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Neuwahlen wegen Rücktritt des BRVorsitzenden

N
nanja
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich muss mal eine Frage zur Handhabung stellen.

Wenn der BRV das Amt als Vorsitzender niederlegt, und das Gremium beschließt Neuwahlen stattfinden zu lassen...

Muss dann trotzdem für die Zeit bis zur Wahl ein neuer Vorsitzender einberufen werden?

Was ist wenn der Stellv auch das Mandat abgibt?

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Community-Antworten (2)

B
Betriebsrätin

16.04.2013 um 18:22 Uhr

Wenn der BRV seine Funktio und / oder auch das BR Mandat niederlegt bedingt dieses erst einmal keine Neuwahl.

Wenn aber der BR seine Auflösung beschließt und / oder es nicht mehr unter Beachtung der EBRM die Mindestanzahl an BRM gibt gilt § 13 BetrVG.

Also unverzüglich WV einsetzen. Der BR übt dann bis zur Neuwahl das Mandat weiter aus. Auch wenn ggf am Ende nur noch ein (1) BRM gegeben ist,

Klar muss ein neuer BRV und ggf sofern der Stellvertreter sein Funktio/Manadat aufgibt auch ein solcher.

R
rkoch

16.04.2013 um 20:40 Uhr

Ergänzend:

Damit das Gremium IRGENDETWAS beschließen kann, muss ZUERST ein neuer BRV gewählt werden! Der stellv. BRV vertritt den BRV NUR bei dessen Verhinderung. Ein BRV, welcher sein Amt als BRV niederlegt ist aber nicht verhindert, sondern schlicht nicht mehr existent!

Die Wahl des BRV ist auch kein Beschluß, sondern eine organisatorische Amtshandlung, deshalb braucht es dazu eben KEINEN BRV! Sonst gäbe es ein Henne-Ei-Problem. Dazu muss ein Wahlleiter bestimmt werden (formlos), der dann den BRV wählen läßt.

Erst wenn dieser wieder gewählt ist, kann dieser auf die nächste Tagesordnung (bzw. wenn alle BRM anwesend sind per einstimmiger Beschluß auch in der laufenden Sitzung) den TOP "Rücktritt des Betriebsrates" aufnehmen, und NUR dann ist ein entsprechender Beschluß möglich. Ein derartiger Beschluß ohne TOP ist unwirksam, der BR ist NICHT zurückgetreten.

Und natürlich kann der BR ohne BRV auch keine Beschlüsse fassen.

Falls sich kein anderer findet, kann der bisherige stellv. BRV in das Amt des BRV gewählt werden. Streng genommen muss dann auch wieder ein stellv. BRV gewählt werden, aber sofern sich DAFÜR keiner findet, ist das unkritisch, wichtig ist, dass es einen BRV gibt.

Einen Wahlvorstand kann der BR im übrigen NUR dann einsetzen, wenn einer der Punkte in §13 BetrVG erfüllt ist, also muss z.B. der Rücktrittsbeschluß ordnungsgemäß gefasst worden sein. Ansonsten ist die Wahl dieses BRV potentiell nichtig (potentiell, weil jemand immer noch die Auflösung dieses BR beim ArbG beantragen muss).

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