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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Erzwingbarer Sozialplan

K
keinmitglied
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich bin zwar nicht im Betriebsrat, aber wollte mich vergewissen ob ich es richtig verstehe:

http://www.betriebsrat.com/erzwingbarer-sozialplan-bei-personalabbau-neugruendungen-%A7112a-betrvg?suche=sozialplan

Wir sind eine Firma mit 23 Mitarbeitern (Aussenstelle). Nun hat unsere Zentrale (500 Leute) beschlossen alles in die Zentrale zu verlagern. Das passiert auch noch mit 2 anderen aussenstellen. Wir sind etwa 500km von der Zentrale entfernt und haben unseren eigenen Betriebsrat (der aber mit der Situation überfordert scheint).

Unser betriebsrat sagt nun, das wir leider leer ausgehen (Abfindung), weil die Firma keinen Sozialplan aufstellt und wir nicht berechtigt sind einen zu erzwingen, weil zu wenig Mitarbeiter entlassen werden. 4 von unserem standort haben schon einer Versetzung in die Zentrale zugestimmt und sind ab mitte Mai weg. Ende Mai/Juni soll der Laden geschlossen werden. Wir restlichen 19 werden unsere Kündigung erhalten.

Kann unser Betriebsrat da was machen? Verstehe ich es richtig das es einen Plan geben muss, weil mindestens 6 von uns Entlassen werden?

Wie es in den 2 anderen Firmen ist, wissen wir nicht, die sind auch zu weit weg (noch weiter als die Zentrale).

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Community-Antworten (5)

R
Riedo

29.04.2013 um 19:58 Uhr

@keinmitglied

Ja, Du verstehst es richtig.

In der von Dir geschilderten Konstelation wäre ein Sozialplan erzwingbar.

Selbst die Trickserei, durch die vier (4) bereits ausgeschiedenen ändert hier nichts daran. Diese werden noch mitgezählt. Sodass ihr immer noch über der mindestzahl von mehr als 20 Beschäftigten kommt. Die genannten Zahlen in dem von Dir eingestellten link kämen nur dann zum tragen, wenn nur ein Teil hiervon betroffen wäre.

Da aber ein direkter Zusammenhang mit Euren erwarteten Kündigungen und den Versetzungen besteht, also der Betrieb komplett geschlossen wird, besteht hier die möglickeit einen Sozialplan zu erzwingen.

Also, BR in den Pötter treten und zum Laufen bringen.

Kleiner Auszug aus dem Kommentar von Siebert/Becker:

Ein (erzwingbarer) Sozialplan setzt Folgendes voraus: Das Unternehmen, in dessen Betrieb die Betriebsänderung geplant ist, muss in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Es muss ein Betriebsrat existieren.

Die Betriebsänderung muss wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Unstreitig als wesentliche Nachteile gelten z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes, eine Verdienstminderung, höhere Fahrtkosten oder Umzugskosten.

Diese Nachteile müssen einen erheblichen Teil der Belegschaft treffen. Von einem erheblichen Teil der Belegschaft ist auszugehen, wenn die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer in Abhängigkeit der Betriebsgröße die Größenordnung der Staffel des Bundesarbeitsgerichts zu § 10 KSchG erreicht.

Eine Ausnahme von der Sozialplanpflicht besteht, wenn es sich bei der Betriebsänderung um einen reinen Personalabbau unterhalb der Grenzwerte des § 112a BetrVG handelt. Zum anderen sind neu gegründete Unternehmen grundsätzlich in der ersten 4 Jahren ausgenommen.

mfg Riedo

G
gironimo

29.04.2013 um 21:10 Uhr

BR überfordert? Vielleicht kann die Gewerkschaft hilfreich zur Seite stehen. Setzt natürlich voraus, dass es Mitglieder gibt.

Vielleicht kannst Du Deinen BR auch davon überzeugen, dass dieser einen Sachverständigen hinzuzieht (Fachanwalt für Arbeitsrecht).

K
keinmitglied

29.04.2013 um 22:39 Uhr

Was bedeuten denn die \\\"mindestens 5\\\" in dem Gesetzestext? Das es auch dann einen Sozialplan geben muss wenn nur 6 oder 7 entlassen würden?

R
Riedo

30.04.2013 um 11:36 Uhr

@keinmitglied

Was bedeuten denn die \\\"mindestens 5\\\" in dem Gesetzestext?

Du meinst hier wahrscheinlich den § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

Die hier genannte Zahl ist für Euch nur dahin gehend von Belang, dass der Arbeitgeber ab hier eine entsprechende Entlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit einreichen muss. Hier ist aber sehr wichtig, dass dieser eine Stellungnahme des BR beiliegt. Ist dieses nicht der Fall, gehören die Kündigungen in die Tonne.

Das es auch dann einen Sozialplan geben muss wenn nur 6 oder 7 entlassen würden?

Dem Grundsatz nach schon. Aber…..

Eines sollte vorher noch unbedingt geklärt werden. Du schreibst, dass es sich bei Euch um eine Fa. Handelt (eigenständig?). Dann wieder, dass es eine Nebenstelle ist. Dass Ihr einen eigenen BR habt, bedeutet nicht unbedingt, dass es sich auch um einen eigenständigen Betrieb handelt.

Solltet Ihr irgendwie dem Hauptbetrieb (Zentrale) zuzuordnen sein, so würden sich hier ganz andere Gesichtspunkte ergeben. Diese jetzt im Einzelnen aufzuführen, würde aber meinen zeitlichen Rahmen sprengen.

Gehe einmal auf diese Seite und gib bei „Dokumentensuche einmal „Sozialplan“ ein.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en

Jetzt kannst Du den Rest des Monats, sorry, reicht wohl nicht ganz, mit Lesen verbringen.

Anbei einmal den Ablauf für die Erstellung eines Sozialplans:

  1. Allgemein Definition: Vereinbarung von Betriebsrat und Arbeitgebern über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer (beschlossenen) Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan hat die Stellung einer Betriebsvereinbarung. Die Auslegung entspricht der Auslegung eines Gesetzes oder Tarifvertrages (BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08)

  2. Anwendungsbereich Betriebsänderung durch den Arbeitgeber Zielgruppe: alle Arbeitnehmer, die durch die Betriebsänderung benachteiligt werden dies gilt auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, wenn das Ausscheiden im Zusammenhang mit der Betriebsänderung stand

  3. Festlegung des Geltungsbereichs Räumlich Sachlich Persönlich

  4. Verfahrensablauf Information der Geschäftsführung über die geplante Betriebsänderung
    Verhandlung über einen Interessenausgleich Verhandlung über einen Sozialplan Vereinbarung eines Sozialplans oder Vermittlung durch den/die Präsidentin/en des Landesarbeitsgerichts Wenn erfolglos: Anrufung der Einigungsstelle zur Vermittlung zwischen den Parteien Wenn erfolglos: Entscheidung durch Einigungsstelle

  5. Erzwingbarkeit Sobald die Betriebsänderung feststeht Ausnahme: Betriebe, deren Gründung noch nicht vier Jahre zurückliegt und Betriebe, deren Betriebsänderung allein in dem Abbau von Personal besteht.
    In diesen Fällen hängt die Erzwingbarkeit eines Sozialplans von dem in § 112a BetrVG aufgestellten Verhältnis der beschäftigten Arbeitnehmer zu den geplanten Entlassungen ab

mfg Riedo

K
keinmitglied

30.04.2013 um 18:30 Uhr

Das bezog sich auf den 112a Betriebsverfassungsgesetzt. Beim Blättern bin ich da über diesen satz gestossen:

\"in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer\"

Heisst das wenn 20 von uns gehen müssen das dann unser Betriebsrat für uns einen Sozialplan, also Abfindung, herausholen kann?

Die Zentrale hat den gleichen Firmennamen GmbH&Co KG wie wir. Der Geschäftsführer sitzt auch dort und ist alle 2 Jahre mal hier gewesen. Haben aber einen der den Geschäftsführer hier vertreten tut.

Ich kenne den Unterschied nicht zwischen Firma und eigeneständiger Betrieb? Das soll doch eigentlich der Betriebsrat wissen. Ich will nur nicht mit leeren händen meinen Job verlieren, nur weil die Zentrale alles selber machen will, obwohl wir gute geschäfte machen und es der Firma sehr gut geht. Ich und meine Familie will auch nicht 500km umziehen müssen.

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