> Anspruch auf Lohnzahlung hat der AN.
Zur Erklärung:
> mit dem Passus. "Nach Zustimmung durch den Betriebsrat ist dieser Arbeitsvertrag gültig."
Das ist ein Vertragsvorbehalt, welcher außerhalb der Verfügung der beiden Vertragsschließenden Parteien begründet ist. Insofern ist für beide Parteien nicht ersichtlich, ob dieser Vertrag jemals Gültigkeit erlangen wird, für den AN, der von der Zustimmung des BR nicht direkt Kenntnis erlangen kann, ist es im Prinzip niemals erkennbar, ab wann der Vertrag zustandegekommen ist.
Das ist natürlich ein Zustand, der für einen AN nicht sein kann. Deshalb fällt dieser Passus unter den § 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Die Bestimmung ist zwar vom Wortlaut her verständlich, aber nicht klar, da sie vom AN nicht überprüft werden kann. Sie ist also unwirksam.
> Sehr oft sind die neuen Mitarbeiter bereits im Betrieb tätig, ehe mal Unterlagen zur
> geplanten Einstellung beim Betriebsrat eintreffen.
WENN sie wirksam wäre, käme der Vertrag erst zustande, NACHDEM der BR zugestimmt hat.
Ein AN, der dann bereits im Betrieb arbeitet, BEVOR der Vertrag zustande gekommen ist, schließt mit seinem AG einen UNBEFRISTETEN, mündlichen Vertrag durch konkludentes Handeln (beide sind im Einvernehmen in Vertragsbeziehung getreten). Es ist dann gar fraglich, ob dieser schriftliche Vertrag überhaupt noch jemals Wirkung erzielt, da bereits ein Vertrag besteht. Vermutlich wird aber ein Gericht darauf erkennen, dass dieser Vertrag dann einfach entgegen der Klausel schom mit Arbeitsaufnahme wirksam wurde. Am Ende kommt das selbe raus, als ob es die Klausel nicht gäbe.
Im übrigen:
Wenn der AG eine Maßnahme ohne Zustimung des BR durchführt, kann bzw. muss der BR nach §101 BetrVG handeln, wenn er mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Im Gegensatz zu §99 braucht er dazu KEINEN Grund.
Der BR ist VOR jeder Maßnahme zu beteiligen. Eine NACHTRÄGLICHE Zustimmung ist unwirksam. Selbst wenn der BR also nachträglich angehört wurde und vielleicht sogar zugestimmt hat, kann er immer noch §101 ziehen, da die Zustimmung nicht existiert.