@Ratsuchender,
sehr interessante Frage auf die ich atok auch keine Antwort weiss, da der Fitting und Erfurter dazu sehr sparsame Infos hat, also über den § 57 BetrVG.
Die Rechtsprechung und die entsprechende Literatur ist eindeutig, ein Beispiel unter Unzähligen bei eigener Betroffenheit:
Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache
wie zB. hier: http://lexetius.com/1999,1169
allerdings geht es dort um die Eingruppeirung eines BRM, der bei der entsprechenden Beschlussfassung selber mitwirkte und das BAG, sinngemäß, erklärte, dass ein BRM wegen Interessenkollission nicht an Beschlüssen mitwirken darf die ihn selber betrifft. Wie gesagt, dies betrifft aber eben eine Umgruppierung. Ob eine Interessenkollission seitens der BRM die in den KBR entsendet wurden tatsächlich besteht, finde ich, auch wie gesagt, eine sehr interessante Frage ;)
@gironimo,
Wo wird da gerichtet??
Na ob Kollege Meier und Müller weiter in den KBR Mitglied sein dürfen oder nicht ;)
Adenauer hat sich auch selbst gewählt.
Mein Job habe ich mir auch selber gewählt, tut hier aber nicht wirklich etwas zur Sache. ich kenne Dich eigentlich konzentrierter hier im Forum ;)
Und auch bei den Wahlen des BRV oder stellvertretenden BRV usw. wählen die betroffenen selber mit.
Wäre ein Indiz, jedoch wählen sich die Menschen auch selber in den BR, dürfen jedoch wegen Interessenkollission nicht an der Beschlussfassung nach § 23 Abs. 1 S. 2 wegen persönlicher Betroffenheit teilnehmen ;)
@rkoch,
Du bist der Meinung das die beiden abzuberufenen über Ihre eigene Abberufung mit abstimmen dürfen? Finde ich interessant und könnte ich auch nachvollziehen wenn Du da noch was handfestes nachlegen würdest ;) Für mich ist die Sache ehrlich gesagt nicht so eindeutig und würde auch dazu tendieren Ersatzmitglieder für diesen einen Punkt nachzuladen ;)
Nachtrag:
BTW: Hier noch ein Urteil diesbezüglich: 6 BV 46/09 = http://www.kanzlei-flaemig.de/magazin/aktuelles-arbeitsrecht/befangenheit-von-betriebsraeten-bei-einstellungen/
Nachtrag 2:
Auszug aus § 25 Abs. 1 BetrVG Erfurter:
Eine zeitweilige Verhinderung liegt bei Interessenkollission vor, weil ein BRM von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist, etwa bei Beratung und Beschluss zu einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 oder einer das BRM betreffenden personellen Maßnahme wie Umgruppierung oder Versetzung ( BAG 03.08.1999 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7 ) und insbesondere im Entscheidungsprozess um die Zustimmung zur ausserordentlichen Kündigung nach § 103 I ( BAG 26.08.1981 AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13 ).
...
Unterlässt der BRV die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern zur Beratung und Abstimmung über den entsprechenden Tagesordnungspunkt, ist der entsprechende Beschluss unwirksam ( BAG 03.08.1999 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7.
Und nun kommt das eigentlich Interessante, denn weiter heißt es im Erfurter zu § 25 Abs. 1:
Von der interessenkollission sind die Beschlüsse zu unterscheiden, die als ORGANISATORISCHE AKTE keinen unmittelbaren persönlichen Bezug haben. Dazu gehören Wahl oder Abberufung zu Ämter oder Funktionen, die aus den Reihen des BR zu besetzen sind, so zB. in oder aus dem Amt des ( stellv. ) Vorsitzenden, die Freistellung nach § 38, die Entsendung in den GBR und KBR oder sonstige Auswahlentscheidungen wie die Bestimmung der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. In diesen organisatorischen Angelegenheiten dürfen alle BRM einschließlich der jeweiligen Bewerber bzw. Kandidatenan Beratung und b>eschlussfassung teilnehmen ( DKK / Buschmann Rn. 25 ).
Zitatende.
Der Entscheidende Satz lautet also:
Dazu gehören Wahl oder Abberufung zu Ämter oder Funktionen, die aus den Reihen des BR zu besetzen sind, so zB. in oder aus dem Amt des ( stellv. ) Vorsitzenden, die Freistellung nach § 38, die Entsendung in den GBR und KBR oder sonstige Auswahlentscheidungen wie die Bestimmung der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Also dürfen hiernach auch die abzuberufenden BRM an der Entscheidung ob abberufen wird oder nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.
Ehrlich gesagt überrascht mich das jetzt ein weinig aber gut, so steht es geschrieben, so soll es geschehen ;)