Erstellt am 19.04.2013 um 09:54 Uhr von gironimo
Es gibt keine feste Linie, ab wann man von einer stillscheigenden Konkretisierung des Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung reden kann.
Das kommt dann immer auf die Umstände und den Einzelfall an. Bei Deinem Fall würde sich mir die Frage stellen, wie oft denn diese Samstagsarbeit in den 12 Monaten vorgekommen ist; man also schon von regelmäßig sprechen kann.
>Welche Gegenmaßnahmen der Firma müssen wir erwarten?<
Die Frage stellt sich wahrscheinlich so nicht. Der AG könnte z.B. einfach das zuviel gezahlte Geld der letzten drei Monate (wahrscheinlich tarifliche Ausschlussfrist) abziehen und wird zukünftig nicht mehr so viel zahlen.
Wenn der AN dagegen vorgehen will, muss dieser den Rechtsweg beschreiten.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, würde ich mit den Einzelheiten einen Fachanwalt aufsuchen und diesen um Rat bitten.
Erstellt am 19.04.2013 um 09:56 Uhr von Lotte
Hallo Pfennig,
man kann nach 5 Jahren annehmen, dass diese Vorgehensweise Bestandteil des AV geworden ist, auch wenn dazu nichts vereinbart wurde. Wahrscheinlich wird der AG das nicht zurück fordern können.
Ob und wie nun weiter verfahren wird, muss vielleicht ein Gericht klären oder aber es gibt eine außergerichtliche Einigung.
Die Frage nach der Gegenmaßnahme verstehe ich nicht? Meist zahlen die AG einfach den Lohn nicht ordnungsgemäß, machen irgendwelche Rückrechnungen und behalten Lohn ein. Auch wenn sie das nicht dürfen. Da wird einem dann schlagartig bewusst, wie wichtig Arbeitsrechtschutz und/oder Gewerkschaftsmitgliedschaft sind.
LG Lotte
Erstellt am 19.04.2013 um 10:02 Uhr von Lotte
Ich nochmal:
Hatte mich verlesen: Es sind erst 12 Monate, keine 5 Jahre.
Letztendlich müsste es ein Gericht klären, wenn sich der Kollege nicht mit dem AG verständigt oder aber in den sauren Apfel beißt.
Gibt es eine Ausschlussfrist? Darüber hinaus, kann der AG auf keinen Fall zurückfordern.
Erstellt am 19.04.2013 um 10:58 Uhr von AlterMann
Hallo Pfenning,
es gibt viele Arbeitsverträge, in denen eine Vertragsänderung durch betriebliche Übung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Solche Formulierungen heißen z.B.: "Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Formen der Vereinbarung sind ausdrücklich ausgeschlossen."
Wenn der Betroffene einen solchen Arbeitsvertrag hat, sollte er sich die evtl. Kosten für einen Rechtsanwalt genau überlegen.
Erstellt am 19.04.2013 um 15:45 Uhr von Hoppel
@ All
M.E. geht aus der Fragestellung nicht klar hervor, ob dieser AN tatsächlich Samstags gearbeitet hat oder nicht.
Ich frage mich, ob Samstags Überstunden geleistet werden, die lt. AV mit dem Gehalt abgegolten sind ...
@ Pfennig
"Die Firma bezahlt einem Mitarbeiter für geleistete Arbeit am Samstag die Stunden mit 125% vom errechneten Stundensatz aus.
Der Mitarbeiter hat aber in seinem Arbeitsvertrag keine Bezahlung für Samstagsstunden vereinbart."
Der Kollege arbeitet Samstags also für Luft und Liebe?
"Gilt diese Fehlzahlung „ freiwillige Leistung“ des Arbeitsgeber als betriebliche Übung?"
Wenn der Kollege keinen einzigen Samstag gearbeitet hat, ist mit Sicherheit keine betriebliche Übung entstanden.
"Die Intensionen der Firma sind jetzt von dem Mitarbeiter diese Fehlzahlungen zurück zu fordern. ( die letzten 3 Monate )"
Wenn die Firma "Pech" hat, greift der Umstand "Entreicherung". Kommt in Betracht, wenn für Samstagsarbeit eine Zahlung angewiesen wurde, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
" Welche Gegenmaßnahmen der Firma müssen wir erwarten? "
Wer ist denn "wir"??? Sollte der BR gemeint sein, geht den das Ganze doch überhaupt nichts an. Hier ausschließlich die individualrechtliche Ebene betroffen.
@ Gironimo
"Die Frage stellt sich wahrscheinlich so nicht. Der AG könnte z.B. einfach das zuviel gezahlte Geld der letzten drei Monate (wahrscheinlich tarifliche Ausschlussfrist) abziehen ..."
Wie kommst Du auf die aberwitzige Idee, dass der AG ganz einfach zuviel gezahltes Entgelt einbehalten darf?
Erstellt am 19.04.2013 um 15:57 Uhr von Kölner
@AlterMann/AlterHase
Deine Aussage halte ich für einen schlechten Witz!
Erstellt am 19.04.2013 um 16:56 Uhr von Lotte
Hallo Hoppel,
also oben steht "für geleistete Arbeit"
Ich weiß nicht, ob der Fragende das im Nachhinein geändert hat. Manche antworten ja leider durch Änderungen im Fragetext.
(die letzten drei Monate) ist auch neu.
Pfenning,
antworte doch bitte unter "neue Antwort und nicht im Fragetext.
LG Lotte
Erstellt am 19.04.2013 um 17:20 Uhr von AlterHase
@Kölner
„@AlterMann/AlterHase
„Antwort 6 Erstellt am 19.04.2013 um 15:57 Uhr von Kölner“
Tja, da muss ich dich leider enttäuschen. Ein bisschen mehr Fantasie hätte ich dir dann doch zugetraut.
@alle
Wohl auch im Interesse von @AlterMann, erkläre ich hier, dass der Nickname „AlterHase“ aber auch gar nichts mit dem Inhaber des Nicknames „AlterMann“ zu tun hat.
Wenn ich irgendwann von irgendwem einmal Prügel erhalten sollte, so sollte doch @AlterMann nicht auch darunter leiden müssen.
Mfg @AlterHase Alllias @viele viele andere……….-)))nicht aber @AlterMann
Erstellt am 19.04.2013 um 17:53 Uhr von Hoppel
@ Lotte
Ich weiß auch nicht ob und/oder was geändert wurde. Trotzdem kann man nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass Samstagsarbeit tatsächlich geleistet wurde.
Erstellt am 19.04.2013 um 23:36 Uhr von AlterMann
@ Kölner
Bisher bin ich hier mit nur einem Nickname vertreten und möchte das auch so lassen. Aber vielleicht, wenn Du heiteres Raten magst...
Im Ernst: Ich beanspruche hier sicher keine Fehlerfreiheit in meinen Antworten, und ich lerne gerne dazu. Es würde mich also mal gerne interessieren, was genau Dich an meiner Antwort gestört hat. Bitte mit nachweisen, falls ich was falsch sehe.
Erstellt am 20.04.2013 um 12:51 Uhr von Kölner
@AlterMann
Darum ging es:
"Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Formen der Vereinbarung sind ausdrücklich ausgeschlossen."
Erstellt am 20.04.2013 um 13:07 Uhr von Nubbel
kölner, für alte männer gibt es das halt nicht, woran du denkst;)
alter hase,
+ Mfg @AlterHase Alllias @viele viele andere……….-)))nicht aber @AlterMann
Antwort 8 Erstellt am 19.04.2013 um 17:20 Uhr von AlterHase 211663 +
was versprichst du dir davon?
+ Trotzdem kann man nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass Samstagsarbeit tatsächlich geleistet wurde.
Antwort 9 Erstellt am 19.04.2013 um 17:53 Uhr von Hoppel 211665 +
wie kommst du auf das brett?
Erstellt am 20.04.2013 um 13:55 Uhr von gironimo
>Hoppel
ich meinte nicht das der AG einfach Geld einbehalten darf sondern eher, dass es einfach tut (Wildwest im Betrieb !)
>alle
>Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Formen der Vereinbarung sind ausdrücklich ausgeschlossen<
Hat jemand dazu höchstrichterliche Rechtsprechung? Wäre diese Formulierung nicht ebenso unzulässige Pauschalaussage wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"???
Erstellt am 20.04.2013 um 15:23 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Warum sollte eine Regelung "Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Formen der Vereinbarung sind ausdrücklich ausgeschlossen" unzulässig sein?
Diese Schriftformklausel ist weder missverständlich, noch überraschend, noch unangemessen. M.E. ist für jeden AN klar erkennbar, dass damit z.B. eine mündlich getroffene Individualabrede keinen Rechtsanspruch begründet sondern diese verschriftlicht werden muss.
@ Nubbel
Lass das mal meine Sorge sein, wie ich auf das Brett komme. Der Fragensteller kann doch klar stellen, ob dieser AN tatsächlich Samstags gearbeitet hat. Falls das tatsächlich der Fall ist und diese Samstagsarbeit Überstunden darstellen sollten, würde der SV in komplett anderem Licht zu sehen sein.
Erstellt am 20.04.2013 um 16:21 Uhr von Watschenbaum
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
Mit den Entscheidungen BAG 20.05.2008 - 9 AZR 382/07 und BAG 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 hat das BAG festgestellt, dass diese Schriftformklauseln unwirksam sind, da sie die Schutzvorschrift des § 305b BGB missachten, nach der (schriftliche und mündliche) Individualabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.Eine derartige Konstitutivwirkung kann nach der Rechtsprechung durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die mündliche Vereinbarung wirksam ist.Eine einfache Schriftformklausel verhindert auch nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht.Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine so vereinbarte Schriftform auch ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden. Das gilt sogar dann, wenn die Parteien bei Abschluss der an sich formbedürftigen Vereinbarung nicht an die Schriftform gedacht haben.
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel."
Enthält der Arbeitsvertrag eine doppelte / qualifizierte Schriftformklausel, so ist eine betriebliche Übung ausgeschlossen. Aber es bleibt möglich, dass die Parteien später eine echte mündliche Individualvereinbarung schließen - an die jedoch hohe Anforderungen zu stellen sind.Zur Wirksamkeit einer doppelten / qualifizierten Schriftformklausel darf die Möglichkeit einer späteren Individualvereinbarung nicht ausgeschlossen werden, d.h. die Klausel ist z.B. wie folgt zu formulieren:
http://www.juraforum.de/lexikon/schriftformklausel-arbeitsvertrag
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Ausgenommen sind individuelle Vertragsabreden."
Erstellt am 20.04.2013 um 17:35 Uhr von Hoppel
@ Watschenbaum
Danke für die Richtigstellung, das Urteil kannte ich bislang nicht.
Kann man ja nicht grad als leicht verdauliche Kost bezeichnen ... :-)
Erstellt am 21.04.2013 um 07:22 Uhr von Watschenbaum
gerne, Hoppel, die Gelegenheit, bei dir was richtigzustellen bietet sich ja nicht oft,-))
Erstellt am 21.04.2013 um 10:03 Uhr von gironimo
Danke Watschenbaum. Du hast auch bei mir eine Lücke geschlossen.
Wenigstens war mein Bauchgefühl an dieser Stelle nicht unbegründet.