DRINGEND - Widerspruch zur ordentlichen Kuendigung
Hallo,
unser AG hat uns am spaeten Freitagnachmittag mitgeteilt, dass er zwei Arbeitsverhaeltnisse ordentlich kuendigen moechte und hierfuer unsere Zustimmung begehrt.
Er begruendet beide Kuendigungen u. a. mit der Einfuehrung einer neuen Software, die durch Entlastung und Vereinfachung die fraglichen Arbeitsverhaeltnisse ueberfluessig mache. Diese Software wurde im Juli 2010 eingefuehrt; der zu dieser Zeit bereits bestehende BR wurde hierueber nie informiert. Ist es sinnvoll, hierauf in unserem Widerspruch einzugehen? Kann der AG ueberhaupt eine Massnahme, die m. M. n. in die Mitbestimmung gefallen waere, dem BR aber nicht vorgetragen wurde, nun als Anlass fuer eine Kuendigung anfuehren?
Danke sagt das
JePilein
Community-Antworten (14)
20.11.2010 um 11:28 Uhr
Hier würde es sich um betriebsbedingte Kündigungen handeln. Also, keine "normalen" ordentliche Kündigungen. Daher sollte ihr euch mit dem Thema betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl befassen. Und auch dem AG dieses so mitteilen und diesen auffordern entsprechend zu handeln wenn er wirklich an den Kündigungen festhalten möchte. Der BR sollte sich ggf. fachliche Beratung/ Unterstützung holen.
Hier wäre weiter zu prüfen, ob durch die Einführung der Software ggf. sogar der Sachverhalt der Betriebsänderung gegeben ist.
Auf alle Fälle der Kündigung widersprechen.
20.11.2010 um 18:40 Uhr
@wahlvst Was sind denn für Dich 'normale' Kündigungen? Personenbedingt ist normaler als betriebsbedingt oder ist doch die verhaltensbedingte Kündigung 'normaler' als die betriebsbedingte?
Einzig der letzte Satz Deiner Ausführung ist m.E. zu gebrauchen.
20.11.2010 um 18:55 Uhr
JePilein, ich würde den AG als BR nicht auf die Sozialauswahl aufmerksam machen, wenn er eine hätte machen müssen, aber ich würde den AN raten zu klagen.
20.11.2010 um 19:23 Uhr
Auf jeden Fall Widersprechen oder Bedenken gegen diese Kündigung formulieren. Dabei die Fristen nach § 102 Abs.2 beachten. Klagen würde ich den AN auch empfehlen. Wenn der AG die Kündigung durchzieht, kann man damit noch einiges erreichen.
20.11.2010 um 20:02 Uhr
Also, Kölner, deine Arroganz gipfelt immer im Umstand, andere niedermachen zu wollen
anstatt fachlich zu verbessern
erbärmlich...........
und jemanden wie wahlvst, der sich im rahmen seiner Möglichkeiten ehrlich um Hilfe bemüht, ständig unter der Gürtelinie anzugreifen bringt sachlich absolut nichts
20.11.2010 um 20:31 Uhr
@dervollstrecker Na, sind wir wieder zigfach anonym unterwegs?
20.11.2010 um 23:16 Uhr
@ kölner
was ändert das an dem Umstand, daß du einfach in erbärmlicher Weise andere niedermachst
in Selbstverliebtheit und Eigenüberschätzung
wenn du glaubst zu wissen wer dies schreibt oder auch nicht
21.11.2010 um 21:22 Uhr
Kölner
Es ist ganz einfach, viele neue BR erhalten eine Kündigung die AG dann als "normale" ordentliche Kündigung bezeichen. Sie erkennen dann noch nicht, dass es sich hier um ein betriebsbedingte Kündigung handelt. Daher ganz einfach solche Hinweis, Ausdrucksweisen.
JePilein Informative Seiten zum Thema Kündigung: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html#tocitem7
21.11.2010 um 22:09 Uhr
Hey Leute, darf ich auch mal was sagen? Ich finde ihr spielt hier gerade Kinderspiele - ja ihr alle und ich persönlich finde das zum erbrechen...
Nun zu meiner Antwort:
"Sehr geehrter Herr AG Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass es sich hier anscheinend um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Dieser müssen wir aus folgendem Grund wiedersprechen:
- Es fehlt die Sozialauswahl
- Sie haben eine Software ohne unseres Wissens und unter Missachtung unseres MBR angeschafgt (§87 Abs 1 Nr 6 BetrVG). Die einstweilige Verfügung zur Nutzung dieser Software geht Ihnen in Kürze zu. Aus diesem Grund, um ergo Schaden für den Betrieb abzuwenden, stimmen wir der betriebsbedingten Kündigung des Kollegen nciht zu.
- Weiterhin sollte Ihnen bekannt sein, dass in der Abteilung xyz diverse Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Die Weiterbeschaftigung des Kollegen ist also gewährleistet wenn man einen LeihAN weniger dort einsetzt. Mit vertrauensvollem Gruß
BRV"
Na so, oder so ähnlich - ist spät heute und war langes Wochenende, aber so schlecht finde ich die Stellungnahme nciht, ihr etwa???
21.11.2010 um 22:12 Uhr
Gut, nur das man dafür keine Einstweilige mehr bekommt ist schade.
21.11.2010 um 22:37 Uhr
Na, schon klar, dass die software schon läuft, aber mit der vorraussicht dass dadurch im Nachhinein jemand gekündigt wird, denke ich, dass Gerichte einer solchen zustimen könnten. So oder so ist darüber dann eine BV abzuschließen und so oder so wird es noch im Nachhinein teuer für den AG. Und so oder so ist das zumindest besser, als was ohr alle gemeinsam bis dato dazu geschrieben habt ;-)
21.11.2010 um 23:55 Uhr
DJ, es wäre ja schon mal interessant von JePilein zu erfahren, ob der AG denn überhaupt eine Sozialauswahl hätte vornehmen müssen. Vielleicht hatten die beiden AN ja einen AV nur für diese beiden AP? Und ob die Software zur Überwachung von Leistungen dienen kann, kann ich so richtig auch noch nicht erkennen...
Und ich schrieb ja schon (auch wenn Du alle Antworten zum Erbrechen fandest bleib ich dabei ;-): "Ich würde den AG als BR nicht auf die Sozialauswahl aufmerksam machen, wenn er eine hätte machen müssen, aber ich würde den AN raten zu klagen."
22.11.2010 um 10:00 Uhr
@ DJ:
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass es sich hier anscheinend um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Hier muss ich Dir mal widersprechen!
Wenn der AG tatsächlich den Bock geschossen hat, dem BR nicht mitzuteilen ob er seine Kündigung auf betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe stützt, so werde ich als BR einen Teufel tun ihn darauf mit der Nase zu stoßen. Solange ihm dieser Lapsus nicht bewusst ist bleibt die Anhörung fehlerhaft und unwirksam. Nach dem Satz würde ich als AG meine Anhörung noch mal lesen und korrigiert nachholen!
@Lotte
Und ob die Software zur Überwachung von Leistungen dienen kann, kann ich so richtig auch noch nicht erkennen...
Eigentlich irellevant. Anerkanntermaßen wird das MBR des BR ausgelöst, wenn eine technische Einrichtung potentiell geeignet ist die Leistung zu überwachen. Und mangels Vergleichsmaßstab wird das zunächst bis zur Widerlegung der Vermutung bei jeglicher Software angenommen. Deshalb wird das MBR zunächst grundsätzlich bei jeder Software bejaht.
22.11.2010 um 10:06 Uhr
rkoch, danke, wieder was gelernt ;-)
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