Erstellt am 24.04.2013 um 11:22 Uhr von metallica
Weder schriftliche noch mündliche Abmahnungen bedürfen der Beteiligung des Betriebsrates. Der AN kann sich bei euch beschweren und ihr könnt dann den AG zur Stellungnahme auffordern.
Erstellt am 24.04.2013 um 11:39 Uhr von petrus
In Ergänzung zu Metallica:
Hier wäre aber zu überlegen, was eine offizielle Beschwerde bewirkt - nämlich eine schriftliche dokumentation der Abmahnung. Die Frage ist nämlich, ob das bislang erfolgt ist. Denn falls der ArbGeb die Abmahnung irgendwann mal gegen die MAin verwenden will, wird er beweisen müssen, dass sie erteilt wurde. Die Betroffene wird ja immer bestreiten, dass es eine Abmahnung war, die sich eben von einer _Ermahnung_ in der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen unterscheidet. Wurde die Ermahnung oder Abmahnung vor Zeugen ausgesprochen? Wenn nicht, und der ArbGeb hat auch nichts dokumentiert, sollte man ihn mittels offizieller Beschwerde auch nicht auffordern, dies zu tun!
Für die MAin gilt auf jeden Fall: Besserung geloben und künftig so verhalten, wie es der Arbeitsvertrag vorsieht.
Erstellt am 24.04.2013 um 18:52 Uhr von Charlys
Eine Abmahnung verlangt zwingend den Grund der Abmahnung UND Androhung weiterer Folgen ggf auch erst bei Widerholung. Wurde nichts angedroht ist es keine rechtsgültige Abmahnung
Erstellt am 24.04.2013 um 20:23 Uhr von Watschenbaum
was für die meisten schriftlichen Abmahnungen gilt, gilt noch verstärkt für "mündliche" Abmahnungen
am besten gar nicht darauf reagieren
petrus hat ja schon angedeutet, warum.....................
und der BR sollte , auch wenn ein Recht auf Information besteht, erst recht die Füsse stillhalten
jedes Schriftstück, das über diese Angelegenheit angefertigt wird, gereicht dem betroffenen AN erstmal nur zum Nachteil
(außer den eigenen Aufzeichnungen, die man sich als Gedächtnisstütze evtl. für später anfertigt)