Erstellt am 17.04.2013 um 19:32 Uhr von Betriebsrätin
.... eines der anwesenden BRM. Oft der Vorsitzizende oder ein Mietglied des BA. Das Ganze regelt man per Beschluß und/oder GO des BR.
Ihr solltet dringend auf Seminar, denn dort lernt man ua. solches
Erstellt am 18.04.2013 um 09:40 Uhr von gironimo
In der Tat solltet Ihr per Beschlus festlegen, in welcher Reihenfolge wer die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt, wenn beide fehlen.
Der BR muss ja handlungsfähig bleiben und dazu gehört auch, dass Sitzungen stattfinden können, wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht da sind.
Ein Nachrücker ist zwar im Falle der echten Verhinderung eines BR-Mitglieds zu laden, es übernimmt aber nicht die Aufgaben des Vorsitzenden (ganz wichtig).
Und natürlich auch von mir der Rat: Seminar besuchen.
Erstellt am 20.04.2013 um 05:58 Uhr von nikiwiller
Auf dem Seminar wurde uns mitgeteilt, dass ein Nachrücker diese Funktion übernimmt.
Aber gelesen habe ich was anderes.
Deshalb die Frage. Weil ich auch unsicher bin
Erstellt am 20.04.2013 um 10:54 Uhr von Hoppel
@ nikowiller
Ich kann mir nur vorstellen, dass Du etwas ganz gründlich missverstanden hast.
Dass ein Ersatzmitglied die Funktion des gleichzeitig verhinderten BRV & stellv. BRV wahrnimmt, ist ausschließlich dann denkbar, wenn SÄMTLICHE ORDENTLICHEN BRM verhindert sind. Vorstellbar ist das höchstens in einem 3er BR, ab einem 5er Gremium wird eine solche Situation wohl kaum eintreten.
Der BR sollte in einer ordentlichen Sitzung die Reihenfolge der Vertretung beschließen, so BRV/stellv. BRV zeitgleich verhindert sein sollten.
Sollte die Aussage aber tatsächlich gelautet haben, dass ein vorübergehend nachgerücktes Ersatzmitglied die Funktion des verhinderten BRV & stellv. BRV übernimmt, würde ich diesen Schulungsanbieter bitten, etwas mehr Sorgfalt bei der Auswahl der Referenten an den Tag zu legen.
Falls es noch keine Vertretungsregelung gibt, hat kann der BR von seinem Selbstzusammentrittsrecht Gebrauch machen. Dann wird in dieser Sitzung ein Sitzungsleiter gewählt und gut ist.
Hat der BRV/stellv. BRV bereits zur Sitzung eingeladen und die gleichzeitige Verhinderung tritt erst dann ein, findet die Sitzung natürlich statt. Auch dann ist ein Sitzungsleiter zu wählen und die TOP werden abgearbeitet.