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Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers zur Einstellung-Verhalten des BR

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr lieben der Betriebsrat hat einer Einstellung nach §99 unter Hinweis mögliche Nachteile für im Betrieb vorhandene personen widersprochen, der Arbeitgeber schickt jetzt Schreiben an den BR mit mehrseitiger Begründung warum der die Leute trotzdem und ganz dringend braucht und unter Fristsetzung den BR auffordert mitzuteilen warum dieser die Einstellung nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sieht.

-Sollte der Betriebsrat jetzt ebenfalls sehr ausführlich antworten oder -die Gründe nach 99 noch einmal kurz widerholen und den Rest später im Gerichtsverfahren nachschieben?

Gibts da was rechtliches dazu? Hab leider keinen Kommentar zur Hand-momentan im Urlaub.....

3.70309

Community-Antworten (9)

R
Rattel

03.05.2013 um 15:21 Uhr

Hallo,

der Arbeitgeber ist am zug!

er könnte auch erstmal §100 BetrVG ziehen.

R
rkoch

03.05.2013 um 15:29 Uhr

unter Fristsetzung den BR auffordert mitzuteilen warum dieser die Einstellung nicht aus SACHLICHEN GRÜNDEN DRINGEND ERFORDERLICH sieht.

Vgl. §100 BetrVG: (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus SACHLICHEN GRÜNDEN DRINGEND ERFORDERLICH ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat UNVERZÜGLICH von der vorläufigen personellen Maßnahme ZU UNTERRICHTEN. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus SACHLICHEN GRÜNDEN DRINGEND ERFORDERLICH ist, so hat er dies dem Arbeitgeber UNVERZÜGLICH MITZUTEILEN.

Fällt Dir was auf? Der AG will das Pferd von hinten aufzäumen...

Im Grunde bezieht sich der AG unmissverständlich auf §100 BetrVG. Der normale Gang der Dinge wäre, die Maßname erste einmal VORLÄUFIG durchzuführen. Euer AG verzichtet darauf, und wartet Eure Antwort ab. Er entzieht Euch damit zunächst die potentielle Rechtsfolge von §100:

In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Das trifft nun nicht zu, da es ja gar keine vorläufige Maßnahme gegeben hat! (Oder hat er sie doch still und heimlich durchgeführt?)

Ich vermute, dass Euer AG vielleicht versucht, Euch auf den falschen Pfad zu locken... Wenn ihr nämlich NICHT UNVERZÜGLICH bestreitet, dass die Maßnahme aus SACHLICHEN GRÜNDEN DRINGEND ERFORDERLICH ist, stimmt ihr zu. Das Wiederholen der Widerspruchsgründe aus §99 ist KEIN Bestreiten der Erforderlichkeit der Maßnahme und damit rechtlich nicht beachtlich. Wenn also das "Bestreiten der Notwendigkeit" nicht erfolgt ist, ist Euch der Weg des §101 BetrVG verwehrt! Dann könntet ihr nur noch darauf pochen, dass das was der AG gemacht hat ja offensichtlich nicht nach §100 gelaufen ist, da er ja keine vorläufige Maßnahme durchgeführt hat. Wenn ihr damit durchkämt, wäre Euch wieder der Weg nach §101 eröffnet.

Tja. Wie weiter. Zunächst macht Ihr Euren Job nach §100: Entweder ihr BESTREITET das Vorliegen dieser Gründe, oder ihr akzeptiert sie. Wenn ihr sie akzeptiert, ist der §99 mit Zustimmung abgeschlossen. WENN ihr sie bestreitet, liegt es am Arbeitgeber. Er hat dann drei Optionen:

  1. Er ruft wie vorgesehen das ArbG an. Im Grunde ist das dann aber nicht die Verfahrensfolge von §100, sondern die von §99 (4), aufgebohrt um ein Teilverfahren des §100.
  2. Er verzichtet auf die Maßnahme
  3. Er führt sie "vorläufig" durch, dann müsste er aber wieder nach 1. handeln, was er dann wohl nicht tun wird, da er glaubt (irrtümlicherweise) so um die Rechtsfolge von §100 herumzukommen, da er dieses Verfahren ja "vorgezogen" hat. Dann bleibt dem BR nur der Weg des §101 (.. hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben).
G
gironimo

03.05.2013 um 17:09 Uhr

Ich würde dem AG mitteilen, dass Ihr Euch ja schon geäußert habt und er nunmehr, wenn er dennoch einstellen will, die Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss.

Alternativ würde ich ihm auch anbieten darüber zu verhandeln, wie die Nachteile im Betrieb beschäftigter AN vermieden werden können.

B
betriebsratten

04.05.2013 um 18:20 Uhr

@ rkoch und gironimo

Zitat: "Das Wiederholen der Widerspruchsgründe aus §99 ist KEIN Bestreiten der Erforderlichkeit der Maßnahme und damit rechtlich nicht beachtlich"

Da widersprecht Ihr euch ein bisschen. Also sind wir jetzt am Zug und müssen ausführlich begründen, warum der Betriebsrat die Eilbedürftigkeit der Massnahme nicht sieht....habe ich das so richtig verstanden? Und mit allesm was wir haben-also nicht nur die bisherigen Widerspruchsgründe des §99?

Danke vorab erst mal an alle

A
AlterHase

05.05.2013 um 19:05 Uhr

@rkoch

Bis auf einen Punkt halte ich alles für korrekt angegeben und auch für einen Top Beitrag.

Diesem einen Punkt könnte unter Umständen aber eine besondere Bedeutung zukommen. Sodass ich ihn nicht so unkommentiert stehen lassen möchte.

Tja. Wie weiter. Zunächst macht Ihr Euren Job nach §100: Entweder ihr BESTREITET das Vorliegen dieser Gründe, oder ihr akzeptiert sie. Wenn ihr sie akzeptiert, ist der §99 mit Zustimmung >>abgeschlossen.

Dieses halte ich für nicht ganz richtig.

Ganz so einfach wie beschrieben kann sich der AG hier eigentlich nicht rauslügen.

Die Akzeptierung einer Eilbedürftigkeit ist nicht automatisch auch eine quasi Zustimmung des noch laufenden Verfahrens nach § 99.

§ 100 Abs. 2 BetrVG regelt die Vorschrift über das Verfahren zur Durchführung der "vorläufigen personellen Maßnahme" und die Widerspruchsmöglichkeiten des Betriebsrats bis hin zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Dieses Verfahren kann mit dem Verfahren zur Zustimmungsersetzung nach verbunden sein, aber auch getrennt davon durchgeführt werden.

§ 100 BetrVG gilt nur für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Verfahren nach § 99 überhaupt in Gang gesetzt hat. Führt er personelle Maßnahmen durch, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, findet nicht § 100 BetrVG (er kann sich also nie auf Eilbedürftigkeit berufen), sondern § 101 BetrVG Anwendung.

Auch kann er hier nicht einfach das Pferd von hinten Aufzäumen. Er muss schon das Kind beim Namen nennen. Also mitteilen, welches Verfahren er hier beabsichtigt. BRler müssen schließlich keine Hellseher sein.

Macht er dieses nicht, ist davon auszugehen, dass er hier zusätzliche Gründe nachschiebt, um den BR zum Umdenken zu bewegen. Dieses dann natürlich auch die Wochenfrist erneut in Gang setzen würde.

Allein die Aufforderung an den BR, innerhalb einer vom AG gesetzten Frist, sich erneut zu äußern, muss nicht bedeuten, dass hier der 100er gemeint ist. Wobei sich hier auch die Frage stellt, seit wann AG hier Fristen vorgeben können.

Ich stimme Dir aber zu, dass man ausgehend vom Geschriebenen, eigentlich nur zu der Annahme kommen kann, dass hier der 100er gemeint ist.

Wenn dem dann so sein sollte, bestehen für ein Gericht eigentlich vier Möglichkeiten:

  1. Die Dringlichkeit wird bejaht, und es liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach §99 vor. Der Arbeitgeber hat gewonnen, und kann dann die vorläufige personelle Maßnahme in eine endgültige überführen.

  2. Die Dringlichkeit wird bejaht, und es liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Der Arbeitgeber gewinnt zwar beim Dringlichkeitsantrag, nicht aber im Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Die personelle Maßnahme war zwar dringend geboten, sie bleibt aber letztlich rechtsunwirksam und muss aufgehoben werden.

  3. Die Dringlichkeit wird verneint, und es liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Es wird festgestellt, dass die vorläufige personelle Maßnahme nicht gerechtfertigt war. Die personelle Maßnahme kann der Arbeitgeber aber trotzdem vornehmen.

  4. Die Dringlichkeit wird verneint, und es liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Beide Anträge des Arbeitgebers werden zurückgewiesen. Der Arbeitgeber muss die vorläufige und die endgültige Maßnahme aufheben.


@betriebsratten

Da Du nochmals nachgefragt hast, hier dass von @rkoch bereits gesagte, nochmals mit anderen Worten.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat "unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, von der vorläufigen personellen Maßnahmen mündlich oder schriftlich unterrichten. Will der Betriebsrat bestreiten, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, muss er dies dem Arbeitgeber ebenfalls "unverzüglich" mitteilen. Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat sofort nach Durchführung der Maßnahme davon unterrichtet.

In seiner "unverzüglichen" Antwort hat der Betriebsrat, wenn er die Maßnahme ablehnen will, zwei Möglichkeiten: Er kann die Eilbedürftigkeit bestreiten und die Zustimmung verweigern. Er kann aber die Entscheidungen auch auseinanderfallen lassen. So kann er der Eilbedürftigkeit zustimmen, weil etwa der Arbeitsplatz tatsächlich besetzt sein muss, die Zustimmung aber verweigern, weil die Auswahl des Arbeitnehmers für diesen Arbeitsplatz fehlgeht.

Die Wochenfrist zur Zustimmungsverweigerung nach läuft unabhängig hiervon weiter.

Bei der Unterrichtung des Betriebsrats sind diesem die sachlichen Gründe für die Eilbedürftigkeit darzulegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die geplante Maßnahme keinen Aufschub duldet. Die Maßnahme darf also nicht auf vorhersehbaren Umständen beruhen, sie muss "plötzlich" gekommen sein. Stammt die Dringlichkeit aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers, kann sie im Verfahren keine Berücksichtigung finden. So kann auch eine mangelhafte Personalplanung nicht zur Begründung einer Dringlichkeit herangezogen werden. Dringlichkeit setzt außerdem voraus, dass keine andere Maßnahme möglich ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen. Für die Beurteilung der Dringlichkeit aus sachlichen Gründen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen.

Bei ablehnender Stellungnahme des Betriebsrats bezüglich der dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen Gründen muss der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme binnen drei Tagen zurücknehmen oder das Arbeitsgericht anrufen. Er hat dort zwei Anträge zu stellen: Einmal, dass die Dringlichkeit seiner Maßnahme vom Gericht bestätigt und zum anderen, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt wird.

Mfg AlterHase

N
Nubbel

05.05.2013 um 19:33 Uhr

ach hasi, da bist du so alt geworden und noch nie einem arbeitgeber begegnet der sich nicht an die spielregeln hält. da kannst du noch 10 seiten schreiben, was der arbeitgeber eigentlich müßte und so schon mal gar nicht geht.

er tuts einfach nicht.

und nu?

Da ich annehme, dass Du das Forum verlassen hast, weil Du Dich so über die WAF ärgerst (was ja angesichts Deiner Mitteilungen nur konsequent wäre), antworte ich Dir nicht mehr. Antwort 20 Erstellt am 02.05.2013 um 10:44 Uhr von Kölner 212461

er scheint eher inkonsequent zu sein:(

A
AlterHase

06.05.2013 um 09:57 Uhr

@Nubbel

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B
betriebsratten

10.05.2013 um 16:09 Uhr

Nananana Kinners-keinen Streit

Die Antworten sind super-ich habe nur das Problem die absolut hilfreíchste festzulegen......weil es mehr als eine ist

R
rkoch

10.05.2013 um 16:44 Uhr

:-) DIE hilfreichste Antwort gibts hier wohl nicht, da wir hier "Neuland" betreten.. Dein AG hält sich eben nicht an die Spielregeln sonden beschreitet hier einen Weg der wohl selbst den Gerichten mehrere Fragezeichen aufwirft...

Nochmal ganz kurz: Ihr habt nach §99 widersprochen, das Verfahren ist durch und lebt durch das Geschreibsel des AG nicht mehr auf. Das Geschreibsel ist ohne die tatsächliche Durchführung einer vorläufigen Maßnahme eigentlich "Schall und Rauch"... Mein Tip war einfach, so zu tun als wäre alles nach §100 gelaufen, also der dringenden Notwendigkeit der Maßnahme zu widersprechen. Einfach um dem Denken des AG, dass ein nicht "unverzüglich" erfolgtes Bestreiten der Dringlichkeit, ihn zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt, sondern den AG in den Zugzwang aus §100 setzt (den er im Grunde schon aufgrund des Widerspruchs aus §99 hätte). Und eben um sicherzugehen, dass nicht ein überfordertes Gericht das Fehlen dieses Bestreitens irrtümlich als Zustimmung zur dringlichen Durchführung der Maßnahme ansieht, wenn der BR nach §101 vorgeht, und damit dem BR den schwarzen Peter zuschiebt..

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