W.A.F. LogoSeminare

Können KBR Mitgleider über ihre eigene Abberufung mit abstimmen?

R
Ratsuchender
Jan 2018 bearbeitet

Wären Mitglieder des KBR bei Abberufung aus dem KBR nach § 57 BetrVG bei der Abstimmung zur Abberufung befangen und dürften an dieser Abstimmung nicht teilnehmen, also keine Richter in eigener Sache sein, sodass für die Mitgleider und deren Ersatzmitglieder des KBR bei der Abstimmung zur Abberufung Ersatz Betriebsratsmitglieder zwingend geladen werden müssen? Einige bei uns im BR sind der Meinung das die Befangenheit in diesem Fall nicht gilt, da es sich hier nur um Amtsführung des BR handelt und deshalb auch die abzuberufenen KBR Mitglieder bei der Abstimmung mit abstimmen dürfen und gegen ihre Abberufung stimmen dürfen.

Ich persönlich bin da sehr skeptisch da kein BR Richter in eigener Sache sein darf, ob die herschende Meinung auch so ist bei Abberufung aus dem KBR, das ist jetzt die Streitfrage. Der Anwalt des BR bestätigte nun aber auch, das auch die Mitglieder des abzuberufenen KBR an der Abstimmung über ihre eigene Abberufung teilnehmen dürfen, was mich jetzt ernsthaft zweifeln lässt.

Wäre sehr nett wenn Ihr mir dazu Quellen nennen könntet, also §§ und Beschlüsse oder Urteile die dieses Thema behandeln. Trotz langer Suche per Google konnte ich nichts eindeutiges finden. Danke!

2.87207

Community-Antworten (7)

G
gironimo

18.01.2013 um 16:35 Uhr

Wo wird da gerichtet??

Adenauer hat sich auch selbst gewählt.

Und auch bei den Wahlen des BRV oder stellvertretenden BRV usw. wählen die betroffenen selber mit.

R
rkoch

18.01.2013 um 16:55 Uhr

EDIT: Lies "Wahl" da unten als "Beschluss"/"Abstimmung", nicht dass es hier jetzt wieder "KBR werden nicht gewählt" hagelt..... War nach dem Wort Personenwahl einfach auf das Wort Wahl fixiert, sorry....

Nur mal als Beispiel warum es NICHT so ist, dass die nicht mitbestimmen dürfen:

Nehmen wir an Personenwahl hat zu einem 7er BR geführt. Bei der Wahl zum KBR wurden zwei Mitglieder des BR mit einer Mehrheit von 4 zu 3 Stimmen (inkl. der eigenen Stimmen der Kandidaten) gewählt. Nehmen wir weiter an, dass sich der Abstimmwille der BRM nicht verändert hat. Wenn diese 2 KBRM bei der Abwahl dann verhindert wären, kämen 2 EBRM ins Spiel. Nehmen wir an, diese sind gegen diese 2 KBRM, sie unterstützen also die Abwahl: Abwahl mit 5 (3 + 2 EBRM) zu 2 (4 - 2 verhinderte KBRM) Stimmen. Bei der nun folgenden Wahl sind die beiden BRM aber wieder an Bord, denn sie sind keine KBRM mehr. 1 mal darf man raten wie dann wohl die Wahl ausgehen würde.... Klar: 4 zu 3 FÜR diese beiden BRM, jetzt sind sie also wieder KBRM, zwei Abstimmungen für nichts.... Und nun wie weiter? Endlosschleife? Nein, eben deshalb BLEIBEN die beiden Stimmberechtigt. So wird es gar nicht erst zu einer Abwahl kommen, es sei denn der Abstimmwille im BR hat sich ohnehin (gegen die zwei KBRM) geändert. Bei derartigen Interna des BR GEHT es gar nicht anders!

N
NoPain

18.01.2013 um 18:33 Uhr

@Ratsuchender,

sehr interessante Frage auf die ich atok auch keine Antwort weiss, da der Fitting und Erfurter dazu sehr sparsame Infos hat, also über den § 57 BetrVG.

Die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur ist eindeutig, ein Beispiel unter Unzähligen bei eigener Betroffenheit:

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

wie zB. hier: http://lexetius.com/1999,1169

allerdings geht es dort um die Eingruppeirung eines BRM, der bei der entsprechenden Beschlussfassung selber mitwirkte und das BAG, sinngemäß, erklärte, dass ein BRM wegen Interessenkollission nicht an Beschlüssen mitwirken darf die ihn selber betrifft. Wie gesagt, dies betrifft aber eben eine Umgruppierung. Ob eine Interessenkollission seitens der BRM die in den KBR entsendet wurden tatsächlich besteht, finde ich, auch wie gesagt, eine sehr interessante Frage ;)

@gironimo,

Wo wird da gerichtet??

Na ob Kollege Meier und Müller weiter in den KBR Mitglied sein dürfen oder nicht ;)

Adenauer hat sich auch selbst gewählt.

Mein Job habe ich mir auch selber gewählt, tut hier aber nicht wirklich etwas zur Sache. ich kenne Dich eigentlich konzentrierter hier im Forum ;)

Und auch bei den Wahlen des BRV oder stellvertretenden BRV usw. wählen die betroffenen selber mit.

Wäre ein Indiz, jedoch wählen sich die Menschen auch selber in den BR, dürfen jedoch wegen Interessenkollission nicht an der Beschlussfassung nach § 23 Abs. 1 S. 2 wegen persönlicher Betroffenheit teilnehmen ;)

@rkoch,

Du bist der Meinung das die beiden abzuberufenen über Ihre eigene Abberufung mit abstimmen dürfen? Finde ich interessant und könnte ich auch nachvollziehen wenn Du da noch was handfestes nachlegen würdest ;) Für mich ist die Sache ehrlich gesagt nicht so eindeutig und würde auch dazu tendieren Ersatzmitglieder für diesen einen Punkt nachzuladen ;)

Nachtrag:

BTW: Hier noch ein Urteil diesbezüglich: 6 BV 46/09 = http://www.kanzlei-flaemig.de/magazin/aktuelles-arbeitsrecht/befangenheit-von-betriebsraeten-bei-einstellungen/

Nachtrag 2:

Auszug aus § 25 Abs. 1 BetrVG Erfurter:

Eine zeitweilige Verhinderung liegt bei Interessenkollission vor, weil ein BRM von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist, etwa bei Beratung und Beschluss zu einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 oder einer das BRM betreffenden personellen Maßnahme wie Umgruppierung oder Versetzung ( BAG 03.08.1999 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7 ) und insbesondere im Entscheidungsprozess um die Zustimmung zur ausserordentlichen Kündigung nach § 103 I ( BAG 26.08.1981 AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13 ).

...

Unterlässt der BRV die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern zur Beratung und Abstimmung über den entsprechenden Tagesordnungspunkt, ist der entsprechende Beschluss unwirksam ( BAG 03.08.1999 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7.

Und nun kommt das eigentlich Interessante, denn weiter heißt es im Erfurter zu § 25 Abs. 1:

Von der interessenkollission sind die Beschlüsse zu unterscheiden, die als ORGANISATORISCHE AKTE keinen unmittelbaren persönlichen Bezug haben. Dazu gehören Wahl oder Abberufung zu Ämter oder Funktionen, die aus den Reihen des BR zu besetzen sind, so zB. in oder aus dem Amt des ( stellv. ) Vorsitzenden, die Freistellung nach § 38, die Entsendung in den GBR und KBR oder sonstige Auswahlentscheidungen wie die Bestimmung der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. In diesen organisatorischen Angelegenheiten dürfen alle BRM einschließlich der jeweiligen Bewerber bzw. Kandidatenan Beratung und b>eschlussfassung teilnehmen ( DKK / Buschmann Rn. 25 ).

Zitatende.

Der Entscheidende Satz lautet also:

Dazu gehören Wahl oder Abberufung zu Ämter oder Funktionen, die aus den Reihen des BR zu besetzen sind, so zB. in oder aus dem Amt des ( stellv. ) Vorsitzenden, die Freistellung nach § 38, die Entsendung in den GBR und KBR oder sonstige Auswahlentscheidungen wie die Bestimmung der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Also dürfen hiernach auch die abzuberufenden BRM an der Entscheidung ob abberufen wird oder nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

Ehrlich gesagt überrascht mich das jetzt ein weinig aber gut, so steht es geschrieben, so soll es geschehen ;)

B
blackjack

18.01.2013 um 19:26 Uhr

Eine rechtliche Verhinderung wegen Interessenkollision liegt mM nach nicht vor, da die 2 lediglich mittelbar betroffen sind und es sich iwS bloß um organisatorische Angelegenheiten handelt. Das BAG sagt ja auch; Ein Betriebsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen, wenn der Beschluss es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft.

N
NoPain

18.01.2013 um 19:55 Uhr

@blackjack,

richtig aber bei Beratung und Beschluss zu einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 ist das oder sind die betroffenen BRM eben nicht als in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betroffen und dürfen trotzdem nicht an den Beratungen und der Beschlussfassung teilnehmen da sie eben nicht Richter in eigener Sache sein dürfen, da Interessenkollision, das beißt sich meiner Meinung nach und deshalb bin ich auch etwas überrascht, denn hier werden im Punkto ORGANISATORISCHE AKTE wohl kleine Unterschiede gemacht, wer soll sich das denn alles merken können ..... ;)

L
leserin

18.01.2013 um 20:40 Uhr

nopain, nach deiner Auffasung, wer beschliesst dann, dass ein BR sich auflöst? Denn da sind ja alle betroffen etwa dann auch alle befangen?

Weiter, der BR also das Gremium kann kein Verfahren gem § 23 einleiten. Sie können nur fals Antragsberechtigte beim ArbG ein.solches beantrag haben darüber beraten.

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

N
NoPain

18.01.2013 um 21:39 Uhr

@leserin,

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Muss ich jetzt dazu noch weiteres Schreiben? Vielleicht etwas schräg ausgedrückt von mir aber Du weisst doch bestimmt was ich damit meinte oder - hatte auch auf § 23 Abs. 1 S. 2 auf @gironimo hinweisend geantwortet? ;)

Ihre Antwort