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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung des BR bei Bestellung / Abberufung des betrieblichen Suchtbeauftragten?

S
seesee
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo,

die Geschäftsleitung hat vor einiger Zeit einen betrieblichen Suchtbeauftragten bestellt. Hat der BR hier Mitbestimmungsrechte? Können wir ggf. die Abberufung erzwingen?

Aus unserer Sicht arbeitet er nicht wie er sollte. Z.B. sucht er das Gespräch mit der Partnerin eines Betroffenen, ohne diesen davon in Kenntnis zu setzen; oder er steht unangemeldet bei einem Betroffenen vor der Tür, um zu prüfen, ob er Alkohol getrunken hat. Oder er sucht das Gespräch mit der Ärztin des Betroffenen (diese lehnte die Auskunft natürlich ab)...

5.15905

Community-Antworten (5)

N
niemand

02.05.2013 um 13:44 Uhr

Was habt ihr denn in der BV geregelt?

W
Watschenbaum

02.05.2013 um 13:44 Uhr

vielleicht über Umwege z.b. Beschwerdeverfahren 84/85 BetrVG und Einigungsstelle

R
rkoch

02.05.2013 um 15:54 Uhr

Also, einen gesetzlich geregelten Suchtbeauftragten gibt es meines Wissens nicht. Insofern fehlt es an einem gesetzlich geregelten MBR des BR.

Da "Sucht" o.ä. nicht in den Bereich "Arbeitsverhalten" fällt, fällt es quasi automatisch in den Bereich "Verhalten der Arbeitnehmer und Ordnung des Betriebes". Der BR hat also bei allen Maßnahmen des Arbeitgebers in Bezug auf die "Sucht" einzelner AN ein MBR nach §87 (1) Nr. 1., mal abgesehen von der Variante, dass ein AG einen offensichtlich arbeitsunfähigen Arbeitnehmer aus Selbstschutz nach Hause schicken bzw. gar bringen muss, dass fällt nicht unter die MB (da geht es ja um das Arbeitsverhalten bzw. -nichtverhalten :-)).

Damit könnt ihr in BV regeln, wie mit suchtgefährdeten AN umgegangen wird. Allerdings kann sich das nur auf "Angebote" gegenüber den AN erstrecken, da alle zwingenden Maßnahmen in die Persönlichkeitsrechte der AN eingreifen, was verboten ist. Man kann dann ggf. Regeln vereinbaren, die eine u.U. gebotene Kündigung unter den Vorbehalt der Mitwirkung (bzw. Nichtmitwirkung) der AN stellen, z.B. das eine Kündigung nicht erfolgt, wenn der AN sich an der betrieblichen Suchtbewältigung (erfolgreich) beteiligt. In selber BV können dann eben auch Gremien bzw. Beauftragte und deren Aufgaben geregelt werden, inkl. dem Berufungs- und Abberufungsverfahren unter Beteiligung des BR.

Aber ohne BV geht das ins Leere. Das der AG bereits einen Suchtbeauftragten bestellt hat, ist allerdings der Beweis, dass der AG in diesem Bereich tätig ist, er kann also auf keinen Fall den BR bzgl. des MBR "kaltstellen".

G
gironimo

02.05.2013 um 17:34 Uhr

wie hier schon gesagt wurde - so etwas wird in der Regel in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Habt Ihr denn den AG schon einmal gefragt, welche Qualifikation der Beauftragte hat, um seine Aufgabe zu erfüllen?

D
Dickbrettbohrer

04.05.2013 um 20:21 Uhr

Vielleicht kann die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen weiterhelfen (die haben auch gutes Informationsmaterial: http://www.dhs.de/informationsmaterial/broschueren-und-faltblaetter.html) oder eine Suchtberatung in eurer Gemeinde.

Bei Suchtberatung geht es natürlich nicht nur um Alkohol, siehe DAK-Gesundheitsreport 2009, Schwerpunkt "Doping am Arbeitsplatz" (www.dnbgf.de/fileadmin/texte/Downloads/uploads/dokumente/2009/DAK_Gesundheitsreport_2009.pdf).

Mitbestimmungsrechte gibt es gemäß § 87 BetrVG (http://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html), insbes. Abs. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) und Abs. 8 (Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist).

Die Suchtberatung ist eigentlich kein Arbeitsschutzthema, aber wenn die Betriebsleitung sie gegenüber der Gewerbeaufsicht als Beitrag zum Arbeitsschutz (Prävention) darstellt, dann ergibt sich aus § 89 BetrVG eine sehr starke Mitbestimmung. Wenn Mitarbeiter mit Alkohol, Doping usw. auf psychische Fehlbelastungen reagieren, dann wird das immer sehr schwer nachzuweisen sein. Aber das Fehlen des Einbezugs psychischer Belastungen in die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung ist oft ziemlich einfach nachzuweisen, evtl. auch mit Hilfe der Gewerbeaufsicht.

Betriebsvereinbarungen sind freiwillig, aber hier sinnvoll. Sie dokumentieren auch, dass mitbestimmt wurde.

Die Frage ist hier wie so oft die Durchsetzbarkeit der Mitbestimmung und die Kompetenz des Betriebsrates. Das ist nicht als Kritik gemeint. Das Thema ist nicht einfach. Aber Betriebsräte haben die Möglichkeit, sich extern beraten zu lasen.

Wichtig ist es, gut zu beobachten und offen zu protokollieren(!), was die Suchtberatung macht. Anfragen an die Betriebsleitung sollten schriftlich gestellt werden, damit sie bei Problemen nicht behaupten kann, sie hätte nichts gewusst. Alleine schon Aufmerksamkeit zu zeigen ist ein wirksames Instrument der Betriebsratsarbeit.

Macht die Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass sie einen Betriebsrat zur Suchtberatung mitnehmen können. Das setzt natürlich voraus, dass die Mitarbeiter dem Betriebsrat vertrauen können. Es geht hier um sensible Daten.

Idealerweise arbeitet die Suchtberatung mit dem Betriebsarzt und dem Betriebsrat zusammen. Wenn sie ihre Arbeit aber nicht ordentlich macht und sich das auch nicht innerbetrieblich verbessern lässt, solltet ihr euch extern beraten lassen, z.B. von einem Anwalt (muss der Arbeitgeber bezahlen), der Gewerkschaft, der Berufsgenossenschaft und der Betriebskrankenkasse. Alleine das Hinzuziehen eines Anwalts (wenn nicht mehr vermeidbar) kann viel bewirken. Ein Anwalt kann dann auch klären, ob sich über eine Einigunsstelle erreichen lässt, dass die Arbeit der Suchtberatung mit einer BV geregelt wird.

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