Erstellt am 16.04.2013 um 20:51 Uhr von AlterMann
Dass bei einem solchen Gespräch ein BRM auf Wunsch der Mitarbeiterin teilnehmen kann, ist unstrittig. Dass sich die Kollegin aus dem BR den für sie passenden aussuchen kann, ist auch okay (und nett von Euch).
Die Kollegin hat aber kaum einen Anspruch darauf, von gleich zwei BRM begleitet zu werden.
Ausnahme: Du gehst da gar nicht als Unterstützung hin, sondern als jemand, der etwas zu der Sache sagen kann. Aber dann sollte man mit der Kollegin vorher sehr deutlich die Rollen klar machen.
Aus Deiner Formulierung lese ich heraus, dass Du die Vorgänge, die zu der Beschwerde führen sollen, anders interpretierst oder wertest. Wenn das so ist, könntest/solltest Du auch das der Kollegin vor dem Gespräch deutlich machen. Sonst verlässt sie sich möglicherweise auf Deinen Beistand, und Du fällst ihr in den Rücken. (So wird sie das dann jedenfalls auffassen.)
Erstellt am 16.04.2013 um 21:21 Uhr von mitleserinnen
AlterMann, hast du schon einma § 82 (2) BetrVG gelesen?? Denn dort ist geregelt wann ein AN ein BRM zu Personalgesprächen hinzuziehen kann.
Das hier erwähte Gespräch 'Beschwerde' gehört uU eben nicht dazu. Denn über einen anderen AN beschweren fällt eben NIVHT unter den Abs. 2. Fazit, der Personaler kann den BR vor die Tür setzen.
Erstellt am 16.04.2013 um 22:13 Uhr von Hoppel
@ mitleserinnen
Stimmt auffallend, dass die Beschwerde eines MA NICHT unter den § 82 BetrVG fällt ...
@ Krimhild
In § 84 steht: "(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen."
Daraus geht ganz klar hervor, dass der AN bestimmt, ob und welches BRM ihn begleiten soll!