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Amtsmißbrauch/ Rechtsbeugung durch WV ???

T
tom
Nov 2016 bearbeitet

Muß der WV bei Anfechtung einer Wahl auch mit persönlichen Konsequenzen rechnen?

Wie sieht das aus, wenn Bestimmungen der WO nicht beachtet und diesbezügliche Einsprüche nicht bearbeitet wurden?

Wenn die Wahl rechtsmißbräuchlich weitergeführt wurde ...

Nach meinen Informationen werden die verantwortlichen Herren des WV im Anfechtungsverfahren nicht als Beteiligte geladen - haben sie persönlich keinerlei rechtliche Konsequenzen zu tragen???

Ist das nicht so eine Art "Amtsmißbrauch"? Danke!

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Community-Antworten (3)

P
pit47

09.03.2006 um 14:22 Uhr

Hallo Tom, wenn das Arbeitsgericht feststellt, daß die Wahl nicht richtig war, kommt es unter Umsränden zu einer Neuwahl des Betriebsrates. Siehe auch § 19 BetrVG. Die Mitglieder des Wahlvorstandes haben keine Konsequenzen zu fürchten.

T
tom

09.03.2006 um 14:33 Uhr

Also - ein gewisser Schutz der ja ehrenamtlich agierenden Kollegen im WV in allen Ehren, aber: Dann kann ein inkompetenter WV mit Wissen um die Gefahr einer drohenden betriebsratlosen Zeit lustig agieren, ohne persönlich zur Rechenschaft gezogen zu werden? Das darf doch nicht wahr sein!

A
Abakus

09.03.2006 um 17:13 Uhr

Ich denke, mit persönlichen Konsequenzen müßte zu rechnen sein, wenn der WV nachweisbare Fälschungen begangen hat. Wenn diese aufgedeckt werden und dadurch nachträglich eine betriebsratslose Zeit eintrat, die nachteilige Folgen für viele AN hatte, dann müßte der WV persönlich haftbar sein. Ob das in der Realität tatsächlich so wäre, steht auf einem anderen Blatt.

Davon abgesehen, bin ich auch der Meinung, daß der WV verpflichtet ist, einen unanfechtbaren Zustand der Wahl herzustellen, wenn berechtigte Einsprüche erhoben wurden. Das sollte auch dann gelten, wenn durch Zurücksetzung der Wahl mit Ansetzen eines neuen Wahltermins eine mehrwöchige betriebsratslose Zeit entsteht. Wenn der WV statt dessen einfach weitermacht (mit dem Gedanken "Sollen die Idioten doch hinterher anfechten!"), dann ist das in meinen Augen sogar ein weiterer, schwerwiegender Anfechtungsgrund. Ob das in der Realität auch so gesehen wird, steht aber wieder auf einem anderen Blatt.

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