den etwaigen Anspruch auf "Annahmeverzugslohn" nicht einfach unter den Tisch fallen lassen.

"2. Er ist mit Hartz IV zufrieden und kann das Arbeitsamt hinhalten, wenn er Jobangebote ausschlägt. Dann kann er das Verfahren bis zum Ende durchziehen und bekommt evtl. seinen alten Job zurück."

Naja, wollen wir mal nicht übertreiben! Vor Hartz IV kommt im Regelfall erstmal ALG I und wenn die Kündigung in erster Instanz als unwirksam beurteilt wird, kann jeder AN einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen. Aber dass der AN Jobangebote nicht einfach ausschlagen darf, ist nunmal so. Ganz im Gegenteil, das könnte ihn richtig Geld kosten >> siehe § 11 Nr.2 KSchG

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