Erstellt am 02.05.2013 um 06:45 Uhr von Lotte
Hallo walter,
der BR kann über Beginn und Ende der Arbeitszeit mitbestimmen. Darüber kann man einiges regeln. Auch Überstunden fallen unter die Mitbestimmung des BR. (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 + 3)
LG Lotte
Erstellt am 02.05.2013 um 07:30 Uhr von Hoppell
@ walterBR
Der AG kann natürlich eine "Vorgabe" machen, wie viele Kunden pro Tag zu besuchen sind. Aber im Einzelfall wird´s ihm nicht helfen.
Wenn der ADM z.B. durch widrige, nicht durch ihn zu verantwortende Umstände daran gehindert ist, diese Besuchsvorgabe innerhalb seiner Arbeitszeit erfüllen zu können, kann er aus diesem Grund arbeitsrechtlich nicht belangt werden.
Der ADM schuldet seine Arbeitszeit, er darf sein Leistungsvermögen nicht zurück halten, aber er schuldet dem AG KEINEN Erfolg! Ein Arbeitsvertrag ist und bleibt ein DIENSTvertrag und KEIN WERKvertrag.
Als BR ist man erstmal nicht im Boot, da der AG die Arbeitspflicht mitbestimmungsfrei konkretisieren kann.
ABER ... ein AG wird kontrollieren wollen, ob und wie seine Vorgabe erfüllt wird. Und das wird mit Sicherheit per EDV geschehen > § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG
... wird der AG vielleicht auf die ganz dumme Idee kommen, Rennlisten zu führen und zu veröffentlichen > darf er nicht
... allgemeinhin wird ein ADM einen Tätigkeitsbericht, in welcher Form auch immer, abliefern müssen > ggf. § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG
Es gibt für einen BR genügend Ansatzpunkte, Sand in´s Getriebe bringen zu können. Unverzichtbar ist für mich, dass BRM in einem Seminar "Außendienst" geschult werden.
Erstellt am 02.05.2013 um 09:29 Uhr von rkoch
Rechtsgrundlage:
§106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen....
Wenn der Inhalt eben sein soll, x Kunden zu besuchen, dann kann der AG das auch so festlegen. Da es sich um eine Festlegung, d.h. Konkretisierung des Arbeitsinhalts handelt, hat der BR zu der Sache an sich kein MBR.
Aber dass, der BR auf Umwegen u.U. den Fuß in die Tür bekommt und wie weit diese Anweisung erfüllt werden muss, haben die Kollegen absolut Recht... Zu erwähnen wäre, dass Änderungen des Arbeitsinhalts oft eine Versetzung darstellen (wenn auch hier unwahrscheinlich, es wäre konkret zu prüfen ob wirklich NUR eine Anzahl vorgegeben wurde = Leistungsfestlegung, keine Versetzung) ....
BTW: "Hoppell" (Doppel-L) ?
Erstellt am 02.05.2013 um 09:42 Uhr von gironimo
Mein Chef hat immer gesagt "Wünschen könnt ihr Euch alles....". Ich meine hier die Vorgabe des Arbeitgebers. Eine unmittelbare Mitbestimmung sehe ich zwar auch nicht (es könnten vielleicht noch Entgeltbestandfteile bei Sollerfüllung hinzukommen - meist aber in dieser Frage nicht) - allerdings bleibt es dabei, dass der AN seine Arbeitsleistung nach "mittlerer Quantität und Güte" innerhalb einer vertraglich/tariflich vereinbarten Arbeitszeit zu erfüllen hat.
Darum kann es also Wunsch des AG sein, das x Kunden am Tag zu besuchen sind, wenn dies aber in der vereinbarten Arbeitszeit nicht möglich ist, ist es eben so. Immerhin spielen ja viele Faktoren eine Rolle; Beispiele: Die Verkehrslage führt zu Verzögerungen; andere Kundenbesuche haben länger gedauert; der Kunde ist nicht zu sprechen usw.