@neuwahl: Um welches Thema geht es bei der GBV? Vielleicht lässt sich dann leichter klären, ob der GBR überhaupt zuständig war...
@tanzbär: Wenn ein BR permanent wissentlich und willentlich seine Pflichten nach §80(1) Nr. 1 missachtet, könnte eine der Voraussetzungen des §23(1) gegeben sein. Wenn das jemand gerichtlich klären lässt und sich das ArbG dieser Meinung anschließt, hätte das die im Gesetz beschriebenen rechtlichen Konsequenzen.
@mitleserin:
> Thema Zeiterfassung
Ganz schlechtes Beispiel...
> dank SAP Unternehmens/ Konzernregelungen
Die Frage ist, was diese Unternehmensregelungen beinhalten. Für eine Rahmenregelung über die Art der Erfassungsgeräte und deren Schnittstelle zum SAP samt übermittelte Daten bei Betätigung ist sicherlich der GBR zuständig. Für weitergehende Vereinbarungen zur Zeiterfassung sehe ich allerdings keine originäre Zuständigkeit des GBR, insbesondere nicht dafür, die Arbeitszeit überhaupt elektronisch erfasst werden soll ob Kurzpausen ebenfalls erfasst werden müssen, welche Umkleide- oder Wegezeit zur Arbeitszeit zählt, etc. Dies muss alles der lokale Betriebsrat selbst vereinbaren.
Die Kontrolle der SAP-Schnittstelle kann der lokale Betriebsrat allein aus Datenschutzgründen nicht durchführen. Was er allerdings kontrollieren kann (und muss), ist die Art der installierten Erfassungsgeräte im Betrieb: wenn der Arbeitgeber Geräte der Firma XY installiert, statt wie in der GBV vereinbart, Geräte der Firma ABC, sollte der Betriebsrat aktiv werden. Ob es allerdings eine grobe Pflichtverletzung ist, falls er dies nicht tut, ist fraglich.
Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats in dieser Frage ist definitiv nicht gegeben.
> so such die Rechtdprechung
Hier scheinst du Urteile zu kennen, von denen mein Kommentar noch nichts weiß. Also immer her damit!
Was schreibt nun der Kommentar hierzu? "Die Zuständigkeit des GBR wird bejaht, wenn Daten elektronisch unternehmenseinheitlich und überbetriebliche erfasst werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind wie z.B. bei der unternehmensweiten Einführung eines EDV-Systems oder einer Telefonvermittlung bzw. der Einführung eines zentralen computergesteuerten Informations- oder Personaldatenverarbeitungssystems. Soweit jedoch, auch im Falle der zentralen Einführung neuer Technologien, diese auf die Betriebe bezogene Differenzierungen zulassen, verbleibt es bei der Zuständigkeit der BR der jeweiligen Betriebe. Der KBR ist grundsätzlich nicht originär zuständig. Der Konzern ist datenschutzrechtlich Dritter. Dies gilt unabhängig davon, ob der Konzern eine konzerneinheitliche Personalpolitik betreibt. Allein der Vertrags-AG verfügt über die Personaldaten und hat die Verfügungsmacht. Er ist deshalb der maßgebende Vertragspartner.“ (DKKW/Trittin, § 50 RN. 109)