Ladung des Ersatzmitgliedes
Hallo, in unserem Gremium herrscht Uneigkeit über die Frage, ob das Ersatzmitglied auch geladen werden kann, wenn ein ordentliches Mitglied einen Gleitzeittag hat. Einige sind der Meinung, es könne nur geladen werden, wenn das ordentliche Mitglied Urlaub hätte, auf Dienstreise oder AU wäre. Wenn der Gleittag jedoch schon eine Woche vorher bekannt ist, müsste das doch auch als Grund gelten. Wie sehr Ihr das?
Community-Antworten (11)
04.05.2013 um 18:24 Uhr
Leute machts doch nicht so kompliziert :-) Wer nicht im Haus ist, ist in der Regel wirksam verhindert und ein E-Mitglied zu laden. AUSSER das B-Mitglied hat vorher dem Vorsitzenden mitgeteilt, dass er trotz Krankheit, Urlaub etc. pp. sein Mandat ausüben möchte und kommen wird. Im Falle des Urlaubs zahlt der AG dann die Fahrtkosten-aber nicht die Stunden. Gruss von den Betriebsratten
03.05.2013 um 16:04 Uhr
Wenn ein BRM verhindert ist, hat es diesen Umstand dem BRV unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist entbehrlich, wenn sich ein BRM in Urlaub befindet oder krank ist, da dann grundsätzlich eine Verhinderung anzunehmen ist. Für einen Gleittag gilt dieser Grundsatz nicht, da Gleitzeit im Gegensatz zum Urlaub NICHT der Erholung dient (außer dieser Grundsatz ist in der zugrundeliegenden Regeln fixiert)!
Das hindert das BRM aber nicht daran, eine Verhinderung anzuzeigen! Da gibt es den Grundsatz, dass ein BRM auch dann verhindert ist, wenn ihm die Amtsausübung UNZUMUTBAR ist. Er muss also nur sagen: Ich habe an meinem Gleittag was vor, also keine Zeit für BR-Arbeit und bin deshalb verhindert. -> EBRM laden.
Wenn das BRM die Verhinderung nicht anzeigt, gibt es keine -> kein EBRM laden.
Dem BRV kommt dabei ein "Ermessensspielraum" zu, d.h. er darf bzw. muss die "Sinnhaftigkeit" der Verhinderungserklärung beurteilen. Wenn das BRM keine Gründe angibt, darf er die Erklärung nicht akzeptieren. Anderseits hat er die Gründe nicht im Detail zu hinterfragen. So lange sie plausibel klingen (und in der Privatspäre des BRM liegen), muss er sie akzeptieren. Deshalb reicht im Grunde "ich habe privat was vor"...
03.05.2013 um 17:14 Uhr
... als BRV hätte ich da wahrscheinlich gedacht, dass der Kollege seinen Gleittag ja nicht auf den Tag der BR-Sitzung legen würde, wenn er denn doch kommt. - also er seine Gründe hat, ausgerechnet an diesem Tag seinen Gleittag zu nehmen.....
... aber -> siehe rkoch
04.05.2013 um 20:13 Uhr
Im Falle des Urlaubs zahlt der AG dann die Fahrtkosten-aber nicht die Stunden. Gruss von den Betriebsratten
hier möchte ich zweifel anmelden
06.05.2013 um 11:12 Uhr
Nimmt ein BR im Urlaub an BR-Sitzungen teil, ist dies sein Privatvergnügen, der AG ist nicht verpflichtet einen Ersatzurlaubstag zu gewähren. Die Kosten die dadurch jedoch entstehen muss der AG tragen, wie zB. Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten. Der Urlauber muss dem BRV aber vor der Sitzung schon mitteilen das er im Urlaub nicht verhindert ist, macht er dies nicht, gilt das BRM als verhindert und ein EBRM ist zu laden. Wird für diesen Fall kein EBRM geladen, handelt es sich um einen Ladungsfehler, der uU. zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse führen kann.
Für den Rest hänge ich mich mal an rkoch an ;)
06.05.2013 um 19:59 Uhr
pain bullshit.
auszug aus dem urteil BAG Beschluss vom 16.01.2008 – 7 ABR 71/06
Bei der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds oder eines Mitglieds des Betriebsausschusses an Sitzungen des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses handelt es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Sitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinden. Das Betriebsratmitglied ist nicht gehalten, sich durch ein zu dieser Zeit im Betrieb anwesendes Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Das Betriebsratsmitglied ist nicht im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG an der Teilnahme verhindert, weil es wegen der Sitzung von seiner Wohnung zum Betrieb fahren muss.
und zur verhinderung zählt auch urlaub! wenn einer trotzdem kommen will wird es zu privatvergnügen
06.05.2013 um 21:40 Uhr
Noob Bullshit.
Versuch mal Dein Urteil und meine Aussage zu lesen UND zu verstehen, dann kannste den Unterricht wieder stören und mir erklären wo Dein Urteil mit meiner Aussage konträr wäre!
Da passt auch dieses:
BAG, Beschluss vom 25. 5. 2005 - 7 ABR 45/04
06.05.2013 um 22:21 Uhr
pain, "urlaub" ist das stichwort. vll merkste das ja irgendwann noch;)
06.05.2013 um 23:46 Uhr
Ja und? Urlaubszeiten gelten wohl auch als AUSSERHALB SEINER PERSÖNLICHEN ARBEITSZEIT anzurechnenden Zeiten!
Du bist also der Meinung, das wenn ein BRM BR-Arbeit ausshalb seiner persönlichen Arbeitszeit leistet - Teilnahme an einer BR-Sitzung im Urlaub -, wo er sich beim BRV als NICHTVERHINDERT erklärt - und er AUSSCHLIEßLICH deshalb ins Büro fährt, das der AG die Kosten NICHT nach §40 Abs. 1 BetrVG als Reisekosten erstatten muss? Des Weiteren gehst Du davon aus, das die Erstattung von Reisekosten AUSSCHLIEßLICH davon abhängt, das die BR-Arbeit wiederum AUSSCHLIEßLICH aus betriebsbedingten Gründen nach § 37 Abs. 3 BetrVG und WÄHREND seiner persönlichen Arbeitszeit stattzufinden hat?
Selbst bei nur einem Ja, folgende Anmerkungen - aus DEINEM Urteil:
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der AG die Kosten des BR. Auch Reisekosten, die ein einzelnes BRM zur Durchführung erforderlicher BR-Arbeit aufwendet, gehören dazu!
Der AG ist dazu nur verpflichtet, wenn die Fahrt zB. von der Wohnung zum Betrieb AUSSCHLIEßLICH für die Wahrnehmung konkreter, erforderlicher BR-Arbeit stattfand!
Die Teilnahme an einer BR-Sitzung eines BRM, welches sich im Urlaub befindet und sich beim BRV als NICHTVERHINDERT erklärt hat, ist eine konkrete, erforderliche BR-Arbeit! Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn das BRM konkrete, erforderliche BR-Arbeit AUCH AUSSERHALB seiner persönlichen Arbeitszeit leistet - darunter dürfte offensichtlich auch Urlaub fallen!
Ein BRM ist nicht verpflichtet sich von einem EBRM, während seines Urlaubs und als NICHTVERHINDERT beim BRV gemeldeten Urlaubszeit, vertreten zu lassen! Hat er sich als NICHTVERHINDERT erklärt, ist das BRM NICHT nach §25 Abs. 1 S. 2 an der Teilnahme an der BR-Sitzung verhindert!
Somit hängt der Erstattungsanspruch von Reisekosten nach §40 Abs. 1 BetrVG nicht davon ab, ob die BR-Arbeit aus betrieblichen Gründen nach §37 Abs. 3 BetrVG auch ausserhalb der persönlichen ArbZ des BRM stattgefunden hat.
Das ganze Gesülze wollte ich mir eigentlich ersparen, ich hoffe Du verstehst jetzt was Anmach ist ;)
07.05.2013 um 00:07 Uhr
sag mal, bist du so b... oder tust du so? .... außer, es liegt eine verhinderung vor!
07.05.2013 um 00:13 Uhr
Sag mal hast Du Demenz? Was hast Du weshalb zu meinem Post #212563 geschrieben?
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