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mündliche Abmahnung

B
Bongo
Jan 2018 bearbeitet

Frage: eine Mitarbeiterin wurde von Ihrem Vorgesetzten mündlich abgemahnt, wegen eines unerlaubten Verlassens einer Veranstaltung. Der BR wurde hierüber nicht im Vorfeld informiert. Ist dies erlaubt? Muss hier nicht der BR auch über eine mdl. Abmahnung informiert werden?

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Community-Antworten (4)

M
metallica

24.04.2013 um 13:22 Uhr

Weder schriftliche noch mündliche Abmahnungen bedürfen der Beteiligung des Betriebsrates. Der AN kann sich bei euch beschweren und ihr könnt dann den AG zur Stellungnahme auffordern.

P
Petrus

24.04.2013 um 13:39 Uhr

In Ergänzung zu Metallica: Hier wäre aber zu überlegen, was eine offizielle Beschwerde bewirkt - nämlich eine schriftliche dokumentation der Abmahnung. Die Frage ist nämlich, ob das bislang erfolgt ist. Denn falls der ArbGeb die Abmahnung irgendwann mal gegen die MAin verwenden will, wird er beweisen müssen, dass sie erteilt wurde. Die Betroffene wird ja immer bestreiten, dass es eine Abmahnung war, die sich eben von einer Ermahnung in der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen unterscheidet. Wurde die Ermahnung oder Abmahnung vor Zeugen ausgesprochen? Wenn nicht, und der ArbGeb hat auch nichts dokumentiert, sollte man ihn mittels offizieller Beschwerde auch nicht auffordern, dies zu tun! Für die MAin gilt auf jeden Fall: Besserung geloben und künftig so verhalten, wie es der Arbeitsvertrag vorsieht.

C
Charlys

24.04.2013 um 20:52 Uhr

Eine Abmahnung verlangt zwingend den Grund der Abmahnung UND Androhung weiterer Folgen ggf auch erst bei Widerholung. Wurde nichts angedroht ist es keine rechtsgültige Abmahnung

W
Watschenbaum

24.04.2013 um 22:23 Uhr

was für die meisten schriftlichen Abmahnungen gilt, gilt noch verstärkt für "mündliche" Abmahnungen

am besten gar nicht darauf reagieren

petrus hat ja schon angedeutet, warum.....................

und der BR sollte , auch wenn ein Recht auf Information besteht, erst recht die Füsse stillhalten

jedes Schriftstück, das über diese Angelegenheit angefertigt wird, gereicht dem betroffenen AN erstmal nur zum Nachteil (außer den eigenen Aufzeichnungen, die man sich als Gedächtnisstütze evtl. für später anfertigt)

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