Wären Mitglieder des KBR bei Abberufung aus dem KBR nach § 57 BetrVG bei der Abstimmung zur Abberufung befangen und dürften an dieser Abstimmung nicht teilnehmen, also keine Richter in eigener Sache sein, sodass für die Mitgleider und deren Ersatzmitglieder des KBR bei der Abstimmung zur Abberufung Ersatz Betriebsratsmitglieder zwingend geladen werden müssen? Einige bei uns im BR sind der Meinung das die Befangenheit in diesem Fall nicht gilt, da es sich hier nur um Amtsführung des BR handelt und deshalb auch die abzuberufenen KBR Mitglieder bei der Abstimmung mit abstimmen dürfen und gegen ihre Abberufung stimmen dürfen.

Ich persönlich bin da sehr skeptisch da kein BR Richter in eigener Sache sein darf, ob die herschende Meinung auch so ist bei Abberufung aus dem KBR, das ist jetzt die Streitfrage. Der Anwalt des BR bestätigte nun aber auch, das auch die Mitglieder des abzuberufenen KBR an der Abstimmung über ihre eigene Abberufung teilnehmen dürfen, was mich jetzt ernsthaft zweifeln lässt.

Wäre sehr nett wenn Ihr mir dazu Quellen nennen könntet, also §§ und Beschlüsse oder Urteile die dieses Thema behandeln. Trotz langer Suche per Google konnte ich nichts eindeutiges finden. Danke!