Erstellt am 16.04.2013 um 20:12 Uhr von Watschenbaum
ich würde dem AN vorab raten, nichts voreilig zu unterschreiben, was er nicht vorher einem Fachanwalt zur Prüfung vorgelegt hat,
und während dem Gespräch am besten nur freundlich lächeln, falls man vom Thema, um das es geht, keine Ahnung hat und nur darauf achten, daß der AN nicht unnötig unter Druck gesetzt bzw. gezwungen wird, direkt vor Ort schnell, schnell eine Entscheidung zu treffen
sich alles anhören, Bedenkzeit erbeten, falls Entscheidungen verlangt werden, Unterlagen, die man unterschreiben soll, mitnehmen und dann einen Fachmann konsultieren
recht viel mehr kann man auch nicht machen
Erstellt am 16.04.2013 um 22:36 Uhr von Hoppel
Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht, mit betroffenen KollegInnen im Vorfeld ein klares (nonverbales) Signal abzusprechen, wenn es besser wäre, jetzt einfach den Mund zu halten und/oder keine Reaktion zu zeigen. Und sei es ein Tritt gegen´s Schienbein ... :-)
Auf alle Fälle sollte man sich als BRM vor den MA stellen und z.B. eine Unterbrechung des Gesprächs fordern, so es aus dem Ruder läuft.
Je nachdem was der AG auftischt, neigen KollegInnen oftmals dazu, sich verteidigen zu wollen und reiten sich damit noch mehr rein. Ist als Reaktion zwar nachvollziehbar, aber selten zielführend.
Erstellt am 17.04.2013 um 08:00 Uhr von polybär
@foxfiresix,
sollte dir dabei nicht wohl sein dann lehne die teilnahme ab. zwingen kann dich keiner und bevor du als BERM dort in eine Fälle tapst und es hinterher dem AN zum verhängniss wird ( der BR war beim gespräch dabei) solltest du dich mit dem REST BR beraten.
Nur eins ist schlimmer als keinen BR beim Gespräch zu haben, ein BRM der sich unsicher ist.
Die Frage ist ja auch warum und in welcher Rolle und mit welchen befugnissen du in das Gespräch rein gehst.
Frage mal, "warum" und "wieso" und was hat der AN für eine Erwartung .... ggf will er dich nur als Ruhepol .... oder als das Maximum ( aka Anwalt)
Erstellt am 17.04.2013 um 08:41 Uhr von rkoch
Im übrigen:
> soll er einen abwickler unterschreiben
SOLL heißt wohl, dass der AG dem AN dies nahegelegt hat, oder?
Warum SOLL er denn überhaupt einen Abwickler (Aufhebungsvertrag) unterschreiben? Derartiges macht doch überhaupt nur Sinn, um einer ansonsten gerechtfertigten Kündigung zuvor zu kommen! Insofern: Warum nicht darauf ankommen lassen?
Gegen einen Aufhebungsvertrag anzugehen ist quasi unmöglich, gegen eine Kündigung hingegen (außer bei Betrieben mit weniger als 11 AN) schon. Zumindest eine Abfindung läßt sich dabei noch i.d.R. rausschlagen.
Konträr dazu wird bei einem Aufhebungsvertrag von der BA vermutet, dass der AN bei dem Verlust des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, und deshalb wird eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt. Das gilt nur dann nicht, wenn man der BA beweisen kann, dass es dafür einen trifftigen Grund gab, z.B. eben um einer zu erwartenden betriebsbedingten Kündigung zuvor zu kommen. Selbst wenn man das kann, ist das ein zusätzlicher Aufwand mit Risko. Auch der BR ist bei einem Aufhebungsvertrag außen vor.
Insofern: Klärt genau die Hintergründe ab und beratet den AN bei seiner Entscheidung. Das Ablehnen eines vom AG angebotenen Aufhebungsvertrags ist eigentlich fast immer die richtige Entscheidung.
Erstellt am 17.04.2013 um 12:33 Uhr von Niemand
Immer ein Vorgespräch führen. Was kann kommen wie kann man sich verhalten. Bei einem Angebot für einen Aufhebungsvertrag sollte man diesen niemals sofort unterschreiben. Am besten das Angebot aushändigen lassen um es zu überprüfen. Manchmal gibt die HR einen solchen Vertrag nicht zur Prüfung heraus. Dann die Bedingungen genau aufschreiben und eine Notitz anfertigen wo der Betroffene und der begleitende Br unterschreiben um die Bedingungen fest zu halten.
Meist ist eine Kündigung für den Betroffenen die bessere Lösung als der Aufhebungsvertrag. Vo AG werden jedoch oftmals Zugeständnisse wie Abfindung gemacht, die es bei einer Kündigung nicht geben soll. Es ist jedoch üblich, daß der Arbeitrichter bei einer Güteverhandlung diese angebotenen Zugeständnisse vorschlägt zur gütlichen Einigung bei der Kündigung. Deshalb ist es so wichtig auch im Falle einer Ablehnung eines Aufhebungsvertrags die Bedingungen dieses Vertrags fest zu halten.