Erstellt am 03.02.2006 um 11:02 Uhr von pippa
Die Abmahnung soll natürlich einigermaßen zeitnah erfolgen, allerdings kann der AG erst abmahnen, wenn er von dem Vorfall erfährt. 3 Wochen sind meiner Meinung nach noch o.k. Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, solange sie den Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung enthält. Per Einschreiben und Rückschein ist überflüssig, es müßte schon ein Zeuge der AG gesehen haben, was in den Umschlag gesteckt wird
Erstellt am 03.02.2006 um 11:11 Uhr von DocPille
Hallo,
es steht im Belieben des AG,wann er den AN abmahnt,oder ob er ganz drauf verzichtet.
Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt,wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht.Der AN kann beim ArbG eine Entscheidung zur Entfernung aus der Personalakte verlangen,falls der Ag nach Aufforderung deinem Anliegen nicht entsprochen hat.
Der BR hat kein Mitspracherecht.
Eine Abmahnung ist immer schriftlich niemals mündlich.
Erstellt am 03.02.2006 um 12:14 Uhr von einfachIch
ich sehe es auch so, die frist kann durchaus noch als korrekt angesehen werden.
der mitarbeiter sollte jedoch vor der schriftlichen (immer zwingend -siehe DocPille) jedoch zum abmahnungsgrund angehört werden.
es reicht eine schriftliche stellungnahme in der, der ma den ag zur rücknahme und entfernung aus der personalakte auffordert . bestenfalls die abgabe der stellungnahme quittieren lassen. "eine völlig unsinnige und haltlose Abmahnung" wenn sie es denn tatsächlich ist, wird auch kein bestand haben. sollte der ag kein gehöhr finden bleibt "nur" der rechtsweg.
wenn der arbeitnehmer hier, aber angst vor anwaltskosten hat, kann er einen rechtspfleger beim arbeitsgericht aufsuchen, der ihm kostenlos bei der einreichung einer klage hilft.
Erstellt am 04.02.2006 um 10:39 Uhr von Fayence
Hallo Max,
zunächst einmal etwas Grundsätzliches zum Thema Abmahnung.
Eine Abmahnung kann sehr wohl auch mündlich ausgesprochen werden, hier hat pippa Recht. Die schriftliche Fixierung hat lediglich in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, z.B. Kündigungsschutzprozess, eine höhere Beweiskraft, da die Rekonstruktion eines Vorganges allein aufgrund des "Erinnerungsvermögens" oder mündlicher Aussagen oftmals sehr schwierig ist.
Wir haben uns vor 3 Wochen speziell zu diesem Thema durch unseren BR-Juristen beraten lassen. Dieser hat uns vor allem eine Empfehlung ausgesprochen. AN welche abgemahnt wurden, sollen eine Gegendarstellung verfassen und diese ihrer Personalakte hinzufügen lassen und mehr nicht! Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel!
Es gibt im Netz eine ganz gute Seite zum Thema Abmahnungen Hier sind z.B. auch die Vor- und Nachteile der möglichen Vorgehensweisen beschrieben. Klickt Euch mal durch, Ihr werdet den Rat unseres Anwalts dann nachvollziehen können oder auch nicht. Bin mal gespannt.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/arbeitsrechtvii.html
Erstellt am 04.02.2006 um 11:21 Uhr von Ramses II
Fayence,
der Rat mit der Gegendarstellung ist zwar grundsätzlich richtig, birgt aber die erhebliche Gefahr dass der AN an Stelle einer hilfreichen Gegendarstellung eine Bestätigung der Abmahnung abliefert.
Viel viel wichtiger ist erst einmal sich den Inhalt der Abmahnung zu Herzen zu nehmen (auch wenn, wie in 98% der Fälle an dem Vorwurf rein gar nichts dran ist) und zu vermeiden dass der AG dieses Verhalten nochmals abmahnen kann.
Ansonsten vertrete ich die These dass (außer der Verhaltensänderung) gar keine Reaktion auf die Abmahnung häufig das allergeschickteste ist.
Erstellt am 04.02.2006 um 16:04 Uhr von Fayence
Ramses II,
Danke für Deine Hinweise.
Habe bei meiner Antwort nicht berücksichtigt, dass wir uns etwas leichter mit Gegendarstellungen tun.
Im Allgemeinen werden wir über den Weg der MA-Beschwerde in Kenntnis einer Abmahnung gesetzt. Da wir auf unseren BR-Anwalt im Rahmen eines "Beratervertrags" jederzeit zurückgreifen können, werden von uns auch solche Fälle mit ihm abgesprochen, inkl. der etwaigen Gegendarstellung.
Ansonsten stimmt er der von Dir vertretenen These zu.
Unser Problem war und ist oftmals, die betroffenen AN von dieser Vorgehensweise zu überzeugen. Sie haben Angst um ihren Arbeitsplatz und wollen daher nachvollziehbar aktiv werden. Vor diesem Hintergrund werden wir nur die Gegendarstellung anraten und die KollegInnen in vorgenannter Weise unterstützen.